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PDF anzeigen[X.][X.] vom 29. Oktober 2009 in der [X.] - 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat am 29. Oktober 2009 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des Senats für [X.]n des [X.] in [X.] vom 12. März 2009 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 2.431 •. Gründe: [X.] Mit notariell beurkundetem [X.] kaufte der Beteiligte zu 1 von den Beteiligten zu 2 eine landwirtschaftlich genutzte Fläche zum Preis von 2.431 •. Der Notar beantragte die Erteilung der [X.]. Ihm und den Vertragsparteien teilte die Genehmigungsbe-hörde mit, dass das Siedlungsunternehmen sein Vorkaufsrecht ausgeübt habe. Der Beteiligte zu 1 hat daraufhin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. 1 - 3 - Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Kaufvertrag geneh-migt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Oberlandesge-richt - Senat für [X.]n - den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung zurückgewiesen. Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der [X.] nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es [X.]. 3 1. Eine Divergenz in diesem Sinn liegt nur vor, wenn das Beschwerdege-richt in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechts-satz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung [X.] Rechtssatz abweicht (Senat, [X.], 149, 151). Diese Abweichung ist in der Rechtsbeschwerdebegründung aufzuzeigen; ein Hinweis auf [X.] in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechts-anwendung im Einzelfall (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328; [X.]. v. 19. Februar 2004, [X.], [X.] 2004, 192, 193). 4 2. Eine solche Divergenz hat der Beteiligte zu 1 nicht dargelegt. Er hat zwar geltend gemacht, dass die angefochtene Entscheidung von dem Be-schluss des [X.] vom 17. Juni 2002 ([X.], 22) ab-5 - 4 - weiche. Aber er hat keine Rechtsfrage aufgezeigt, die das Beschwerdegericht abweichend von dem [X.] in der benannten Vergleichs-entscheidung beantwortet hat. Die Begründung der Rechtsbeschwerde er-schöpft sich vielmehr darin, dass der Beteiligte zu 1 seine von der des [X.] abweichende Beurteilung der Frage darlegt, ob die Grund-stücksveräußerung zu einer ungesunden Bodenverteilung führt. II[X.] [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Obwohl das Rechtsmittel unter Außerachtlassung der gesetzlichen Voraussetzungen einge-legt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-mächtigten des Beteiligten zu 1 die Kosten des [X.] aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu 1 gegen seinen Ver-fahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt. 6 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.04.2008 - [X.]/08 - OLG [X.], Entscheidung vom 12.03.2009 - [X.] -
Meta
29.10.2009
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2009, Az. BLw 3/09 (REWIS RS 2009, 880)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 880
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