Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2001, Az. 1 StR 268/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1659

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom9. August 2001in dem [X.] des [X.] hat am 9. August 2001 be-schlossen:Der [X.] beabsichtigt zu entscheiden:Nebenklage ist auch im Sicherungsverfahren zulässig.Der [X.] fragt beim 2. und 5. Strafsenat sowie vorsorglich auchbeim 3. und 4. Strafsenat an, ob an entgegenstehender Recht-sprechung festgehalten wird.Gründe:[X.] Beschuldigte hat in [X.] schuldunfähigem Zustand ver-sucht, den Geschädigten zu töten. Das [X.] hat ihn deshalb im Siche-rungsverfahren durch Urteil vom 2. Oktober 2000 gemäß § 63 StGB unterge-bracht.Seine Revision ist mit Schriftsatz des Verteidigers, Rechtsanwalt [X.] vom 4. Dezember 2000 auf die allgemeine Sachrüge gestützt. Mit [X.] 21. Februar 2001 hat sich Rechtsanwalt [X.]als weiterer Verteidigergemeldet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einerVerfahrensrüge beantragt. Er macht geltend, der Geschädigte sei - durch [X.] Beschwerde ergangenen Beschluß des [X.] 29. September 2000 (2 [X.]) - zu Unrecht als Nebenkläger [X.] worden. Das habe Rechtsanwalt [X.] zu rügen unterlassen.- 3 -I[X.] [X.] beabsichtigt, den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen,da für eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen regelmä-ßig kein Raum ist und die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.Vor der Kostenentscheidung (§ 473 Abs. 1 StPO) hat der [X.] die Be-rechtigung zum Anschluß der Nebenklage von Amts wegen zu überprüfen([X.] bei [X.] [X.] 1997, 74; [X.] in [X.]. § 473 [X.]. 9m.w.[X.] [X.] beabsichtigt, unter Aufgabe eigener entgegenstehen[X.] (Beschluß vom 15. Dezember 1998 - 1 [X.] = [X.]RStPO § 395 Anschlußbefugnis 4) die Nebenklage im Sicherungsverfahren fürzulässig zu erklären (§ 414 Abs. 1 StPO, hier [X.]. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO)und dem Beschuldigten die dem Nebenkläger im [X.] entstan-denen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, sieht sich daran aber durch [X.] des [X.] (Beschluß vom 30. April 1991 - 2 StR150/91 = [X.] bei [X.] [X.] 1992, 30; Beschluß vom 23. August 1995- 2 StR 369/95; Beschluß vom 3. Februar 1999 - 2 [X.]; Beschluß vom10. Februar 1999 - 2 StR 8/99 und Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00- in dieser Entscheidung wohl nur "obiter dictum" -) und des [X.] (Be-schluß vom 5. Juli 1994 - 5 StR 350/94; Beschluß vom 2. Mai 1995 - 5 [X.]/95 = [X.]R StPO § 395 Anschlußbefugnis 1; Beschluß vom 2. Juni 1999- 5 StR 19/99) gehindert.[X.] Vor dem Inkrafttreten des [X.] vom 18. [X.] ([X.]) hatte der [X.] durch Beschluß vom 10. September 1974- 4 -- 1 StR 402/74 = NJW 1974, 2244 die Zulässigkeit der Nebenklage im Siche-rungsverfahren trotz "einiger Bedenken" abgelehnt. Da die Nebenklage "ihremWesen nach" auf eine Bestrafung des [X.] abziele, sei für eine entspre-chende Anwendung von § 395 StPO im Sicherungsverfahren (§ 429b StPOa.[X.] = § 414 StPO n.