Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2013, Az. VIII ZB 64/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6880

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 64/12
vom

9. April
2013

in dem Rechtsstreit

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2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 9. April
2013
durch den [X.] [X.], die Richterinnen
Dr.
Milger
und Dr. Hessel sowie die
Richter Dr.
[X.] und Dr.
Schneider
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des [X.]n wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 30. Oktober 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Gründe:
I.
Die klagende Erbengemeinschaft nimmt den [X.]n, den [X.] der Erblasserin,
nach einer Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB
auf [X.] einer Mietwohnung in Anspruch.
Die Erblasserin
hatte
die Kündigung da-rauf gestützt,
dass
sie durch das Mietverhältnis an einer Veräußerung ihrer Im-mobilie zu einem vertretbaren Preis gehindert sei und den Erlös zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts benötige.
Kurz vor der Verkündung
des der Klage statt-gebenden Urteils des Amtsgerichts ist die -
durch
ihre Betreuerin anwaltlich ver-tretene
-
Erblasserin
verstorben und vom [X.]n und dessen
Schwestern beerbt worden.

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Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 20. Juli 2012 hat
der [X.]
in einem an das Amtsgericht gerichteten [X.] vom 23.
Juli 2012 unter anderem mitgeteilt, dass er das Urteil für nichtig halte, weil die Klägerin vor Erlass des Urteils verstorben und durch ihre drei Kinder beerbt worden sei; er beantrage "förmliche Bescheidung über die Nichtigkeit". Mit wei-terem [X.] vom 2. August 2012 hat
der
[X.] ferner -
unter Bezugnahme auf "die Grundzüge vor § 50 ZPO Randnote 20 bei [X.]Lauterbach"
-
die Ansicht
geäußert, dass die Klage "mangels Bestehen der [X.]"
als unzulässig
hätte abgewiesen werden müssen. Ob das gleichwohl ergangene Sachurteil "wirkungslos"
oder "nichtig"
sei, sei für ihn nicht von Bedeutung, er wolle aber eine Berufung oder ein neues Verfahren aus Kostengründen vermeiden.
Mit [X.] vom 17. August 2012 hat
der [X.] mit dem Antrag, das Urteil des Amtsgerichts vom 19. Juli 2012 aufzuheben und die [X.] abzuweisen, Berufung beim zuständigen [X.] eingelegt.
Dabei
hat
er Kopien der Schriftsätze vom 23. Juli und 2. August 2012 beigefügt
und
auf [X.] zur Begründung seines Rechtsmittels
Bezug genommen. Mit Anwaltsschrift-satz vom 14. September 2012, beim Berufungsgericht am 19. September 2012 eingegangen,
hat er
weiter vorgetragen, dass die Grundlage der ordentlichen Kündigung, die Sicherung des Lebensunterhalts der Mutter,
mit deren Tod ent-fallen sei und der Amtsrichter das Urteil in Kenntnis des Todes der Mutter
erlas-sen habe.
Das [X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begrün-dung hat
es ausgeführt, dass die Berufungsbegründung nicht den Anforderun-gen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO entspreche, weil der [X.] nicht [X.] habe, woraus sich eine Rechtsverletzung des angefochtenen Urteils oder eine unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellung ergebe. Die pauscha-2
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le Bezugnahme auf Schriftsätze vor und nach der Verkündung des erstinstanz-lichen Urteils ersetze eine wenigstens im Ansatz nachvollziehbare Begründung nicht.

II.
1. Die nach Maßgabe des §
575 ZPO form-
und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist gemäß §
522 Abs.
1 Satz
4, §
574 Abs.
1 Nr.
1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach §
574 Abs.
2 Nr.
2 Alt.
2 ZPO zu-lässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß den [X.] Ausführungen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung des [X.]n den gemäß § 520 Abs. 3 ZPO zu stellenden Anforderungen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die von dem [X.]n gestellten Berufungsanträge den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO genügen; denn sie lassen erkennen, in welchem Umfang der [X.] eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.
Von Rechtsirrtum beeinflusst ist hingegen die Auffassung des [X.], die Berufungsbegründung nenne keine Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheb-lichkeit für die angefochtene Entscheidung ergebe (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Denn diese Anforderungen sind bereits dann gewahrt, wenn die [X.] erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darle-5
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gung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus Sicht des Rechtsmittelführers in Frage stellen. Ob die von ihm erhobenen [X.] oder auch nur vertretbar sind, ist ohne Belang (Senatsbeschlüsse vom 31.
August 2010 -
VIII ZB 13/10, [X.], 48 Rn. 7,
sowie vom 21.
Mai 2003 -
VIII [X.], NJW-RR 2003, 1580 unter [X.] [X.] mwN; [X.], Beschluss vom 1.
Oktober 2009 -
VII
ZB 43/09, [X.], 248 Rn.
5).
Diesen Anforderungen
wird die Berufungsbegründung gerecht.
Denn der [X.] hat darin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht,
dass die Klage nach seiner Rechtsauffassung als unzulässig hätte abgewiesen werden müs-sen, weil die Sachurteilsvoraussetzungen wegen des Todes der ursprünglichen Klägerin nicht mehr vorgelegen hätten.
Dass dies im Wesentlichen in dem
in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen
Schriftsatz vom 2. August 2012 geschehen ist, ist unschädlich, denn es handelt sich nicht um eine -
unzu-lässige -
pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Sachvortrag; viel-mehr hat der [X.] in dem in Bezug genommenen Schriftsatz konkret aus-geführt, aus welchen Gründen seiner Auffassung nach ein Sachurteil nicht hätte ergehen dürfen.
Ob die vom [X.]n zur Begründung seines Rechtsmittels vertretene Auffassung
vertretbar ist
(vgl. § 246 Abs. 1 ZPO), ist für die Zuläs-sigkeit der Berufung -
wie ausgeführt -
ohne Bedeutung. Darüber hinaus hat der [X.] seine Berufung damit begründet, dass mit dem Tod der Klägerin auch die Grundlage für die ordentliche Kündigung entfallen sei. Dies ist dahin zu [X.], dass der [X.] die Kündigung aus diesem Grund für unwirksam hält oder zumindest geltend macht, dass sich die Klägerseite nicht mehr auf sie be-rufen könne, so dass der Räumungsanspruch nicht (mehr) bestehe. Auch hierin liegt eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (noch) genügende

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Berufungsbegründung; auf die Schlüssigkeit der Ausführungen kommt es wie-derum nicht an.
[X.]
Dr. Milger
Dr. Hessel

Dr. [X.]
Dr. Schneider

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.07.2012 -
91 [X.] (11) -

LG [X.], Entscheidung vom 30.10.2012 -
3 S 87/12 -

Meta

VIII ZB 64/12

09.04.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2013, Az. VIII ZB 64/12 (REWIS RS 2013, 6880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6880

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