Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2007, Az. I ZR 109/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3989

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 3. Mai 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

BGB § 254 Abs. 2 Db Eine Haftung des Transporteurs, die über die vertragli[X.]h vereinbarte [X.] hinausgeht, ab der er Güter ni[X.]ht mehr befördern will, ist bei einem Mitver-s[X.]hulden des Versenders wegen eines unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnli[X.]h hohen S[X.]hadens in der Regel zu verneinen.
[X.], [X.]. v. 3. Mai 2007 - [X.]/04 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 3. Mai 2007 dur[X.]h [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird unter Zurü[X.]kweisung der [X.] der Klägerin das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 16. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgeri[X.]ht über einen Betrag von 135.106,33 • nebst 5 % Zinsen aus 118.424,60 • seit dem 22. November 2001 und weiterer 5 % Zinsen aus 16.681,72 • seit dem 12. Juli 2002 hinaus zum Na[X.]hteil der [X.] erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des [X.], an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin ist [X.] der Transportversi[X.]herer der Firma [X.]

GmbH in [X.] ([X.]). Sie ma[X.]ht aus abgetretenem Re[X.]ht ge- gen die [X.], die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, S[X.]hadensersatz-ansprü[X.]he wegen Verlusts von Transportgut in insgesamt se[X.]hs Fällen geltend. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur ein S[X.]hadensfall (S[X.]hadensfall 5). Im September 2001 beauftragte die [X.] die [X.] zu fixen Kosten mit der Beförderung einer aus se[X.]hs Paketen bestehenden Warensen-dung von [X.] zur M.

s.l. in [X.]. [X.] gelangte zum Auslieferungslager der [X.]n in [X.], dana[X.]h geriet eines der Pakete in Verlust. Die [X.] hat hierauf 511,92 • bezahlt. Der von der Klägerin geforderte S[X.]hadensersatz eins[X.]hließli[X.]h 937,10 • Sa[X.]hverständi-genkosten, die für die Na[X.]hfors[X.]hung na[X.]h dem Paket aufgewandt wurden, be-trägt 187.625,81 •. 2 Dem Transportauftrag lagen die Beförderungsbedingungen der [X.] Stand November 2000 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthalten: 3 "– 2. Servi[X.]eumfang Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, bes[X.]hränkt si[X.]h der von U. angebotene Servi[X.]e auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. Um die vom Versender gewüns[X.]hte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermögli[X.]hen, werden - 4 - die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transpor-tiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung ni[X.]ht die glei[X.]he Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol-le des [X.], insbesondere dur[X.]h Ein- und Ausgangs-dokumentation, an den einzelnen Ums[X.]hlagstellen innerhalb des U. -Systems ni[X.]ht dur[X.]hgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wüns[X.]ht, wählt er die Beförderung als Wertpaket. 3. Beförderungsbes[X.]hränkungen
(a) U. befördert keine Waren, die na[X.]h Maßgabe der folgenden Absätze – vom Transport ausges[X.]hlossen sind – (ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von 50.000 US-Dollar in der jeweiligen Landeswährung ni[X.]ht übers[X.]hreiten – ([X.]) Verweigerung und Einstellung der Beförderung (i) Sofern ein Paket einer der obigen Bes[X.]hränkungen oder Be-dingungen ni[X.]ht entspri[X.]ht –, kann U. die Beförderung des betreffenden Pakets (oder einer Sendung, zu der es gehört) ver-weigern und, falls die Beförderung bereits in Gang ist, die Beför-derung einstellen und das Paket oder die Sendung auf Order des Versenders aufbewahren. (e) Ausges[X.]hlossene Güter dürfen vom Versender nur überge-ben werden, wenn U. der jeweiligen Beförderung zuvor s[X.]hrift- li[X.]h zugestimmt hat – U. haftet ni[X.]ht für Verlust und Bes[X.]hädigung von Gütern, die entgegen dem Beförderungsauss[X.]hluss zur Beförderung über-geben wurden – – 9. Haftung – 9.2. Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-de nationale Gesetze, wird die Haftung auss[X.]hließli[X.]h dur[X.]h [X.] geregelt. In [X.] ist die Haftung für Ver-lust oder Bes[X.]hädigung begrenzt auf na[X.]hgewiesene direkte - 5 - S[X.]häden bis maximal 1.000 DM pro Sendung oder 8,33 [X.] für jedes Kilogramm je na[X.]h dem, wel[X.]her Betrag höher ist. – Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten ni[X.]ht, wenn der S[X.]haden auf eine Handlung oder Unterlassung zurü[X.]kzuführen ist, die U. , seine gesetzli[X.]hen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzli[X.]h oder lei[X.]htfertig und in dem Bewusstsein, das der S[X.]haden mit Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit eintreten werde, begangen ha-ben – 9.4. Die Haftungsgrenze na[X.]h Ziffer 9.2 wird angehoben dur[X.]h kor-rekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Fra[X.]htbrief und dur[X.]h Zahlung des in der '[X.] und Servi-[X.]eleistungen' aufgeführten Zus[X.]hlags auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Abs. 3 (a) (ii) festgesetz-ten Grenzen übers[X.]hritten werden. Der Versender erklärt dur[X.]h Unterlassung einer [X.], dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung ni[X.]ht übersteigt.