[X.]) kein Raum. Für eine Änderung entsprechender ältererRechtsprechung (Beschlüsse vom 10. März 1953 - 5 [X.] und [X.] 1966 - 2 StR 38/66) bestehe daher kein "zwingender Anlaß".Demgegenüber hat der 4. Strafsenat in einem nachfolgenden [X.] 3. Mai 1983 - 4 [X.] die Frage nach der Zulässigkeit der [X.] ausdrücklich offen gelassen.2. Auch nach dem [X.] hat der [X.] [X.] nach der Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren durch diegenannte Rechtsprechung (oben I[X.]) überwiegend verneint, wobei zur [X.] meistens allein auf frühere Entscheidungen verwiesen wurde.Lediglich im [X.] vom 15. Dezember 1998 - 1 [X.](aaO) ist darüber hinaus ausgeführt, daß der Gesetzgeber bei mehrfachen Än-derungen der §§ 395 ff. StPO, zuletzt durch das Zeugenschutzgesetz vom30. April 1998, [X.], "trotz der langjährig ablehnenden Rechtspre-chung des [X.] die Zulassung der Nebenklage im Sicherungs-verfahren nicht festgeschrieben" habe. Daher bestünde zu einer Änderung [X.] keine Veranlassung.3. Neben der schon genannten Entscheidung vom 3. Mai 1983 (II[X.] 1. amEnde) sind jedoch auch nach dem Inkrafttreten des [X.] Ent-scheidungen des [X.] ergangen, die die Zulässigkeit der [X.] im Sicherungsverfahren offen gelassen haben:- 5 -a) Urteil vom 18. Oktober 1995 - 2 StR 260/95 (= [X.] 1996, 244).In seinem Terminsantrag in dieser Sache (wiedergegeben von der [X.] in [X.]) war der [X.] mit eingehender [X.] für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung eingetreten: Hierfürspräche, daß das [X.] allgemein die Rechtstellung des Opferseiner Straftat verbessert - (vgl. hierzu auch [X.]St 38, 93, 95) - habe. [X.] solle ihm die Möglichkeit eröffnet werden, als Prozeßsubjekt mit ver-fahrensrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten aktiv auf das Verfahren einzuwir-ken und sich gegen [X.] durch den Täter zu schützen(vgl. [X.]. 10/5305 [X.], 11). Dieser Gesichtspunkt gelte auch im Hinblickauf ehrenrührige [X.] durch einen schuldlosen Täter.Es bestehe auch kein sachlicher Grund, das "natürliche" Interesse des zur [X.] grundsätzlich befugten Opfers am Sicherungsverfahren durch [X.] aller übrigen Mitwirkungsbefugnisse ([X.], Verletzten-rechte gemäß §§ 406d bis 406f StPO) anzuerkennen, ihm aber gleichwohl denAnschluß als Nebenkläger zu verweigern (vgl. auch [X.], 303, wo dem Geschädigten zwar unter Hinweis auf die Rechtsprechungdes [X.] die Zulassung als Nebenkläger versagt wurde, [X.] gleichwohl gemäß § 406g Abs. 3 StPO [X.]. § 397a StPO Prozeßkosten-hilfe gewährt [X.] hinaus verwies der [X.] auf das Urteil des[X.] vom 7. Juni 1995 - 2 [X.] (= [X.] 1995, 609). Hier war- in einem Strafverfahren - der Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit freige-sprochen worden. Die Revision des [X.], die sich ausdrücklich nichtgegen den Freispruch wendete und allein die Unterbringung des [X.] § 63 StGB erstrebte, war für zulässig erklärt worden. Im Hinblick auf- 6 -dieses Urteil, so der [X.], sei kein Grund erkennbar, [X.] diese Möglichkeit nur deshalb zu verwehren, weil sich die Schuldun-fähigkeit des [X.] erst