Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.07.2014, Az. 29 W (pat) 99/12

29. Senat | REWIS RS 2014, 4025

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Erfinderladen" - Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 062 686.0

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 16. Juli 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und des Richters k.A. Portmann

beschlossen:

[X.] Auf die Beschwerde der Anmelder werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 vom 28. September 2011 und vom 2. Juli 2012 aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

Klasse 16:
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke;
Klasse 35:
Geschäftsführung für Dritte; Unternehmensverwaltung; organisatorische Beratung.

I[X.] Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 22. Oktober 2010 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 16:Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; [X.]; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke;

5

Klasse 35:

6

Werbung; Geschäftsführung für Dritte; Unternehmensverwaltung; [X.] in einem Computernetzwerk; organisatorische Beratung; Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien; Sponsoring in Form von Werbung; Vermietung von Werbeflächen im [X.]; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das [X.];

7

[X.]:wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen.

8

Mit Beschlüssen vom 28. September 2011 und 2. Juli 2012, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 16 des [X.]s die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen.

9

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung sei [X.] aus den Wörtern „Erfinder“ (für jemanden, der etwas Neues entwickelt) und „Laden“ (für einen Angebotsort) gebildet und werde dahingehend verstanden, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an einem speziellen Ort für Erfindungen angeboten oder erbracht würden. Sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen könnten damit in Zusammenhang stehen. Papier, Pappe usw. könne von Erfindern für ihre Tätigkeit benötigt oder mit besonderen Eigenschaften von Erfindern entwickelt werden. [X.], Lehr- und Unterrichtsmittel zum Thema [X.], Schreibwaren, Künstlerbedarfsartikel u.Ä. könnten von Erfindern kreiert oder von diesen für ihre Arbeit gebraucht werden. Die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 könnten für die Tätigkeit von Erfindern bestimmt sein. Was alles mit einem [X.] zusammenhänge, müsse nicht genau definiert werden, da dies naturgemäß sehr umfassend sein könne. Eine gewisse Unschärfe des [X.] führe noch nicht zu seiner Schutzfähigkeit. Die angemeldete Bezeichnung werde daher nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden, sondern beschreibe das Thema, den Angebotsort sowie die Anbieter bzw. Adressaten der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Sie weise keine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheit syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführe. Auf die Frage, ob die angemeldete Bezeichnung bereits häufig benutzt werde oder lexikalisch nachweisbar sei, komme es nicht an, da auch Wortneuschöpfungen nicht schutzfähig seien, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, unmittelbar als beschreibende Angabe verstanden würden.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelder, mit der sie sinngemäß beantragen,

die Beschlüsse des [X.]es für Klasse 16 vom 28. September 2011 und 2. Juli 2012 aufzuheben.

Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, das angemeldete Zeichen sei unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Es werde damit weder Schutz für eine Räumlichkeit noch für Erfindungen im Allgemeinen beansprucht. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezögen sich weder auf Erfinder oder Erfindungen noch auf Läden. Die Bezeichnung „[X.]“ sei daher in keiner Weise beschreibend. Der Wortbestandteil „-laden“ werde nicht im Sinne einer Räumlichkeit verwendet. Es handele sich um ein Kunstwort, dem keine bestimmte Bedeutung zukomme. Der Begriff „[X.]“ sei auch kein gebräuchliches Wort der [X.]. Das belege schon eine Suchabfrage bei [X.], nach der die auf Seiten 1 bis 5 ermittelten Treffer ausschließlich auf die Nutzung des Begriffs durch die Anmelder bezogen seien. Ein Freihaltebedürfnis für Mitbewerber lasse sich daher nicht erkennen. Die vorliegende Markenanmeldung sei mit ähnlichen eingetragenen Wortmarken wie z.B. „Erfinderbörse“, „Erfindergarten“ oder „Erfinderqualität“ vergleichbar.

Der Senat hat Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 16. Juli 2014. Der Vertreter der Beschwerdeführer hat [X.] am 1. Juli 2014 mitgeteilt, dass für diese niemand zum Termin erscheinen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelder und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelder hat im Umfang der tenorierten Waren und Dienstleistungen Erfolg, weil der Eintragung des angemeldeten Zeichens insoweit Schutzhindernisse nicht entgegenstehen.

[X.]“ für sie die Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.], [X.]. 2012, 914, Rdnr. 23 – Smart/[X.] [[X.] DAS [X.]]; [X.], 228, 229, Rdnr. 33 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], Beschluss vom 10.07.2014, [X.], Rdnr. 12 – [X.]; [X.], 731, Rdnr. 11 – [X.]; [X.], 1143, Rdnr. 7 – [X.]; [X.], 270, Rdnr. 8 – Link economy). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.], a.a.[X.] – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 229, Rdnr. 27 – BioID; [X.], [X.], 949, Rdnr. 10 - My World; [X.], 710, Rdnr. 12 - VISAGE).

