Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.11.2014, Az. 2 StR 419/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1606

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Gegenstand

Strafzumessung bei Betäubungsmitteleinfuhr: Berücksichtigung der Gesamtmenge aus mehreren Einzeltaten


Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und N.      wird das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2014, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen verurteilt, den Angeklagten [X.]zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten [X.]       zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Jedoch kann die [X.] keinen Bestand haben.

3

Das [X.] hat den Beschwerdeführern bei der [X.] und bei der Strafzumessung hinsichtlich der Einzelstrafen angelastet, dass sie sich bei den drei Taten "insgesamt mit einer großen Gesamtmenge an Rauschgift im zweistelligen [X.] (rund 40 kg) befasst" haben. Dagegen bestehen rechtliche Bedenken (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 2 StR 645/10, [X.], 149). Die zuletzt erreichte Gesamtmenge der Drogeneinfuhr und des Handeltreibens war bei der Begehung der [X.] nicht von vornherein absehbar. Auch sonst kann sie hier nicht bereits bei der Bewertung der [X.] als Gesichtspunkt der Schuld im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB berücksichtigt werden. In den Fällen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG hat der Gesetzgeber der im Einzelfall gehandelten beziehungsweise eingeführten Betäubungsmittelmenge ein bestimmtes [X.] beigemessen. Für die Strafbemessung kommt es dabei vor allem auf die Menge der Betäubungsmittel an, die bei der [X.] eingeführt und mit der dort Handel getrieben wurde. Die Gesamtmenge aus mehreren [X.] ist erst für die Gesamtstrafenbildung bestimmend.

4

Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs bezüglich der Beschwerdeführer; die Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten [X.], der wegen einer Tat verurteilt wurde und dagegen keine Revision eingelegt hat, bleibt im Sinne von § 357 StPO unberührt.

Schmitt                       Krehl                         Eschelbach

                   Ott                          Zeng

Meta

2 StR 419/14

05.11.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 30. Juni 2014, Az: 110 KLs 10/14

§ 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 30 Abs 1 Nr 4 BtMG, § 46 StGB, § 53 StGB, § 54 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.11.2014, Az. 2 StR 419/14 (REWIS RS 2014, 1606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1606

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 245/22

2 StR 419/14

Zitiert

2 StR 645/10

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