Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2010, Az. BLw 8/10

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2010, 1686

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] vom 4. November 2010 in der [X.]- 2 - Der [X.], [X.], hat am 4. [X.] durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftsachen des [X.] in [X.] vom 20. Mai 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 14.613,50 •. Gründe: [X.] Die Beteiligte zu 1, die von dem Beteiligten zu 6 ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück gekauft hat, wendet sich gegen die Ausübung des sied-lungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4. Ihren Antrag vom 14. August 2009 auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht ([X.]) und ihre sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung hat das [X.] ([X.]) zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf Erteilung der Genehmigung unter Aufhebung des Bescheids über die Aus-übung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts weiter. 1 - 3 - I[X.] 1. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in §§ 24 ff. [X.] anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde an den Bun-desgerichtshof unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.] aF), ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht gegeben ist und auch die Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht vorliegen. 2 3 Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdege-richt in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechts-satz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung [X.] Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - [X.], [X.], 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbe-schwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - [X.], [X.] 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - [X.], [X.] 2004, 192, 193). 2. Daran fehlt es bei allen drei von der Rechtsbeschwerde benannten Vergleichsentscheidungen. 4 a) Der zitierte Beschluss des Senats (vom 28. April 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1245, 1246 Rn. 25) betrifft nicht dieselbe Rechtsfrage wie der angegriffene Beschluss. In der Vergleichsentscheidung ging es um die [X.] - 4 - weite des Versagungsgrunds in § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.], wenn der Käufer eines landwirtschaftlichen Grundstücks zwar nicht Landwirt ist, aber die Übernahme einer Landwirtschaft beabsichtigt. 6 In der angegriffenen Entscheidung geht es demgegenüber um die Vor-aussetzungen des in § 9 Abs. 6 [X.] bestimmten Ausnahmetatbestands für die Erteilung der Genehmigung des Verkaufs eines landwirtschaftlichen Grund-stücks wegen einer volkswirtschaftlichen Belangen entsprechenden, nichtland-wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks durch den Käufer. Die von dem [X.] entschiedene Rechtsfrage, dass von einer solchen Nutzung nach § 9 Abs. 6 [X.] so lange nicht ausgegangen werden könne, wie die vom Käufer beabsichtigte Nutzung (hier die Errichtung einer Windkraftanlage) aus den in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen unzulässig sei, [X.] sich in der Vergleichsentscheidung des Senats nicht. b) Das Beschwerdegericht hat auch keinen von der Entscheidung des [X.]s Oldenburg (NJW-RR 2010, 742 ff. = [X.], 329 ff.) abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat vielmehr diese Entscheidung zi-tiert und wie dieses ausgeführt, dass der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens nicht vorliegt, wenn der Erwerber das Grundstück für ein Projekt benötigt, dass der Realisierung volkswirtschaftlicher Belange im Sinne von § 9 Abs. 6 [X.] dient. 7 c) Schließlich liegt auch keine Divergenz zu dem von der Rechtsbe-schwerde als Vergleichsentscheidung benannten Beschluss des Senats (vom 17. Dezember 1964 - [X.], NJW 1965, 815, 816) vor. Dies ergibt sich im Grunde schon aus dem Vorwurf der Rechtsbeschwerde, dass das [X.] die in der Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssätze unerörtert und unberücksichtigt gelassen habe. Daraus könnte sich allenfalls 8 - 5 - ein Rechtsfehler des [X.], aber keine die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz in den die jeweiligen Entscheidun-gen tragenden Rechtssätzen ergeben. II[X.] 9 [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.] und die Bestim-mung des Gegenstandswerts auf §§ 33, 36, 37 [X.] i.V.m. § 19 Abs. 1 KostO. [X.]Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]OLG [X.], Entscheidung vom 20.05.2010 - [X.] -

Meta

BLw 8/10

04.11.2010

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2010, Az. BLw 8/10 (REWIS RS 2010, 1686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1686

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

BLw 8/10 (Bundesgerichtshof)

Landwirtschaftssache: Zulässigkeit einer Divergenzrechtsbeschwerde bezüglich der Ablehnung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung


BLw 23/08 (Bundesgerichtshof)


BLw 5/13 (Bundesgerichtshof)


BLw 11/06 (Bundesgerichtshof)


BLw 8/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.