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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 3. Mai 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja
BGB § 254 Abs. 2 Db Eine Haftung des Transporteurs, die über die vertragli[X.]h vereinbarte [X.] hinausgeht, ab der er Güter ni[X.]ht mehr befördern will, ist bei einem Mitver-s[X.]hulden des Versenders wegen eines unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnli[X.]h hohen S[X.]hadens in der Regel zu verneinen.
[X.], [X.]. v. 3. Mai 2007 - [X.]/04 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 3. Mai 2007 dur[X.]h [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird unter Zurü[X.]kweisung der [X.] der Klägerin das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 16. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgeri[X.]ht über einen Betrag von 135.106,33 • nebst 5 % Zinsen aus 118.424,60 • seit dem 22. November 2001 und weiterer 5 % Zinsen aus 16.681,72 • seit dem 12. Juli 2002 hinaus zum Na[X.]hteil der [X.] erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des [X.], an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin ist [X.] der Transportversi[X.]herer der Firma [X.]
GmbH in [X.] ([X.]). Sie ma[X.]ht aus abgetretenem Re[X.]ht ge- gen die [X.], die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, S[X.]hadensersatz-ansprü[X.]he wegen Verlusts von Transportgut in insgesamt se[X.]hs Fällen geltend. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur ein S[X.]hadensfall (S[X.]hadensfall 5). Im September 2001 beauftragte die [X.] die [X.] zu fixen Kosten mit der Beförderung einer aus se[X.]hs Paketen bestehenden Warensen-dung von [X.] zur M.
s.l. in [X.]. [X.] gelangte zum Auslieferungslager der [X.]n in [X.], dana[X.]h geriet eines der Pakete in Verlust. Die [X.] hat hierauf 511,92 • bezahlt. Der von der Klägerin geforderte S[X.]hadensersatz eins[X.]hließli[X.]h 937,10 • Sa[X.]hverständi-genkosten, die für die Na[X.]hfors[X.]hung na[X.]h dem Paket aufgewandt wurden, be-trägt 187.625,81 •. 2 Dem Transportauftrag lagen die Beförderungsbedingungen der [X.] Stand November 2000 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthalten: 3 "– 2. Servi[X.]eumfang Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, bes[X.]hränkt si[X.]h der von U. angebotene Servi[X.]e auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. Um die vom Versender gewüns[X.]hte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermögli[X.]hen, werden - 4 - die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transpor-tiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung ni[X.]ht die glei[X.]he Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol-le des [X.], insbesondere dur[X.]h Ein- und Ausgangs-dokumentation, an den einzelnen Ums[X.]hlagstellen innerhalb des U. -Systems ni[X.]ht dur[X.]hgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wüns[X.]ht, wählt er die Beförderung als Wertpaket. 3. Beförderungsbes[X.]hränkungen
(a) U. befördert keine Waren, die na[X.]h Maßgabe der folgenden Absätze – vom Transport ausges[X.]hlossen sind – (ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von 50.000 US-Dollar in der jeweiligen Landeswährung ni[X.]ht übers[X.]hreiten – ([X.]) Verweigerung und Einstellung der Beförderung (i) Sofern ein Paket einer der obigen Bes[X.]hränkungen oder Be-dingungen ni[X.]ht entspri[X.]ht –, kann U. die Beförderung des betreffenden Pakets (oder einer Sendung, zu der es gehört) ver-weigern und, falls die Beförderung bereits in Gang ist, die Beför-derung einstellen und das Paket oder die Sendung auf Order des Versenders aufbewahren. (e) Ausges[X.]hlossene Güter dürfen vom Versender nur überge-ben werden, wenn U. der jeweiligen Beförderung zuvor s[X.]hrift- li[X.]h zugestimmt hat – U. haftet ni[X.]ht für Verlust und Bes[X.]hädigung von Gütern, die entgegen dem Beförderungsauss[X.]hluss zur Beförderung über-geben wurden – – 9. Haftung – 9.2. Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-de nationale Gesetze, wird die Haftung auss[X.]hließli[X.]h dur[X.]h [X.] geregelt. In [X.] ist die Haftung für Ver-lust oder Bes[X.]hädigung begrenzt auf na[X.]hgewiesene direkte - 5 - S[X.]häden bis maximal 1.000 DM pro Sendung oder 8,33 [X.] für jedes Kilogramm je na[X.]h dem, wel[X.]her Betrag höher ist. – Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten ni[X.]ht, wenn der S[X.]haden auf eine Handlung oder Unterlassung zurü[X.]kzuführen ist, die U. , seine gesetzli[X.]hen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzli[X.]h oder lei[X.]htfertig und in dem Bewusstsein, das der S[X.]haden mit Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit eintreten werde, begangen ha-ben – 9.4. Die Haftungsgrenze na[X.]h Ziffer 9.2 wird angehoben dur[X.]h kor-rekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Fra[X.]htbrief und dur[X.]h Zahlung des in der '[X.] und Servi-[X.]eleistungen' aufgeführten Zus[X.]hlags auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Abs. 3 (a) (ii) festgesetz-ten Grenzen übers[X.]hritten werden. Der Versender erklärt dur[X.]h Unterlassung einer [X.], dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung ni[X.]ht übersteigt.
