Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/01vom11. April 2001in der Strafvollstreckungssachegegenwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.[X.].: 731 Js 6824/99 Staatsanwaltschaft [X.][X.].: 413 AR 6/01 [X.] in [X.][X.].: 63 VRJs 1/00 Amtsgericht Demmin[X.].: 3 [X.] (30/99) 731 Js 6824/99 Landgericht [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 11. April 2001 [X.] Der Beschluß des [X.] vom 12. Fe-bruar 2001 wird [X.] Das [X.] ist zuständig für die [X.] beantragte Entscheidung nach § 36 Abs. 1 BtMG.Gründe:Das [X.] verhängte gegen den [X.] vom 14. September 1999 eine Jugendstrafe von zwei Jahren undfünf Monaten; einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 [X.] es zu. Der Verurteilte unterzog sich ab 21. Februar 2000 einer Be-handlung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit; durch Beschluß des [X.] vom 27. April 2000 wurde die Vollstreckung der [X.]. Nach Beendigung der stationären Entwöhnungsbehandlungverlegte der Verurteilte seinen Wohnort nach [X.]; am 6. Dezember 2000beantragte er, die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen.Mit Beschluß vom 12. Februar 2001 übertrug die [X.] des[X.] daraufhin die Vollstreckungsleitung "gemäߧ 58 Abs. 3 [X.]" dem Jugendrichter beim Amtsgericht [X.]-Tiergarten alsWohnsitzgericht. Die Jugendrichterin hat die Übernahme abgelehnt und [X.] dem [X.] zur Entscheidung [X.] -Der Beschluß des [X.] vom 12. Februar 2001kann keinen Bestand haben. Eine Übertragung der Zuständigkeit nach § 58Abs. 3 Satz 2 [X.] setzt voraus, daß Entscheidungen der in § 58 Abs. 1 Satz 1,Abs. 2 bezeichneten Art zu treffen sind. Hier ist aber über den Antrag des [X.] vom 6. Dezember 2000 zu entscheiden, gemäß § 36 Abs. 1 BtMG [X.] der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Hierfür ist nach § 36Abs. 5 Satz 1 BtMG das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig; die [X.] der §§ 88 ff. [X.] werden durch diese Sonderregelung verdrängt (vgl.BGHSt 32, 58, 59; [X.] in [X.]/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 36 Rdn. [X.] [X.]Fischer Elf
Meta
11.04.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2001, Az. 2 ARs 67/01 (REWIS RS 2001, 2868)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2868
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 101/01 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 259/02 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 50/03 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 365/05 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 487/22 (Bundesgerichtshof)
Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für den Widerruf der Bewährung
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.