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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 8/10 vom 4. November 2010 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Novem- ber 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Mai 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 14.613,50 •. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1, die von dem Beteiligten zu 6 ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück gekauft hat, wendet sich gegen die Ausübung des sied-lungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4. Ihren Antrag vom 14. August 2009 auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht (Landwirt-schaftsgericht) und ihre sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf Erteilung der Genehmigung unter Aufhebung des Bescheids über die Aus-übung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts weiter. 1 - 3 - II. 1. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in §§ 24 ff. LwVfG anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde an den Bun-desgerichtshof unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG aF), ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht gegeben ist und auch die Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegen. 2 3 Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdege-richt in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechts-satz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung be-nannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbe-schwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/02, NL-BzAR 2004, 192, 193). 2. Daran fehlt es bei allen drei von der Rechtsbeschwerde benannten Vergleichsentscheidungen. 4 a) Der zitierte Beschluss des Senats (vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246 Rn. 25) betrifft nicht dieselbe Rechtsfrage wie der angegriffene Beschluss. In der Vergleichsentscheidung ging es um die Reich-5 - 4 - weite des Versagungsgrunds in § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG, wenn der Käufer eines landwirtschaftlichen Grundstücks zwar nicht Landwirt ist, aber die Übernahme einer Landwirtschaft beabsichtigt. 6 In der angegriffenen Entscheidung geht es demgegenüber um die Vor-aussetzungen des in § 9 Abs. 6 GrdstVG bestimmten Ausnahmetatbestands für die Erteilung der Genehmigung des Verkaufs eines landwirtschaftlichen Grund-stücks wegen einer volkswirtschaftlichen Belangen entsprechenden, nichtland-wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks durch den Käufer. Die von dem Be-schwerdegericht entschiedene Rechtsfrage, dass von einer solchen Nutzung nach § 9 Abs. 6 GrdstVG so lange nicht ausgegangen werden könne, wie die vom Käufer beabsichtigte Nutzung (hier die Errichtung einer Windkraftanlage) aus den in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen unzulässig sei, stell-te sich in der Vergleichsentscheidung des Senats nicht. b) Das Beschwerdegericht hat auch keinen von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (NJW-RR 2010, 742 ff. = RdL 2009, 329 ff.) abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat vielmehr diese Entscheidung zi-tiert und wie dieses ausgeführt, dass der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens nicht vorliegt, wenn der Erwerber das Grundstück für ein Projekt benötigt, dass der Realisierung volkswirtschaftlicher Belange im Sinne von § 9 Abs. 6 GrdstVG dient. 7 c) Schließlich liegt auch keine Divergenz zu dem von der Rechtsbe-schwerde als Vergleichsentscheidung benannten Beschluss des Senats (vom 17. Dezember 1964 - V BLw 10/64, NJW 1965, 815, 816) vor. Dies ergibt sich im Grunde schon aus dem Vorwurf der Rechtsbeschwerde, dass das Be-schwerdegericht die in der Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssätze unerörtert und unberücksichtigt gelassen habe. Daraus könnte sich allenfalls 8 - 5 - ein Rechtsfehler des Beschwerdegerichts, aber keine die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz in den die jeweiligen Entscheidun-gen tragenden Rechtssätzen ergeben. III. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestim-mung des Gegenstandswerts auf §§ 33, 36, 37 LwVG i.V.m. § 19 Abs. 1 KostO. Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Erfurt, Entscheidung vom 16.09.2009 - Lw 16/08 - OLG Jena, Entscheidung vom 20.05.2010 - Lw U 3/10 -
Meta
04.11.2010
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2010, Az. BLw 8/10 (REWIS RS 2010, 1686)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1686
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Landwirtschaftssache: Zulässigkeit einer Divergenzrechtsbeschwerde bezüglich der Ablehnung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung
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