– 15. Anwendbares Re[X.]ht
Die vorliegenden Beförderungsbedingungen und na[X.]h Maßgabe dieser Beförderungsbedingungen abges[X.]hlossene Verträge un-terliegen den Gesetzen des Absendelandes." Die Klägerin hat behauptet, in dem verlorengegangenen Paket seien 900 Pentium-Prozessoren im Wert von 187.200 • enthalten gewesen. Sie hat hinsi[X.]htli[X.]h des im Revisionsverfahren anhängigen S[X.]hadensfalls beantragt, die [X.] zu verurteilen, 187.625,81 • nebst Zinsen zu bezahlen. 4 Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, dur[X.]h Nr. 2 der Beförderungsbedingungen sei ein wirksamer S[X.]hnittstellenkon-trollverzi[X.]ht vereinbart worden, so dass kein qualifiziertes Vers[X.]hulden vorliege. Zudem müsse si[X.]h die Klägerin das Mitvers[X.]hulden der [X.] unter dem Gesi[X.]htspunkt der unterlassenen [X.] und des unterlassenen [X.] auf einen außergewöhnli[X.]h hohen S[X.]haden zure[X.]hnen lassen. [X.] von dem behaupteten [X.] habe es si[X.]h na[X.]h den [X.] - 6 - dingungen um [X.] gehandelt, so dass sie im Falle der Angabe des Wertes die Beförderung des Pakets abgelehnt hätte. 6 Das [X.] hat hinsi[X.]htli[X.]h des im Revisionsverfahren anhängigen S[X.]hadensfalls dem geltend gema[X.]hten S[X.]hadensersatzanspru[X.]h in Höhe von 186.688,71 • entspro[X.]hen und die Klage nur im Umfang der [X.] in Höhe von 937,10 • abgewiesen. Die Berufung der [X.]n hatte Erfolg, soweit das [X.] die [X.] im S[X.]hadensfall 5 zur Zahlung eines 55.058,50 • übersteigenden Betra-ges verurteilt hat. 7 Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision, deren Zurü[X.]kwei-sung die Klägerin beantragt, verfolgt die [X.] insoweit ihren Antrag auf voll-ständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin wendet si[X.]h mit ihrer [X.] gegen die teilweise Abweisung der Klage hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht. Die [X.] beantragt, die [X.] zurü[X.]kzuweisen. 8 Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat der Klägerin im S[X.]hadensfall 5 einen S[X.]ha-densersatzanspru[X.]h in Höhe von 55.058,50 • nebst Zinsen aus § 425 Abs. 1, §§ 428, 435 HGB, § 398 BGB zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt: 9 - 7 - Zwis[X.]hen der [X.]n und der [X.] sei ein wirksamer Fra[X.]ht-vertrag zustande gekommen. Die [X.] habe zwar in [X.] ihrer Beförde-rungsbedingungen klar zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass sie keinen Beförderungs-vertrag über ein Paket abs[X.]hließen wolle, das Waren im Wert von mehr als 50.000 US-Dollar enthalte. Glei[X.]hwohl sei aber ein [X.] konkludent dadur[X.]h zustande gekommen, dass ein Mitarbeiter der [X.]n das Paket bei der [X.] abgeholt habe. 10 Auf den S[X.]hadensfall seien gemäß §§ 452, 452a HGB die Vors[X.]hriften der §§ 425 ff. HGB anzuwenden. Es habe si[X.]h um einen multimodalen Trans-port gehandelt, bei dem feststehe, dass das Paket erst verlorengegangen sei, na[X.]hdem der Lufttransport beendet und die Sendung im Auslieferungslager der [X.]n in [X.] eingetroffen gewesen sei. Gemäß Nr. 15 der Beförde-rungsbedingungen der [X.]n sei auf den S[X.]hadensfall [X.] Re[X.]ht anzuwenden. 