– 15. Anwendbares Re[X.]ht
Die vorliegenden Beförderungsbedingungen und na[X.]h Maßgabe dieser Beförderungsbedingungen abges[X.]hlossene Verträge un-terliegen den Gesetzen des Absendelandes." Die Klägerin hat behauptet, in dem verlorengegangenen Paket seien 900 Pentium-Prozessoren im Wert von 187.200 • enthalten gewesen. Sie hat hinsi[X.]htli[X.]h des im Revisionsverfahren anhängigen S[X.]hadensfalls beantragt, die [X.] zu verurteilen, 187.625,81 • nebst Zinsen zu bezahlen. 4 Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, dur[X.]h Nr. 2 der Beförderungsbedingungen sei ein wirksamer S[X.]hnittstellenkon-trollverzi[X.]ht vereinbart worden, so dass kein qualifiziertes Vers[X.]hulden vorliege. Zudem müsse si[X.]h die Klägerin das Mitvers[X.]hulden der [X.] unter dem Gesi[X.]htspunkt der unterlassenen [X.] und des unterlassenen [X.] auf einen außergewöhnli[X.]h hohen S[X.]haden zure[X.]hnen lassen. [X.] von dem behaupteten [X.] habe es si[X.]h na[X.]h den [X.] - 6 - dingungen um [X.] gehandelt, so dass sie im Falle der Angabe des Wertes die Beförderung des Pakets abgelehnt hätte. 6 Das [X.] hat hinsi[X.]htli[X.]h des im Revisionsverfahren anhängigen S[X.]hadensfalls dem geltend gema[X.]hten S[X.]hadensersatzanspru[X.]h in Höhe von 186.688,71 • entspro[X.]hen und die Klage nur im Umfang der [X.] in Höhe von 937,10 • abgewiesen. Die Berufung der [X.]n hatte Erfolg, soweit das [X.] die [X.] im S[X.]hadensfall 5 zur Zahlung eines 55.058,50 • übersteigenden Betra-ges verurteilt hat. 7 Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision, deren Zurü[X.]kwei-sung die Klägerin beantragt, verfolgt die [X.] insoweit ihren Antrag auf voll-ständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin wendet si[X.]h mit ihrer [X.] gegen die teilweise Abweisung der Klage hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht. Die [X.] beantragt, die [X.] zurü[X.]kzuweisen. 8 Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat der Klägerin im S[X.]hadensfall 5 einen S[X.]ha-densersatzanspru[X.]h in Höhe von 55.058,50 • nebst Zinsen aus § 425 Abs. 1, §§ 428, 435 HGB, § 398 BGB zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt: 9 - 7 - Zwis[X.]hen der [X.]n und der [X.] sei ein wirksamer Fra[X.]ht-vertrag zustande gekommen. Die [X.] habe zwar in [X.] ihrer Beförde-rungsbedingungen klar zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass sie keinen Beförderungs-vertrag über ein Paket abs[X.]hließen wolle, das Waren im Wert von mehr als 50.000 US-Dollar enthalte. Glei[X.]hwohl sei aber ein [X.] konkludent dadur[X.]h zustande gekommen, dass ein Mitarbeiter der [X.]n das Paket bei der [X.] abgeholt habe. 10 Auf den S[X.]hadensfall seien gemäß §§ 452, 452a HGB die Vors[X.]hriften der §§ 425 ff. HGB anzuwenden. Es habe si[X.]h um einen multimodalen Trans-port gehandelt, bei dem feststehe, dass das Paket erst verlorengegangen sei, na[X.]hdem der Lufttransport beendet und die Sendung im Auslieferungslager der [X.]n in [X.] eingetroffen gewesen sei. Gemäß Nr. 15 der Beförde-rungsbedingungen der [X.]n sei auf den S[X.]hadensfall [X.] Re[X.]ht anzuwenden. 