Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2006, Az. X ZB 19/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3140

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS X ZB 19/05 vom 13. Juni 2006 in der [X.] betreffend das Patent 102 01 287 - 2 - [X.] hat durch [X.] Melullis, die Richterin Mühlens und [X.] Dr. Meier-Beck, [X.] und [X.] am 13. Juni 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. [X.]ats ([X.]) des [X.] vom 2. Juni 2005 wird auf Kosten der Einsprechenden zurückgewiesen. [X.]: 50.000,- • Gründe: 1 I. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat gegen das Patent 102 01 287 (Streitpatent), das einen Bodenablauf betrifft, Einspruch erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, und hat sich hierfür unter anderem auf die Gebrauchsmuster 297 12 909 und 79 31 426 bezogen. - 3 - [X.] hat das Streitpatent - soweit im Rechtsbeschwerde-verfahren noch von Interesse - mit folgenden Patentansprüchen 6 und 7 vertei-digt: 2 "6. Bodenablauf (1) mit einem Ablaufstutzen (3) und einer Brand-schutzvorrichtung, welche sich im Brandfall durch Hitzeeinwir-kung ausdehnt und dabei den Bodenablauf (1) gasdicht ver-schließt, wobei im Bodenablauf (1) ein Geruchsverschluss (7) angeordnet ist, der einen Glockenkörper (8) und einen Stutzen (9) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Brandschutz-vorrichtung eine in den Stutzen des Geruchsverschlusses (7) steckbare oder mit ihm fest verbundene durchströmbare [X.] (2) mit wenigstens einem Brandschutzelement (4) aufweist, die im unteren Teil des [X.] (9) angebracht ist. 7. Bodenablauf nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass die [X.] (2) bün-dig zum Unterrand des [X.] (9) anliegt." 3 Das [X.] hat das Streitpatent mit den neuen [X.] aufrechterhalten. 4 Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.], mit der diese geltend macht, der angefochtene Beschluss beruhe hinsichtlich der Patentansprüche 6 und 7 auf einer Verletzung rechtlichen [X.] (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.]). [X.] ist der Rechtsbeschwerde entgegengetreten. 5 - 4 - [X.] Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil mit ihr der gesetzlich vorge-sehene Rechtsbeschwerdegrund der Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.]). In der Sache bleibt die Rechtsbe-schwerde ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Mangel nicht vorliegt. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses beschränkt sich, nachdem die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist, auf den geltend gemachten Grund. 6 1. Das [X.] hat den Gegenstand nach Patentanspruch 6 und dem auf ihn rückbezogenen Patentanspruch 7 als auf erfinderischer Tätig-keit beruhend gewertet und dazu ausgeführt, das gattungsbildende Gebrauchsmuster 201 01 589 beschreibe einen Bodenablauf, bei dem die Brandschutzvorrichtung den Ablaufrohrstutzen des [X.] außen [X.]. Ihm könne nichts darüber entnommen werden, die Brandschutzvorrichtung in den Stutzen des Geruchsverschlusses einzustecken oder mit diesem zu ver-binden, da dort keinerlei Verbindung zwischen Geruchsverschluss und Brand-schutzvorrichtung vorgesehen sei. Eine Anregung, die Brandschutzvorrichtung an dem Geruchsverschluss anzuordnen, gebe auch der gesamte übrige Stand der Technik nicht. Zwar sei aus der [X.] [X.] 100 33 306 und aus dem Gebrauchsmuster 297 12 909 grundsätzlich bekannt, eine Brand-schutzvorrichtung in ein Rohr einzustecken oder als Verlängerung an ein Rohr anzusetzen; zu der Maßnahme, die Brandschutzvorrichtung an dem Geruchs-verschluss anzuordnen, liefere aber selbst eine Zusammenschau des gesamten nachgewiesenen Stands der Technik keinen Hinweis. Denn sofern im Stand der Technik ein Bodenablauf mit einem Geruchsverschluss und einer Brandschutz-vorrichtung beschrieben sei, wie beispielsweise in dem Gebrauchsmuster 201 01 589, sei die Brandschutzvorrichtung immer an dem Ablaufrohrstutzen 7 - 5 - des [X.], nicht aber am Stutzen des [X.]. Somit erfülle beim Stand der Technik der Geruchsverschluss lediglich eine einzige Aufgabe, nämlich die Vermeidung von Geruchsbelästigung, während [X.] dem Geruchsverschluss daneben noch eine zweite Aufgabe, nämlich die Positionierung des [X.], zugewiesen werde. Eine solche Doppelfunktion sei im gesamten aufgezeigten Stand der Technik ohne Vorbild. 