11 Die [X.] hafte na[X.]h § 435 HGB unbes[X.]hränkt, da sie den [X.] lei[X.]htfertig und in dem Bewusstsein verursa[X.]ht habe, dass ein S[X.]haden mit Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit eintreten werde. Sie habe keine organisatoris[X.]hen [X.] getroffen, um das Diebstahlsrisiko im [X.] effektiv einzu-dämmen. 12 Die Klägerin müsse si[X.]h jedo[X.]h entgegenhalten lassen, dass die [X.] dur[X.]h die Übergabe eines ni[X.]ht den Bedingungen entspre[X.]henden Pakets gegen ihre vertragli[X.]hen Pfli[X.]hten verstoßen habe. Im Falle der ord-nungsgemäßen [X.] hätte die [X.] das Paket ni[X.]ht befördert. Die [X.] wäre vielmehr gezwungen gewesen, den Paketinhalt auf die in [X.] der Beförderungsbedingungen der [X.]n vorgegebene Wertgrenze zu reduzieren. Es stelle eine unzulässige Re[X.]htsausübung dar, soweit die Klägerin 13 - 8 - Ersatz des über 50.000 US-Dollar liegenden S[X.]hadens begehre. Der in den Beförderungsbedingungen der [X.]n geregelte vollständige Auss[X.]hluss des S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs für Verluste von [X.] sei wegen [X.] gegen § 9 [X.] (a.F.) unwirksam. 14 Im Übrigen sei der S[X.]hadensersatzanspru[X.]h au[X.]h unter dem Gesi[X.]hts-punkt des Mitvers[X.]huldens gemäß § 254 Abs. 2 BGB im Ergebnis auf den [X.] von 50.000 US-Dollar bes[X.]hränkt, weil es die [X.] bei Abs[X.]hluss des [X.]s unterlassen habe, die [X.] darauf hinzuweisen, dass ihr für den Fall, dass das Paket verloren gehe, ein ungewöhnli[X.]h hoher S[X.]haden drohe. Die [X.] habe unmissverständli[X.]h zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass sie im Standardtarif nur Pakete mit einem Wert bis zu 50.000 US-Dollar befördern wolle. Daher sei davon auszugehen, dass die [X.] das Paket ni[X.]ht zur Be-förderung angenommen hätte, wenn die [X.] auf den hohen Warenwert dieser Sendung hingewiesen hätte. Demgegenüber sei ein Mitvers[X.]hulden wegen unterlassener [X.] na[X.]h § 254 Abs. 1 BGB ni[X.]ht anzunehmen. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass die Warensendung au[X.]h dann verlorengegangen wäre, wenn die [X.] die Pakete als Wertpakete versandt hätte. Die [X.] habe [X.], dass die in der Betriebsorganisation vorgesehene Mitteilung über die Ankunft eines Wertpakets an das Auslieferungslager ni[X.]ht erfolge, wenn es si[X.]h um grenzübers[X.]hreitende Transporte handele. 15 I[X.] Die Revision der [X.]n hat Erfolg. Sie führt, soweit das [X.] in dem einzigen in die Revisionsinstanz gelangten S[X.]hadensfall 5 zum Na[X.]hteil der [X.]n erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht. Dagegen hat die [X.] der Klägerin keinen Erfolg. 16 - 9 - 17 1. Das Berufungsgeri[X.]ht ist von der Anwendbarkeit der Vors[X.]hriften der §§ 407 ff. HGB und damit des [X.] Re[X.]hts ausgegangen. Dies wird von den Parteien ni[X.]ht angegriffen und lässt im Ergebnis au[X.]h keinen Re[X.]htsfehler erkennen. Die Anwendung [X.] Re[X.]hts hat das Berufungsgeri[X.]ht ersi[X.]ht-li[X.]h aus Nr. 15 der Beförderungsbedingungen der [X.]n und damit aus [X.] entspre[X.]henden Re[X.]htswahl der Vertragsparteien hergeleitet (Art. 27 Abs. 1 EGBGB). Im übrigen wird bei einem Güterbeförderungsvertrag gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB vermutet, dass dieser mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des [X.] seine Hauptniederlassung hat, sofern si[X.]h in diesem Staat au[X.]h der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des [X.] befindet, und si[X.]h aus der Gesamtheit der Umstände ni[X.]ht ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Dies gilt au[X.]h für multimodale [X.] des § 452 HGB (vgl. [X.], [X.]. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 [X.] 15 = [X.] 2006, 466 m.w.N.). Im Streitfall bestehen die engsten Verbindungen zur Bundesrepublik [X.], weil si[X.]h sowohl die Niederlassung des [X.] als au[X.]h der Verladeort und der Sitz des Versenders hier befinden. Die Voraussetzungen des § 452 HGB hat das Berufungsgeri[X.]ht glei[X.]h-falls im Ergebnis re[X.]htsfehlerfrei bejaht. Die Beförderung ist aufgrund eines ein-heitli[X.]hen [X.]s mit vers[X.]hiedenartigen Beförderungsmitteln dur[X.]hge-führt worden. Für die Teilstre[X.]ken (Straßenbeförderung per Lkw und Luftbeför-derung von [X.] na[X.]h [X.]) wären au[X.]h unters[X.]hiedli[X.]he Re[X.]htsvors[X.]hriften anwendbar gewesen, wenn insoweit jeweils gesonderte Verträge ges[X.]hlossen worden wären. Die Landbeförderung per Lkw wäre den §§ 407 ff. HGB, die Luftbeförderung den Vors[X.]hriften des [X.] (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 WA 1955) unterworfen gewesen. Da na[X.]h den Feststellungen des 18 - 10 - Berufungsgeri[X.]hts der [X.] erst eingetreten ist, na[X.]hdem das Paket im Auslieferungslager der [X.]n in [X.] eingetroffen und damit der Zeitraum der Luftbeförderung bereits verlassen war (vgl. Art. 18 Abs. 3 WA 1955), stehen der Anwendung der §§ 425 ff. HGB gemäß §§ 452, 452a HGB au[X.]h keine in-ternationalen Abkommen entgegen (vgl. Art. 31 Abs. 1 WA 1955). 2. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Voraussetzungen für eine vertragli[X.]he Haftung der [X.]n na[X.]h den §§ 407, 425 Abs. 1 HGB ohne Re[X.]htsverstoß bejaht. 19 a) Ohne Erfolg wendet si[X.]h die Revision gegen die Feststellung des Be-rufungsgeri[X.]hts, zwis[X.]hen der [X.] und der [X.]n sei ein wirksamer [X.] dur[X.]h s[X.]hlüssiges Verhalten zustande gekommen. Die Übernah-me der Sendung, deren Inhalt ni[X.]ht erkennbar war, dur[X.]h die Mitarbeiter der [X.]n konnte aus der Si[X.]ht der [X.] nur dahin verstanden werden, dass die [X.] einen [X.] s[X.]hließen wollte (§§ 133, 157 BGB; vgl. [X.] 167, 64 [X.] 15). 20 aa) Die Beförderungsbedingungen der [X.]n stehen der Annahme eines Vertragss[X.]hlusses ni[X.]ht entgegen. Na[X.]h dem Wortlaut der Nummer 3 ihrer Beförderungsbedingungen weist die [X.] zwar ausdrü[X.]kli[X.]h darauf hin, dass sie Pakete mit einem Wert von mehr als 50.000 US-Dollar ni[X.]ht beför-dert. Das Berufungsgeri[X.]ht hat jedo[X.]h mit Re[X.]ht dem Gesamtzusammenhang dieser Bestimmung der Beförderungsbedingungen der [X.]n entnommen, dass ein Vertrag au[X.]h dann zustande kommen soll, wenn der Versender eine ni[X.]ht bedingungsgere[X.]hte Sendung übergibt und diese ohne Vorbehalt beför-dert wird. Na[X.]h [X.] ([X.]) (i) ihrer Beförderungsbedingungen ist die [X.] be-re[X.]htigt, die Beförderung eines ni[X.]ht bedingungsgemäßen Pakets zu verwei-gern oder einzustellen. In [X.] (e) ist die Haftung der [X.]n und des [X.] - 11 - senders bei verbotenen Gütern geregelt. Diese Regelungen ergeben aus der Si[X.]ht eines verständigen Versenders nur dann einen Sinn, wenn bei Übergabe und Beförderung einer ni[X.]ht bedingungsgere[X.]hten Ware von dem [X.] eines Vertrags ausgegangen wird (vgl. [X.] 167, 64 [X.] 19; [X.], [X.]. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, [X.], 2324 [X.] 16 = [X.] 2006, 448; [X.]. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, [X.] Report 2007, 504 [X.] 16). [X.]) Ansprü[X.]he der Klägerin aus dem Vertrag sind entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ni[X.]ht deshalb ausges[X.]hlossen, weil die [X.], wie das [X.] angenommen hat, gegen ihre Pfli[X.]ht verstoßen hat, die [X.] vor Erteilung des [X.] über den Wert der in dem Paket enthalte-nen Ware aufzuklären und deren Zustimmung einzuholen. Da na[X.]h den Rege-lungen der Beförderungsbedingungen der [X.]n, wie dargelegt, ein Beför-derungsvertrag au[X.]h bei der Übergabe und Beförderung von ausges[X.]hlossenen Gütern zustande kommen soll, ma[X.]hen diese deutli[X.]h, dass die Verletzung [X.] Aufklärungspfli[X.]ht über den Wert des Transportguts den Vertragss[X.]hluss als sol[X.]hen ni[X.]ht unterbinden soll (vgl. [X.], [X.]. v. 16.11.2006 - I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 [X.] 29). 22 b) Im Ergebnis zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht den in [X.] (e) der Beförderungsbedingungen geregelten Haftungsauss[X.]hluss ni[X.]ht dur[X.]hgreifen lassen. Na[X.]h Nr. 9.2 Abs. 4 der Beförderungsbedingungen gelten die "vorste-henden" Haftungsbegrenzungen bei Vorliegen eines qualifizierten Vers[X.]huldens na[X.]h § 435 HGB ni[X.]ht. Die Regelung in Nr. 9.2 Abs. 4 erstre[X.]kt si[X.]h, wie das Berufungsgeri[X.]ht mit Re[X.]ht angenommen hat, auf die Haftung für alle dur[X.]h grobe Vertragsverletzungen verursa[X.]hten S[X.]häden. Sie s[X.]hränkt also au[X.]h die Haftungsregelung na[X.]h [X.] (e) ein. Andernfalls wäre die Klausel na[X.]h [X.] (e) wegen Verstoßes gegen § 449 Abs. 2 HGB unwirksam. Wie der [X.] bereits ents[X.]hieden hat, sind die Ausnahmen für briefähnli[X.]he Sendungen ni[X.]ht 23 - 12 - auf den massenhaften Pakettransport anwendbar (vgl. [X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 108/04, [X.] 2006, 171, 174 f.). 24 3. Das Berufungsgeri[X.]ht hat re[X.]htsfehlerfrei ein qualifiziertes Vers[X.]hul-den der [X.]n [X.] von § 435 HGB bejaht. Die Revision der [X.]n [X.] insoweit au[X.]h keine [X.]. 4. Die Revision der [X.]n hat jedo[X.]h Erfolg, soweit sie si[X.]h gegen die vom Berufungsgeri[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h des Mitvers[X.]huldens getroffene Ents[X.]hei-dung ri[X.]htet. 25 a) Für die Beurteilung der Frage des Mitvers[X.]huldens ist seit dem Inkraft-treten des Transportre[X.]htsreformgesetzes die Bestimmung des § 425 Abs. 2 HGB maßgebli[X.]h. Die Vors[X.]hrift greift jedo[X.]h den Re[X.]htsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzbere[X.]htigten in einer Vors[X.]hrift zusammen ([X.], [X.]. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 [X.] 31 m.w.N.). 26 b) Ein Mitvers[X.]hulden der [X.], die das Paket im Standardtarif statt als Wertpaket versandt hat, hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei we-gen fehlender Kausalität verneint. Na[X.]h seinen Feststellungen wäre die Ware au[X.]h dann verlorengegangen, wenn sie als Wertpaket versandt worden wäre. Die Revision erhebt insoweit au[X.]h keine [X.]