11 Die [X.] hafte na[X.]h § 435 HGB unbes[X.]hränkt, da sie den [X.] lei[X.]htfertig und in dem Bewusstsein verursa[X.]ht habe, dass ein S[X.]haden mit Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit eintreten werde. Sie habe keine organisatoris[X.]hen [X.] getroffen, um das Diebstahlsrisiko im [X.] effektiv einzu-dämmen. 12 Die Klägerin müsse si[X.]h jedo[X.]h entgegenhalten lassen, dass die [X.] dur[X.]h die Übergabe eines ni[X.]ht den Bedingungen entspre[X.]henden Pakets gegen ihre vertragli[X.]hen Pfli[X.]hten verstoßen habe. Im Falle der ord-nungsgemäßen [X.] hätte die [X.] das Paket ni[X.]ht befördert. Die [X.] wäre vielmehr gezwungen gewesen, den Paketinhalt auf die in [X.] der Beförderungsbedingungen der [X.]n vorgegebene Wertgrenze zu reduzieren. Es stelle eine unzulässige Re[X.]htsausübung dar, soweit die Klägerin 13 - 8 - Ersatz des über 50.000 US-Dollar liegenden S[X.]hadens begehre. Der in den Beförderungsbedingungen der [X.]n geregelte vollständige Auss[X.]hluss des S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs für Verluste von [X.] sei wegen [X.] gegen § 9 [X.] (a.F.) unwirksam. 14 Im Übrigen sei der S[X.]hadensersatzanspru[X.]h au[X.]h unter dem Gesi[X.]hts-punkt des Mitvers[X.]huldens gemäß § 254 Abs. 2 BGB im Ergebnis auf den [X.] von 50.000 US-Dollar bes[X.]hränkt, weil es die [X.] bei Abs[X.]hluss des [X.]s unterlassen habe, die [X.] darauf hinzuweisen, dass ihr für den Fall, dass das Paket verloren gehe, ein ungewöhnli[X.]h hoher S[X.]haden drohe. Die [X.] habe unmissverständli[X.]h zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass sie im Standardtarif nur Pakete mit einem Wert bis zu 50.000 US-Dollar befördern wolle. Daher sei davon auszugehen, dass die [X.] das Paket ni[X.]ht zur Be-förderung angenommen hätte, wenn die [X.] auf den hohen Warenwert dieser Sendung hingewiesen hätte. Demgegenüber sei ein Mitvers[X.]hulden wegen unterlassener [X.] na[X.]h § 254 Abs. 1 BGB ni[X.]ht anzunehmen. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass die Warensendung au[X.]h dann verlorengegangen wäre, wenn die [X.] die Pakete als Wertpakete versandt hätte. Die [X.] habe [X.], dass die in der Betriebsorganisation vorgesehene Mitteilung über die Ankunft eines Wertpakets an das Auslieferungslager ni[X.]ht erfolge, wenn es si[X.]h um grenzübers[X.]hreitende Transporte handele. 15 I[X.] Die Revision der [X.]n hat Erfolg. Sie führt, soweit das [X.] in dem einzigen in die Revisionsinstanz gelangten S[X.]hadensfall 5 zum Na[X.]hteil der [X.]n erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht. Dagegen hat die [X.] der Klägerin keinen Erfolg. 16 - 9 - 17 1. Das Berufungsgeri[X.]ht ist von der Anwendbarkeit der Vors[X.]hriften der §§ 407 ff. HGB und damit des [X.] Re[X.]hts ausgegangen. Dies wird von den Parteien ni[X.]ht angegriffen und lässt im Ergebnis au[X.]h keinen Re[X.]htsfehler erkennen. Die Anwendung [X.] Re[X.]hts hat das Berufungsgeri[X.]ht ersi[X.]ht-li[X.]h aus Nr. 15 der Beförderungsbedingungen der [X.]n und damit aus [X.] entspre[X.]henden Re[X.]htswahl der Vertragsparteien hergeleitet (Art. 27 Abs. 1 EGBGB). Im übrigen wird bei einem Güterbeförderungsvertrag gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB vermutet, dass dieser mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des [X.] seine Hauptniederlassung hat, sofern si[X.]h in diesem Staat au[X.]h der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des [X.] befindet, und si[X.]h aus der Gesamtheit der Umstände ni[X.]ht ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Dies gilt au[X.]h für multimodale [X.] des § 452 HGB (vgl. [X.], [X.]. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 [X.] 15 = [X.] 2006, 466 m.w.N.). Im Streitfall bestehen die engsten Verbindungen zur Bundesrepublik [X.], weil si[X.]h sowohl die Niederlassung des [X.] als au[X.]h der Verladeort und der Sitz des Versenders hier befinden. Die Voraussetzungen des § 452 HGB hat das Berufungsgeri[X.]ht glei[X.]h-falls im Ergebnis re[X.]htsfehlerfrei bejaht. Die Beförderung ist aufgrund eines ein-heitli[X.]hen [X.]s mit vers[X.]hiedenartigen Beförderungsmitteln dur[X.]hge-führt worden. Für die Teilstre[X.]ken (Straßenbeförderung per Lkw und Luftbeför-derung von [X.] na[X.]h [X.]) wären au[X.]h unters[X.]hiedli[X.]he Re[X.]htsvors[X.]hriften anwendbar gewesen, wenn insoweit jeweils gesonderte Verträge ges[X.]hlossen worden wären. Die Landbeförderung per Lkw wäre den §§ 407 ff. HGB, die Luftbeförderung den Vors[X.]hriften des [X.] (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 WA 1955) unterworfen gewesen. Da na[X.]h den Feststellungen des 18 - 10 - Berufungsgeri[X.]hts der [X.] erst eingetreten ist, na[X.]hdem das Paket im Auslieferungslager der [X.]n in [X.] eingetroffen und damit der Zeitraum der Luftbeförderung bereits verlassen war (vgl. Art. 18 Abs. 3 WA 1955), stehen der Anwendung der §§ 425 ff. HGB gemäß §§ 452, 452a HGB au[X.]h keine in-ternationalen Abkommen entgegen (vgl. Art. 31 Abs. 1 WA 1955). 2. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Voraussetzungen für eine vertragli[X.]he Haftung der [X.]n na[X.]h den §§ 407, 425 Abs. 1 HGB ohne Re[X.]htsverstoß bejaht. 19 a) Ohne Erfolg wendet si[X.]h die Revision gegen die Feststellung des Be-rufungsgeri[X.]hts, zwis[X.]hen der [X.] und der [X.]n sei ein wirksamer [X.] dur[X.]h s[X.]hlüssiges Verhalten zustande gekommen. Die Übernah-me der Sendung, deren Inhalt ni[X.]ht erkennbar war, dur[X.]h die Mitarbeiter der [X.]n konnte aus der Si[X.]ht der [X.] nur dahin verstanden werden, dass die [X.] einen [X.] s[X.]hließen wollte (§§ 133, 157 BGB; vgl. [X.] 167, 64 [X.] 15). 20 aa) Die Beförderungsbedingungen der [X.]n stehen der Annahme eines Vertragss[X.]hlusses ni[X.]ht entgegen. Na[X.]h dem Wortlaut der Nummer 3 ihrer Beförderungsbedingungen weist die [X.] zwar ausdrü[X.]kli[X.]h darauf hin, dass sie Pakete mit einem Wert von mehr als 50.000 US-Dollar ni[X.]ht beför-dert. Das Berufungsgeri[X.]ht hat jedo[X.]h mit Re[X.]ht dem Gesamtzusammenhang dieser Bestimmung der Beförderungsbedingungen der [X.]n entnommen, dass ein Vertrag au[X.]h dann zustande kommen soll, wenn der Versender eine ni[X.]ht bedingungsgere[X.]hte Sendung übergibt und diese ohne Vorbehalt beför-dert wird. Na[X.]h [X.] ([X.]) (i) ihrer Beförderungsbedingungen ist die [X.] be-re[X.]htigt, die Beförderung eines ni[X.]ht bedingungsgemäßen Pakets zu verwei-gern oder einzustellen. In [X.] (e) ist die Haftung der [X.]n und des [X.] - 11 - senders bei verbotenen Gütern geregelt. Diese Regelungen ergeben aus der Si[X.]ht eines verständigen Versenders nur dann einen Sinn, wenn bei Übergabe und Beförderung einer ni[X.]ht bedingungsgere[X.]hten Ware von dem [X.] eines Vertrags ausgegangen wird (vgl. [X.] 167, 64 [X.] 19; [X.], [X.]. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, [X.], 2324 [X.] 16 = [X.] 2006, 448; [X.]. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, [X.] Report 2007, 504 [X.] 16). [X.]) Ansprü[X.]he der Klägerin aus dem Vertrag sind entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ni[X.]ht deshalb ausges[X.]hlossen, weil die [X.], wie das [X.] angenommen hat, gegen ihre Pfli[X.]ht verstoßen hat, die [X.] vor Erteilung des [X.] über den Wert der in dem Paket enthalte-nen Ware aufzuklären und deren Zustimmung einzuholen. Da na[X.]h den Rege-lungen der Beförderungsbedingungen der [X.]n, wie dargelegt, ein Beför-derungsvertrag au[X.]h bei der Übergabe und Beförderung von ausges[X.]hlossenen Gütern zustande kommen soll, ma[X.]hen diese deutli[X.]h, dass die Verletzung [X.] Aufklärungspfli[X.]ht über den Wert des Transportguts den Vertragss[X.]hluss als sol[X.]hen ni[X.]ht unterbinden soll (vgl. [X.], [X.]. v. 16.11.2006 - I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 [X.] 29). 22 b) Im Ergebnis zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht den in [X.] (e) der Beförderungsbedingungen geregelten Haftungsauss[X.]hluss ni[X.]ht dur[X.]hgreifen lassen. Na[X.]h Nr. 9.2 Abs. 4 der Beförderungsbedingungen gelten die "vorste-henden" Haftungsbegrenzungen bei Vorliegen eines qualifizierten Vers[X.]huldens na[X.]h § 435 HGB ni[X.]ht. Die Regelung in Nr. 9.2 Abs. 4 erstre[X.]kt si[X.]h, wie das Berufungsgeri[X.]ht mit Re[X.]ht angenommen hat, auf die Haftung für alle dur[X.]h grobe Vertragsverletzungen verursa[X.]hten S[X.]häden. Sie s[X.]hränkt also au[X.]h die Haftungsregelung na[X.]h [X.] (e) ein. Andernfalls wäre die Klausel na[X.]h [X.] (e) wegen Verstoßes gegen § 449 Abs. 2 HGB unwirksam. Wie der [X.] bereits ents[X.]hieden hat, sind die Ausnahmen für briefähnli[X.]he Sendungen ni[X.]ht 23 - 12 - auf den massenhaften Pakettransport anwendbar (vgl. [X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 108/04, [X.] 2006, 171, 174 f.). 24 3. Das Berufungsgeri[X.]ht hat re[X.]htsfehlerfrei ein qualifiziertes Vers[X.]hul-den der [X.]n [X.] von § 435 HGB bejaht. Die Revision der [X.]n [X.] insoweit au[X.]h keine [X.]. 4. Die Revision der [X.]n hat jedo[X.]h Erfolg, soweit sie si[X.]h gegen die vom Berufungsgeri[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h des Mitvers[X.]huldens getroffene Ents[X.]hei-dung ri[X.]htet. 25 a) Für die Beurteilung der Frage des Mitvers[X.]huldens ist seit dem Inkraft-treten des Transportre[X.]htsreformgesetzes die Bestimmung des § 425 Abs. 2 HGB maßgebli[X.]h. Die Vors[X.]hrift greift jedo[X.]h den Re[X.]htsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzbere[X.]htigten in einer Vors[X.]hrift zusammen ([X.], [X.]. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 [X.] 31 m.w.N.). 26 b) Ein Mitvers[X.]hulden der [X.], die das Paket im Standardtarif statt als Wertpaket versandt hat, hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei we-gen fehlender Kausalität verneint. Na[X.]h seinen Feststellungen wäre die Ware au[X.]h dann verlorengegangen, wenn sie als Wertpaket versandt worden wäre. Die Revision erhebt insoweit au[X.]h keine [X.]