2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, diese Erwägungen zur Frage der erfinderischen Tätigkeit beruhten auf einer Verletzung des Anspruchs der Einsprechenden auf rechtliches Gehör, weil das [X.] ihr [X.] in der Eingabe vom 24. Januar 2005, Seiten 15 bis 17, zur [X.] des Gebrauchsmusters 79 31 426 mit dem Gebrauchsmuster 297 12 909 in seine Erwägungen nicht einbezogen habe. Dort habe die Einsprechende festgehalten, dass ein Bodenablauf mit einem aus Glockenkörper und Stutzen bestehenden Geruchsverschluss aus dem Gebrauchsmuster 79 31 426 [X.] gewesen sei, und unter Darstellung der in Figur 3 des Gebrauchsmusters 79 31 426 abgebildeten Brandschutzvorrichtung ausgeführt, dass es sich [X.] aufdränge, die aus Figur 2 des Gebrauchsmusters 297 12 909 als Rohr-verlängerung bekannte [X.] an den Stutzen eines Geruchs-verschlusses anzufügen. Mit diesem für die Beurteilung der erfinderischen Tä-tigkeit maßgebenden Vortrag habe sich das [X.] nicht befasst. 8 3. Mit diesem Vorbringen legt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) durch das [X.] nicht dar. 9 - 6 - Der Rechtsbeschwerdegrund der Verletzung rechtlichen Gehörs dient der Gewährleistung des Verfassungsgrundsatzes des Art. 103 Abs. 1 GG. Die-ser verpflichtet das mit der Sache befasste Gericht, die Ausführungen der [X.] nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei der Entscheidung auch zu berücksichtigen und keine Erkenntnisse zu verwerten, zu denen die [X.] nicht Stellung nehmen konnten (st. Rspr., [X.] NJW 1995, 2095, 2096 m.w.N.; [X.].Beschl. v. 19.5.1999 - [X.], [X.], 919 - Zugriffsinformation; [X.].Beschl. v. [X.] - [X.], [X.], 792 - Spiralbohrer; [X.].Beschl. v. 11.6.2002 - [X.], [X.], 957 - Zahnstruktur). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbetei-ligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachver-halt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat ([X.].Beschl. v. 30.3.2005 - [X.], [X.], 572 - Vertikallibelle m.w.N.). 10 11 Das [X.] hat das von der Rechtsbeschwerde als über-gangen gerügte Vorbringen der Einsprechenden zur Kenntnis genommen, denn es hat festgestellt, dass sich die Einsprechende zur Begründung ihres Vorbrin-gens, das Streitpatent sei nicht patentfähig, unter anderem auf die [X.] und 297 12 909 bezogen hatte (Beschl. S. 3). Das [X.] hat sich mit diesen Entgegenhaltungen aus-weislich seiner Gründe auseinandergesetzt und das als übergangen gerügte Vorbringen in seine Erwägungen einbezogen. Denn es hat insbesondere ge-prüft, ob der Fachmann aus dem Gebrauchsmuster 297 01 589 Anregungen 12 - 7 - erhalten hat, die ihn zum Gegenstand nach Patentanspruch 6 hätten führen können. Es hat dies mit der Begründung verneint, das Gebrauchsmuster be-schreibe zwar, dass die [X.] als Verlängerung an ein Rohr angesetzt werden könne, liefere aber keine Anregung, die Brandschutzvorrich-tung an einem Geruchsverschluss eines [X.] anzuordnen. Damit hat sich das [X.] mit dem Aussagegehalt dieser Entgegenhaltung befasst; es hat ihn lediglich anders gewertet als die Beschwerdeführerin. Aus dem Umstand, dass das [X.] lediglich allgemein von einem Geruchsverschluss, nicht aber von einem Geruchsverschluss, wie er aus dem Gebrauchsmuster 79 31 426 bekannt war, gesprochen hat, ergibt sich nicht, dass es das von der Beschwerdeführerin in das Verfahren eingeführte Gebrauchsmuster bei seinen Erwägungen außer Betracht gelassen hätte. [X.] ergibt sich aus der weiteren Begründung des angefochtenen Beschlus-ses, der zufolge im Stand der Technik [X.] immer an dem Ablaufrohrstutzen des [X.], nicht aber am Stutzen des [X.] angeordnet wurden, dass das [X.] auch solche [X.] in seine Betrachtung einbezogen hat, die einen Geruchsverschluss mit Stutzen - im Gebrauchsmuster 79 31 426 als Standrohr bezeichnet - [X.]. - 8 - 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Eine mündliche Verhandlung hat der [X.]at nicht für erforderlich gehalten. 13 [X.] Meier-Beck

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 02.06.2005 - 6 W(pat) 320/04 -

Meta

X ZB 19/05

13.06.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2006, Az. X ZB 19/05 (REWIS RS 2006, 3140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3140

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.