. 27 [X.]) Dagegen hat das Berufungsgeri[X.]ht ein Mitvers[X.]hulden der Versende-rin, das darauf gestützt ist, dass sie die [X.] ni[X.]ht auf den Wert der Waren-sendung und auf den dadur[X.]h für den Fall des Verlustes drohenden ungewöhn-li[X.]h hohen S[X.]haden (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB) hingewiesen hat, mit Re[X.]ht bejaht. Seine Annahme, dieses Mitvers[X.]hulden der [X.] führe 28 - 13 - ledigli[X.]h dazu, dass deren S[X.]hadensersatzanspru[X.]h auf den Betrag der [X.] von 50.000 US-Dollar na[X.]h [X.] der Beförderungsbedingungen der [X.]n zu bes[X.]hränken sei, beruht jedo[X.]h auf re[X.]htsfehlerhaften [X.]. 29 aa) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s lässt si[X.]h die Voraussetzung einer ungewöhnli[X.]hen Höhe des S[X.]hadens ni[X.]ht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation angeben. Die Frage, ob ein ungewöhn-li[X.]h hoher S[X.]haden droht, kann vielmehr regelmäßig nur unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist maßgebli[X.]h auf die Si[X.]ht des S[X.]hädigers abzustellen. Es ist dabei au[X.]h in Re[X.]hnung zu stellen, wel[X.]he Höhe S[X.]häden erfahrungsgemäß, also ni[X.]ht nur selten errei[X.]hen. Da insoweit die Si[X.]ht des S[X.]hädigers maßgebli[X.]h ist, ist vor allem zu berü[X.]ksi[X.]htigen, in wel[X.]her Höhe dieser, soweit für ihn die Mögli[X.]hkeit einer vertragli[X.]hen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertragli[X.]h eingeht und andererseits von vornherein auszus[X.]hließen bemüht ist. Ange-si[X.]hts dessen, dass hier in erster Hinsi[X.]ht ein Betrag von 1.000 DM und in zwei-ter Hinsi[X.]ht von 50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es nahe, die Gefahr eines besonders hohen S[X.]hadens [X.] von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in den [X.] anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 •, also etwa den zehn-fa[X.]hen Betrag der Haftungshö[X.]hstgrenze gemäß den Beförderungsbedingun-gen der [X.]n, übersteigt (vgl. au[X.]h [X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, NJW-RR 2006, 1108 [X.] 20 = [X.] 2006, 208). Dieser Betrag ist im [X.] Fall deutli[X.]h übers[X.]hritten. [X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht ist re[X.]htsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das Unterlassen eines Hinweises auf den Wert des Pakets für den S[X.]ha-denseintritt mitursä[X.]hli[X.]h gewesen ist, weil die [X.] die Sendung ni[X.]ht zur Beförderung angenommen hätte, wenn die [X.] auf den hohen [X.] - 14 - wert hingewiesen hätte. Aus dem Umstand, dass die [X.] im S[X.]hadens-fall 6 ein Paket mit einem ihr bekannten Warenwert von über 50.000 US-Dollar als Wertpaket befördert hat, lässt si[X.]h etwas anderes ni[X.]ht herleiten. Das [X.] hat insoweit re[X.]htsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Wert des im S[X.]hadensfall 6 transportierten Pakets nur knapp oberhalb der [X.] lag und das Haftungsrisiko der [X.]n in Höhe von 50.000 US-Dollar in dem Vergütungsaufs[X.]hlag auf das reguläre Beförderungsentgelt für das als