. 27 [X.]) Dagegen hat das Berufungsgeri[X.]ht ein Mitvers[X.]hulden der Versende-rin, das darauf gestützt ist, dass sie die [X.] ni[X.]ht auf den Wert der Waren-sendung und auf den dadur[X.]h für den Fall des Verlustes drohenden ungewöhn-li[X.]h hohen S[X.]haden (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB) hingewiesen hat, mit Re[X.]ht bejaht. Seine Annahme, dieses Mitvers[X.]hulden der [X.] führe 28 - 13 - ledigli[X.]h dazu, dass deren S[X.]hadensersatzanspru[X.]h auf den Betrag der [X.] von 50.000 US-Dollar na[X.]h [X.] der Beförderungsbedingungen der [X.]n zu bes[X.]hränken sei, beruht jedo[X.]h auf re[X.]htsfehlerhaften [X.]. 29 aa) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s lässt si[X.]h die Voraussetzung einer ungewöhnli[X.]hen Höhe des S[X.]hadens ni[X.]ht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation angeben. Die Frage, ob ein ungewöhn-li[X.]h hoher S[X.]haden droht, kann vielmehr regelmäßig nur unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist maßgebli[X.]h auf die Si[X.]ht des S[X.]hädigers abzustellen. Es ist dabei au[X.]h in Re[X.]hnung zu stellen, wel[X.]he Höhe S[X.]häden erfahrungsgemäß, also ni[X.]ht nur selten errei[X.]hen. Da insoweit die Si[X.]ht des S[X.]hädigers maßgebli[X.]h ist, ist vor allem zu berü[X.]ksi[X.]htigen, in wel[X.]her Höhe dieser, soweit für ihn die Mögli[X.]hkeit einer vertragli[X.]hen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertragli[X.]h eingeht und andererseits von vornherein auszus[X.]hließen bemüht ist. Ange-si[X.]hts dessen, dass hier in erster Hinsi[X.]ht ein Betrag von 1.000 DM und in zwei-ter Hinsi[X.]ht von 50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es nahe, die Gefahr eines besonders hohen S[X.]hadens [X.] von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in den [X.] anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 •, also etwa den zehn-fa[X.]hen Betrag der Haftungshö[X.]hstgrenze gemäß den Beförderungsbedingun-gen der [X.]n, übersteigt (vgl. au[X.]h [X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, NJW-RR 2006, 1108 [X.] 20 = [X.] 2006, 208). Dieser Betrag ist im [X.] Fall deutli[X.]h übers[X.]hritten. [X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht ist re[X.]htsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das Unterlassen eines Hinweises auf den Wert des Pakets für den S[X.]ha-denseintritt mitursä[X.]hli[X.]h gewesen ist, weil die [X.] die Sendung ni[X.]ht zur Beförderung angenommen hätte, wenn die [X.] auf den hohen [X.] - 14 - wert hingewiesen hätte. Aus dem Umstand, dass die [X.] im S[X.]hadens-fall 6 ein Paket mit einem ihr bekannten Warenwert von über 50.000 US-Dollar als Wertpaket befördert hat, lässt si[X.]h etwas anderes ni[X.]ht herleiten. Das [X.] hat insoweit re[X.]htsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Wert des im S[X.]hadensfall 6 transportierten Pakets nur knapp oberhalb der [X.] lag und das Haftungsrisiko der [X.]n in Höhe von 50.000 US-Dollar in dem Vergütungsaufs[X.]hlag auf das reguläre Beförderungsentgelt