Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2011, Az. BLw 11/10

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2011, 9146

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 24. Februar 2011 in der [X.]- 2 - Der [X.], [X.], hat am 24. Februar 2011 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Der Beteiligten zu 2 wird unter Beiordnung der Rechtsanwälte Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] Prozesskostenhilfe bewilligt. Sie hat monatlich 135 • an die Bundeskasse zu zahlen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 2. September 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 32.193,87 •. Gründe: [X.] Die Beteiligte zu 2 macht als Erbin und [X.] gegen die Beteiligte zu 1, eine in Liquidation befindliche Landwirtschaftliche [X.], [X.] nach dem [X.] gel-tend. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Antrag auf Zahlung von 23.614,28 • zuzüglich Zinsen stattgegeben. Das [X.] - hat den [X.] zurückgewiesen und auf den 1 - 3 - Hilfsantrag festgestellt, dass die Beteiligte zu 1 bei der Verteilung des Vermö-gens unter ihre Mitglieder [X.] der Beteiligten zu 2 in Höhe von 64.387,33 • zu berücksichtigen habe. Mit der nicht zugelassenen Rechts-beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf Zurückweisung auch des [X.] weiter. I[X.] 2 Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in den §§ 24 ff. [X.] anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.] aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF zulässig. Daran fehlt es jedoch. 1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerde-gericht in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - [X.], [X.], 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbe-schwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - [X.], [X.] 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - [X.], [X.] 2004, 192, 193). 3 - 4 - Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie entnimmt der Entscheidung des Senats vom 24. November 1993 ([X.], [X.] 1994, 162, 163) den abstrakten Rechtssatz, dass ein Übernahmeproto-koll als eine nach §§ 416, 286 ZPO zu würdigende Urkunde die tatsächliche Vermutung begründe, dass die darin verzeichneten Leistungen erbracht [X.] sind. Sie verweist indes nicht auf einen davon abweichenden Rechtssatz des [X.], sondern macht lediglich einen [X.] geltend. Sie wendet nämlich ein, das Beschwerdegericht habe die Rechtsprechung des Senats nicht beachtet und ein von der Beteiligten zu 1 vorgelegtes Übernahmeprotokoll nicht entsprechend gewürdigt. 4 2. Soweit die Beteiligte zu 1 meint, der Rechtssache komme grundsätzli-che Bedeutung zu, ist das im Rahmen einer Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF ohne Belang. Allerdings ist nach § 24 Abs. 1 [X.] aF Vor-aussetzung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerde-gericht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Lässt das Be-schwerdegericht die Rechtsbeschwerde aber nicht zu, so ist der Senat hieran gebunden. Mit der Rechtsbeschwerde kann die Nichtzulassung nicht gerügt werden (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 3. Mai 1996 - [X.], NJW 1996, 2229 mwN). 5 3. Ebenso wenig führen die [X.] der Rechtsbeschwerde zu Art. 3 Abs. 1 GG und zu Art. 103 Abs. 1 GG zur Zulässigkeit des Rechtsmittels. Sol-che [X.] können nur im Rahmen eines nach § 24 Abs. 2 [X.] aF statthaf-ten Rechtsmittels erhoben und geprüft werden (s. nur Senat, Beschluss vom 23. November 2007 - [X.], [X.] 2008, 133). 6 - 5 -
II[X.] 7 [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.]. [X.] Lemke Czub
Vorinstanzen: AG Königs [X.], Entscheidung vom 29.09.2008 - 5 [X.] - [X.], Entscheidung vom 02.09.2010 - 5 W ([X.]) 11/08 -

Meta

BLw 11/10

24.02.2011

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2011, Az. BLw 11/10 (REWIS RS 2011, 9146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9146

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