Wertpaket beförderte Paket bereits einkalkuliert war, während im hier streitge-genständli[X.]hen S[X.]hadensfall der Wert des im Standardtarif ohne Aufs[X.]hlag be-förderten Pakets die Haftungsgrenze von 50.000 US-Dollar um mehr als das Dreifa[X.]he übers[X.]hritt. [X.][X.]) [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht, wie das Berufungsgeri[X.]ht (wohl) angenommen hat, nur hinsi[X.]htli[X.]h eines den Betrag von 50.000 US-Dollar übersteigenden S[X.]hadens der Versen-derin mitursä[X.]hli[X.]h geworden. Wenn die [X.] die Beförderung des Pakets bei einem Hinweis auf den Warenwert abgelehnt hätte, wie das Berufungsge-ri[X.]ht festgestellt hat, wäre der dur[X.]h den Verlust des Pakets eingetretene S[X.]ha-den in vollem Umfange vermieden worden. Die vom Berufungsgeri[X.]ht in ande-rem Zusammenhang angeführte Erwägung, die [X.] wäre bei einer Weigerung der [X.]n, den Transportauftrag na[X.]h Aufklärung über den Wert der Sendung anzunehmen, gezwungen gewesen, die Menge der in dem Paket befindli[X.]hen Waren so weit zu verringern, dass die vorgegebene Wertgrenze eingehalten worden wäre, ist insofern ohne Bedeutung. Die Überlegung des Berufungsgeri[X.]hts, die [X.] hätte dann S[X.]hadensersatz in Höhe des Ge-genwerts von 50.000 US-Dollar leisten müssen, wenn das Paket mit dem auf die zulässige Wertgrenze verringerten [X.] verlorengegangen wäre, berührt die Abwägung der Vers[X.]huldens- und Verursa[X.]hungsanteile der [X.] im Streitfall ni[X.]ht. Sie betrifft ni[X.]ht die Frage, ob der S[X.]haden im Streitfall 31 - 15 - (in diesem Umfange) au[X.]h bei pfli[X.]htgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Vielmehr handelte es si[X.]h bei einem Verlust eines anderen Pakets mit einem anderen Inhalt aufgrund eines anderen [X.] um den Eintritt eines anderen S[X.]hadens, der keine Auswirkung auf die Zure[X.]hnung des im vor-liegenden Fall eingetretenen S[X.]hadens hat. [X.]) Die Bes[X.]hränkung des S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs der [X.] unter dem Gesi[X.]htspunkt des Mitvers[X.]huldens dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht auf den Wert von 50.000 US-Dollar kann im vorliegenden Fall au[X.]h ni[X.]ht aus ande-ren Gründen Bestand haben. Das Mitvers[X.]hulden der [X.] besteht ni[X.]ht nur darin, dass sie die [X.] ni[X.]ht auf die Gefahr eines ungewöhnli[X.]h hohen S[X.]hadens aufmerksam gema[X.]ht und diese daher davon abgehalten hat, be-sondere Vorkehrungen gegen den Verlust des wertvollen Transportguts zu tref-fen. Die [X.] hat vielmehr dur[X.]h ihre Beförderungsbedingungen zum Aus-dru[X.]k gebra[X.]ht, dass sie Waren mit einem Wert über 50.000 US-Dollar im [X.] überhaupt ni[X.]ht befördern will. Ein Versender kann in einen na[X.]h § 425 Abs. 2 HGB bea[X.]htli[X.]hen Selbstwiderspru[X.]h geraten, wenn er [X.] ohne Hinweis auf dessen Wert zur Beförderung übergibt und im Falle des [X.] glei[X.]hwohl vollen S[X.]hadensersatz verlangt, obwohl er weiß oder wissen könnte, dass der Fra[X.]htführer [X.] in der gewählten Transportart wegen des damit verbundenen [X.] ni[X.]ht befördern will ([X.], [X.] Report 2007, 504 [X.] 24). Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Fra[X.]ht-führer bestimmte Güter ni[X.]ht befördern will, und setzt er si[X.]h bei der [X.] bewusst über den entgegenstehenden Willen des Fra[X.]htführers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitvers[X.]hulden bei einem Verlust der Sendung zu einem vollständigen Auss[X.]hluss der Haftung des Fra[X.]htführers führen, selbst wenn dieser wegen eines Organisationsvers[X.]huldens lei[X.]htfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein S[X.]haden mit Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit eintreten werde (vgl. [X.] [X.], 2324 [X.] 35; [X.] Report 2007, 504 [X.] 30). 32 - 16 - 33 Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts war der [X.] [X.] oder hätte ihr bekannt sein müssen, dass na[X.]h den [X.] der [X.]n derart wertvolles Transportgut von der Beförderung aus-ges[X.]hlossen war. Dana[X.]h ist von einem Mitvers[X.]huldensanteil der [X.] auszugehen, bei dem jedenfalls eine Haftung der [X.]n über den vom Be-rufungsgeri[X.]ht der Klägerin zugespro[X.]henen Betrag hinaus ausges[X.]hlossen ist. Eine Haftung des Transporteurs, die über die Wertgrenze hinausgeht, ab der er Güter ni[X.]ht mehr befördern will, ist bei einem Mitvers[X.]hulden des Versenders wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnli[X.]h hohen S[X.]hadens [X.] von § 254 Abs. 2 BGB in der Regel zu verneinen. Da der Wert der Sendung weit über dem für den Beförderungsauss[X.]hluss maßgebli[X.]hen Betrag von 50.000 US-Dollar lag, kommt dagegen - abhängig vom Ausmaß der Kenntnis der [X.] von dem Beförderungsauss[X.]hluss, das vom [X.] no[X.]h festzustellen sein wird - eine no[X.]h weitergehende Bes[X.]hrän-kung des S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs der [X.] wegen Mitvers[X.]huldens in Betra[X.]ht. Wegen der Höhe des hier eingetretenen S[X.]hadens und der erhebli-[X.]hen Übers[X.]hreitung der für den Auss[X.]hluss von Gütern vereinbarten Wert-grenze kann die Haftung der [X.]n wegen des Mitvers[X.]huldens der [X.] sogar vollständig ausges[X.]hlossen sein, selbst wenn ledigli[X.]h von ei-nem Kennenmüssen der [X.] von dem Beförderungsauss[X.]hluss [X.] sein sollte. 5. Die [X.] der Klägerin, mit der sie si[X.]h gegen die Be-s[X.]hränkung des S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs der [X.] dur[X.]h das [X.] wendet, bleibt aus den vorstehenden Gründen demna[X.]h ohne [X.]. 34 - 17 - II[X.] Dana[X.]h ist das angefo[X.]htene [X.]eil auf die Revision der [X.]n aufzuheben, soweit das Berufungsgeri[X.]ht im S[X.]hadensfall 5 zum Na[X.]hteil der [X.]n ents[X.]hieden hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des [X.], an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. Die [X.] der Klägerin ist zurü[X.]kzuweisen. 35 [X.] Pokrant Ri[X.] Prof. Dr. Büs[X.]her ist

in Urlaub und kann deswe-

gen ni[X.]ht unters[X.]hreiben.

[X.] [X.] [X.] ist in Urlaub und kann deswe- gen ni[X.]ht unters[X.]hreiben.

[X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 09.10.2003 - 31 O 118/02 - [X.], Ents[X.]heidung vom 16.06.2004 - [X.] -

Meta

I ZR 109/04

03.05.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2007, Az. I ZR 109/04 (REWIS RS 2007, 3989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3989

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.