für das als Wertpaket beförderte Paket bereits einkalkuliert war, während im hier streitge-genständli[X.]hen S[X.]hadensfall der Wert des im Standardtarif ohne Aufs[X.]hlag be-förderten Pakets die Haftungsgrenze von 50.000 US-Dollar um mehr als das Dreifa[X.]he übers[X.]hritt. [X.][X.]) [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht, wie das Berufungsgeri[X.]ht (wohl) angenommen hat, nur hinsi[X.]htli[X.]h eines den Betrag von 50.000 US-Dollar übersteigenden S[X.]hadens der Versen-derin mitursä[X.]hli[X.]h geworden. Wenn die [X.] die Beförderung des Pakets bei einem Hinweis auf den Warenwert abgelehnt hätte, wie das Berufungsge-ri[X.]ht festgestellt hat, wäre der dur[X.]h den Verlust des Pakets eingetretene S[X.]ha-den in vollem Umfange vermieden worden. Die vom Berufungsgeri[X.]ht in ande-rem Zusammenhang angeführte Erwägung, die [X.] wäre bei einer Weigerung der [X.]n, den Transportauftrag na[X.]h Aufklärung über den Wert der Sendung anzunehmen, gezwungen gewesen, die Menge der in dem Paket befindli[X.]hen Waren so weit zu verringern, dass die vorgegebene Wertgrenze eingehalten worden wäre, ist insofern ohne Bedeutung. Die Überlegung des Berufungsgeri[X.]hts, die [X.] hätte dann S[X.]hadensersatz in Höhe des Ge-genwerts von 50.000 US-Dollar leisten müssen, wenn das Paket mit dem auf die zulässige Wertgrenze verringerten [X.] verlorengegangen wäre, berührt die Abwägung der Vers[X.]huldens- und Verursa[X.]hungsanteile der [X.] im Streitfall ni[X.]ht. Sie betrifft ni[X.]ht die Frage, ob der S[X.]haden im Streitfall 31 - 15 - (in diesem Umfange) au[X.]h bei pfli[X.]htgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Vielmehr handelte es si[X.]h bei einem Verlust eines anderen Pakets mit einem anderen Inhalt aufgrund eines anderen [X.] um den Eintritt eines anderen S[X.]hadens, der keine Auswirkung auf die Zure[X.]hnung des im vor-liegenden Fall eingetretenen S[X.]hadens hat. [X.]) Die Bes[X.]hränkung des S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs der [X.] unter dem Gesi[X.]htspunkt des Mitvers[X.]huldens dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht auf den Wert von 50.000 US-Dollar kann im vorliegenden Fall au[X.]h ni[X.]ht aus ande-ren Gründen Bestand haben. Das Mitvers[X.]hulden der [X.] besteht ni[X.]ht nur darin, dass sie die [X.] ni[X.]ht auf die Gefahr eines ungewöhnli[X.]h hohen S[X.]hadens aufmerksam gema[X.]ht und diese daher davon abgehalten hat, be-sondere Vorkehrungen gegen den Verlust des wertvollen Transportguts zu tref-fen. Die [X.] hat vielmehr dur[X.]h ihre Beförderungsbedingungen zum Aus-dru[X.]k gebra[X.]ht, dass sie Waren mit einem Wert über 50.000 US-Dollar im [X.] überhaupt ni[X.]ht befördern will. Ein Versender kann in einen na[X.]h § 425 Abs. 2 HGB bea[X.]htli[X.]hen Selbstwiderspru[X.]h geraten, wenn er [X.] ohne Hinweis auf dessen Wert zur Beförderung übergibt und im Falle des [X.] glei[X.]hwohl vollen S[X.]hadensersatz verlangt, obwohl er weiß oder wissen könnte, dass der Fra[X.]htführer [X.] in der gewählten Transportart wegen des damit verbundenen [X.] ni[X.]ht befördern will ([X.], [X.] Report 2007, 504 [X.] 24). Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Fra[X.]ht-führer bestimmte Güter ni[X.]ht befördern will, und setzt er si[X.]h bei der [X.] bewusst über den entgegenstehenden Willen des Fra[X.]htführers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitvers[X.]hulden bei einem Verlust der Sendung zu einem vollständigen Auss[X.]hluss der Haftung des Fra[X.]htführers führen, selbst wenn dieser wegen eines Organisationsvers[X.]huldens lei[X.]htfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein S[X.]haden mit Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit eintreten werde (vgl. [X.] [X.], 2324 [X.] 35; [X.] Report 2007, 504 [X.] 30). 32 - 16 - 33 Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts war der [X.] [X.] oder hätte ihr bekannt sein müssen, dass na[X.]h den [X.] der [X.]n derart wertvolles Transportgut von der Beförderung aus-ges[X.]hlossen war. Dana[X.]h ist von einem Mitvers[X.]huldensanteil der [X.] auszugehen, bei dem jedenfalls eine Haftung der [X.]n über den vom Be-rufungsgeri[X.]ht der Klägerin zugespro[X.]henen Betrag hinaus ausges[X.]hlossen ist. Eine Haftung des Transporteurs, die über die Wertgrenze hinausgeht, ab der er Güter ni[X.]ht mehr befördern will, ist bei einem Mitvers[X.]hulden des Versenders wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnli[X.]h hohen S[X.]hadens [X.] von § 254 Abs. 2 BGB in der Regel zu verneinen. Da der Wert der Sendung weit über dem für den Beförderungsauss[X.]hluss maßgebli[X.]hen Betrag von 50.000 US-Dollar lag, kommt dagegen - abhängig vom Ausmaß der Kenntnis der [X.] von dem Beförderungsauss[X.]hluss, das vom [X.] no[X.]h festzustellen sein wird - eine no[X.]h weitergehende Bes[X.]hrän-kung des S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs der [X.] wegen Mitvers[X.]huldens in Betra[X.]ht. Wegen der Höhe des hier eingetretenen S[X.]hadens und der erhebli-[X.]hen Übers[X.]hreitung der für den Auss[X.]hluss von Gütern vereinbarten Wert-grenze kann die Haftung der [X.]n wegen des Mitvers[X.]huldens der [X.] sogar vollständig ausges[X.]hlossen sein, selbst wenn ledigli[X.]h von ei-nem Kennenmüssen der [X.] von dem Beförderungsauss[X.]hluss [X.] sein sollte. 5. Die [X.] der Klägerin, mit der sie si[X.]h gegen die Be-s[X.]hränkung des S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs der [X.] dur[X.]h das [X.] wendet, bleibt aus den vorstehenden Gründen demna[X.]h ohne [X.]. 34 - 17 - II[X.] Dana[X.]h ist das angefo[X.]htene [X.]eil auf die Revision der [X.]n aufzuheben, soweit das Berufungsgeri[X.]ht im S[X.]hadensfall 5 zum Na[X.]hteil der [X.]n ents[X.]hieden hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des [X.], an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. Die [X.] der Klägerin ist zurü[X.]kzuweisen. 35 [X.] Pokrant Ri[X.] Prof. Dr. Büs[X.]her ist
in Urlaub und kann deswe-
gen ni[X.]ht unters[X.]hreiben.
[X.] [X.] [X.] ist in Urlaub und kann deswe- gen ni[X.]ht unters[X.]hreiben.
[X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 09.10.2003 - 31 O 118/02 - [X.], Ents[X.]heidung vom 16.06.2004 - [X.] -
Meta
03.05.2007
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2007, Az. I ZR 109/04 (REWIS RS 2007, 3989)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3989
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