nach Einleitung eines Strafverfahrens herausgestellthat, sondern von ihr von vorneherein ausgegangen werde.Der 2. Strafsenat hat die vom [X.] angeführten Ge-sichtspunkte als "beachtliche Gründe" für eine Änderung der bisherigen Recht-sprechung angesehen, von einer Entscheidung aber abgesehen, weil die Revi-sion der Nebenklage in jener Sache aus anderen Gründen erfolglos bleibenmußte.b) Aus dem gleichen Grund hat der 2. Strafsenat auch im Beschluß vom24. September 1997 - 2 [X.] - die Frage der Zulässigkeit der [X.] offen gelassen.[X.] Annahme, die Nebenklage sei im Sicherungsverfahren unzulässig,hat in der Rechtsprechung der [X.] und [X.]e sowie in der Lite-ratur teilweise Zustimmung, überwiegend aber Ablehnung erfahren.1. Gegen die Zulässigkeit haben sich ausgesprochen:a) [X.], [X.], 460 ([X.]); [X.], [X.], 68,das "durchaus beachtliche Gründe" für ein gegenteiliges Ergebnis anerkennt(eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat das [X.] [X.] Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer seine verfassungs-rechtlichen Bedenken nicht schon im Ausgangsverfahren vorgetragen hatte,[X.], 544); [X.] 1994, 402; [X.], 310; [X.], [X.] 1995, 303 (vgl. hierzu [X.] a).- 7 -b) [X.]/[X.] StPO 45. Aufl. vor § 395 [X.]. 5; [X.] (18. Lieferung) vor § 395 [X.]. 10; (differenzierend, für den [X.] ablehnend) [X.] ([X.], 8. Lieferung) vor § 413 [X.]. 9; [X.] StPO3. Aufl. vor § 395 [X.]. 2 (unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in derVorauflage vor § 395 [X.]. 2); [X.]. in Festschrift für [X.], 2001, 705ff.; [X.]/[X.] 1995, 391. Im [X.] stützen sich diese Ausfüh-rungen vielfach auf die Entscheidungen [X.] NJW 1974, 2244 und - neuerdings - [X.]R StPO § 395 Anschlußbefugnis 4. Das [X.](aaO) hat darüber hinaus ausgeführt, daß das Fehlen von Verantwortlichkeitauf [X.]eite [X.] des [X.] an das Opfer relativie-re. Soweit [X.]/[X.] noch in der Vorauflage (vor § 395[X.]. 5) die Unzulässigkeit der Nebenklage (auch) aus § 400 StPO abgeleitethatte, ist dies in der 45. Auflage nicht wiederholt (vgl. in diesem Zusammen-hang auch [X.] [X.] 1995, 609; [X.] 2001, 215).2. Demgegenüber halten die Nebenklage im [X.] zulässig:a) [X.], Beschluß vom 19. Oktober 1994 - 5 Ws 396/94 ([X.] 1995, 259, 260); [X.], Beschluß vom 12. Februar 1999 - 1 Ws 28/99 (zitiert nach [X.], 17); OLG Düsseldorf[X.] 1999, 253 m. zust. [X.]. [X.]; [X.], 3243 u. [X.]-RR aaO; [X.] [X.] 1997, 406 und [X.], 213 m. zust. [X.]. Gös-sel; OLG Köln [X.] 1994, 344 m. zust. [X.]. [X.] (unter Aufgabe seiner in [X.] 24. Aufl. vor § 413 [X.]. 6 und § 414 [X.]. 1 vertretenen gegenteiligenAuffassung); [X.], Beschluß vom 3. März 1998 - 2 Ws 193/98 (zitiertnach [X.]/[X.] StPO 44. Aufl. vor § 395 [X.]. 5); [X.], NJW 1999, 3647; OLG Saarbrücken [X.] 1997, 453; [X.] -SchlHA 2000, 148; [X.] (im vorliegenden Verfahren, vgl. [X.]); [X.], [X.] 1991, 98 m. zust. [X.]. [X.]; dieser Entscheidung stimmt auch[X.] in [X.]. vor §§ 61 ff. [X.]. 98 zu; [X.] [X.]-RR 1998,78; [X.] Beschluß vom 21. Mai 1990 - 4 [X.] (zitiert nach [X.] 1991, 1874 Fußn. 2).b) Neben den bereits genannten Entscheidungsanmerkungen habensich in der Literatur für die Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfah-ren ausgesprochen: [X.] in [X.] vor § 395 [X.]. 19; [X.] 414 [X.]. 4; [X.] in [X.]. § 414 [X.]. 4; [X.]. [X.] 1997, 1, 6; Sengein [X.]. § 395 [X.]. 4 (unter Aufgabe der in der Vorauflage § 395 [X.]. 4vertretenen gegenteiligen Auffassung); [X.] in [X.] aaO § 414 [X.]. 4; Hilgerin [X.] 25. Aufl. vor § 395 [X.]. 16; [X.] in [X.] 25. Aufl. vor § 413[X.]. 10 f.; [X.]/[X.] StPO 7. Aufl. vor §§ 395 ff. [X.]. 2; [X.], [X.]. § 62 [X.]. 5; [X.] NJW 1991, 1874.Begründet ist dies im Ergebnis vielfach im wesentlichen mit der tiefgrei-fenden Neugestaltung des Rechts der Nebenklage durch das [X.].[X.] [X.] kann sich den gegen die bisherige Ablehnung der [X.] der Nebenklage im Sicherungsverfahren vorgebrachten Argumenten, wiesie zusammenfassend insbeson[X.] vom [X.] ([X.] 1996,244) und zuletzt von [X.] ([X.], 215 f.) vorgebracht werden, nicht ver-schließen.1. Generelles Ziel des [X.] ist es, den Opfern ([X.]) schwerer Straftaten eine "gesicherte Beteiligungsbefugnis" und eine- 9 -"Verbesserung des Schutzes vor Beeinträchtigungen durch das [X.]" zu verschaffen ([X.]. 10/5305 S. I). Dementsprechend werde auchdas Recht der Nebenklage weitgehend umgestaltet, wobei "Maßstab" hierfürwar, die "spezifischen, vorrangig auf Schutz vor [X.]durch den Beschuldigten gerichteten Bedürfnissen des Verletzten" zu berück-sichtigen (aaO [X.], 11).Da zugleich nicht mehr die Verurteilung wegen eines [X.] erwarten sein muß (so § 395 StPO a.[X.]), sondern eine der in § 395 StPOn.[X.] aufgezählten rechtswidrigen Taten und die Erhebung einer Anklage [X.] im Sicherungsverfahren ausdrücklich gleichgestellt ist (§ 414 Abs. 2Satz 1 StPO), steht § 414 Abs. 1 StPO der Zulassung der Nebenklage im Si-cherungsverfahren nicht entgegen. Die dargelegte strukturelle Änderung [X.], durch die das Gesetz die frühere Vorstellung von der"doppelt besetzten Anklagerolle" aufgegeben hat (vgl. [X.], Jura 1987, 286),führt dazu, daß der früher maßgebliche Gesichtspunkt vom Wesen der Neben-klage ([X.] NJW 1974, 2244) nicht mehr maßgeblich sein kann.Der Gesichtspunkt, daß das Interesse des Verletzten bei [X.] durch einen Schuldunfähigen relativiert sei ([X.] 1994,402), steht dieser Beurteilung nicht entgegen, wie gerade der vorliegende Fallexemplarisch verdeutlicht:Der Beschuldigte hat sich dahin eingelassen, daß ihm von "[X.], de-nen er zu gehorchen habe" befohlen worden sei, zum [X.] zu gehen, wo [X.] "überfallen" worden sei. Die Angabe über den Befehl der Teufel belegtoffensichtlich die Krankheit des Beschuldigten. Wenn dies die [X.] bei der Würdigung der übrigen Beweisergebnisse mitberücksichtigenkonnte, war sie dennoch nicht davon befreit, darüber Beweis zu erheben und- 10 -sodann festzustellen, ob der Beschuldigte tatsächlich in Notwehr gehandelthat. Wäre dies der Fall gewesen, wäre für eine Unterbringung gemäß § 63StGB trotz der offensichtlichen Erkrankung des Beschuldigten kein Raum ge-wesen, da eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 StGB nicht vorliegt, wennsich der Täter auf einen Rechtfertigungsgrund (oder auch einen von seiner [X.] unabhängigen [X.]) berufen kann (vgl. im einzel-nen [X.] in [X.]. § 63 [X.]. 31, 32 m.w.Nachw.). Es ist unter [X.] kein Grund erkennbar, warum dem Geschädigten die [X.] Verfahren allein deshalb verwehrt sein soll, weil die Schuldunfähigkeit [X.] und nicht erst im Lauf des Hauptverfahrens (für diesen Fall vgl. [X.][X.] 1995, 609, vgl. oben II[X.] 3. a) erkannt wurde.2. Die Auffassung, daß eine Zulassung der Nebenklage im Sicherungs-verfahren gleichwohl nicht in Betracht komme, weil der Gesetzgeber in [X.] der Rechtsprechung des [X.] diese Möglichkeit nicht aus-drücklich in das Gesetz aufgenommen habe ([X.]R StPO § 395 Anschlußbe-fugnis 4), hält der [X.] nicht aufrecht. Zwar ist dies generell ein wesentlicherGesichtspunkt zur Auslegung neuer Gesetze, den der [X.] auch schon in an-derem Zusammenhang zur Auslegung des [X.] herangezogenhat ([X.]St 38, 93, 95). Hier liegt die Besonderheit aber darin, daß der Bun-desgerichtshof schon zuvor nicht nur selbst Zweifel an dieser Rechtsprechunggeäußert hatte (NJW 1974, 2244), sondern darüber hinaus in einer [X.] Entscheidung (4 [X.]) - diese Entscheidung war (später), wennauch zu Unrecht, sogar als Beleg dafür herangezogen worden, daß die Neben-klage nach der Rechtsprechung des [X.] im Sicherungsverfah-ren zulässig sei ([X.] in [X.] 3. Aufl. § 414 [X.]. 4 a.E.) - zumindest inzidentvon dieser Rechtsprechung durch Offenlassen der Frage noch weiter in [X.] hatte (vgl. II[X.] 1. a.E.).- 11 -Vergleichbares gilt für die bei späteren Änderungen von § 395 ff. [X.] zuletzt durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 - unterbliebeneFestschreibung der Nebenklage im Sicherungsverfahren, nachdem im Urteil[X.] 1996, 244 "beachtliche" Gründe für eine Änderung der [X.] wurden (II[X.] 3. a) und die in Rede stehende Frage auch im [X.] 24. September 1997 (2 [X.]) offen geblieben war (II[X.] 3. b).V[X.] [X.] fragt daher gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beim [X.] an, ob an der bisherigen Rechtsprechung (vgl. oben I[X.]) [X.] wird. Vorsorglich fragt er zugleich beim 3. und den 4. Strafsenat an, obauch Rechtsprechung dieser [X.]e der beabsichtigten Entscheidung entge-gensteht und ob gegebenenfalls daran festgehalten wird.SchäferNackWahlBoetticherHebenstreit

Meta

1 StR 268/01

09.08.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2001, Az. 1 StR 268/01 (REWIS RS 2001, 1659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1659

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 268/01 (Bundesgerichtshof)


2 StR 136/01 (Bundesgerichtshof)


2 StR 498/00 (Bundesgerichtshof)


3 StR 214/20 (Bundesgerichtshof)

Jugendstrafverfahren: Fortbestand der Befugnis des Nebenklägers zum Anschluss an öffentliche Klage bei beabsichtigtem Antrag auf …


3 StR 25/01 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 Ws 192/00

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.