Die Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung ([X.], [X.], 1143, Rdnr. 15 - [X.] werden Fakten) zum einen in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen [X.]e zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Durchschnittsempfänger der Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. [X.], [X.], 608, Rdnr. 67 – [X.]; [X.], 674, Rdnr. 75 – Postkantoor; [X.], [X.], 411, Rdnr. 8 – [X.]).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung ([X.], [X.], 1143, 1144, Rdnr. 15 – [X.] werden Fakten) dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen [X.]e lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.], [X.], 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.], [X.], 270, 271, Rdnr. 11 – Link economy; [X.], 952, 953 Rdnr. 10 - [X.]; [X.], 850, 854, Rdnr. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 – [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 1153 - anti [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u.a. [X.], [X.], 1100, 1101, Rdnr. 20 – [X.]!; a.a.[X.] - [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.], a.a.[X.]. 23 – [X.]!; [X.], 411, 412, Rdnr. 9 - [X.]; a.a.[X.], S. 855 Rdnr. 28 f. - [X.]).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], [X.], 778, 779, Rdnr. 11 - [X.]; [X.], 411, Rdnr. 8 - [X.]).

2. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Zeichen „[X.]“ im Zusammenhang mit den Waren „

Der Begriff „[X.]“ setzt sich aus den beiden Wörtern „Erfinder“ und „Laden“ zusammen. Als „Erfinder“ wird jemand bezeichnet, der etwas als erster „erfindet“, d.h. einen Gegenstand, eine Verfahrensweise oder einen neuen Gedanken als erster hervorbringt ([X.], [X.] 7. Auflage, Seiten 532). Die Bezeichnung „Laden“ wird u.a. als Benennung  eines  (Einzelhan- dels-)Geschäfts, Betriebs oder einer Örtlichkeit im Sinne einer Verkaufsstätte verwendet ([X.], [X.], a.a.[X.], S. 1082). Die Kombination einer Sortimentsbezeichnung mit der [X.] „-laden“ ist [X.], was an Begriffen wie z.B. [X.], Blumenladen, Antiquitätenladen, Tabakladen, Schuhladen, etc. deutlich wird. Der angesprochene Verkehr, der sich aus den allgemeinen [X.]en und dem [X.] zusammensetzt, weiß, dass man in entsprechenden Läden Obst, Blumen, Antiquitäten, Tabak oder Schuhe kaufen kann. Die Wortbildungen „Bioladen, Eine-Welt-Laden, [X.], [X.], Selbstbedienungsladen, Hofladen, Tante-Emma-Laden, etc. deuten dagegen eher darauf hin, dass die Waren selbst über bestimmte Eigenschaften verfügen, oder die Ladenstätte als solche besondere Merkmale aufweist. Üblich sind ferner Wortkombinationen einer Berufsbezeichnung mit „-laden“, wie z.B. [X.], Metzgerladen, Friseur-, Designer- oder Juwelierladen. Der Verkehr erwartet insoweit nicht, dass er Bäcker, Metzger, Friseure, Designer oder Juweliere erwerben kann, sondern die von diesen angebotenen bzw. gefertigten Waren oder Dienstleistungen. Beim „Kinderladen“ erwartet der Verkehr demgegenüber, dass es Produkte „rund ums Kind“ gibt. Die angesprochenen [X.]e können semantisch die angemeldete Bezeichnung „[X.]“ deshalb zum einen dahingehend verstehen, dass eine Verkaufsstätte beschrieben wird, in der Produkte von Erfindern, nämlich Erfindungen, angeboten werden. Zum anderen kann es sich aber auch um eine [X.] „rund um Erfinder“ handeln, d.h. um einen Laden für Erfinder, in dem diese bestimmte Waren oder Dienstleistungen erhalten.

Ein Laden, in dem es nur Erfindungen gibt, ist dem Verkehr nicht bekannt. Es gibt zwar eine kaum überschaubare Anzahl an Erfindungen auf allen technischen Gebieten von der Mechanik über die Medizintechnik, die Chemie, den Maschinenbau, die Physik, die Nachrichtentechnik etc. Nur der Bestand an [X.] Patenten, d.h. technischen Erfindungen, die allein vom [X.] bis Ende 2013 erteilt wurden, betrug 124 432 (vgl. Jahresbericht 2013 des [X.], Statistiken, [X.]). Rechnet man hinzu, dass im allgemeinen Sprachgebrauch eine Erfindung nicht nur ein Patent bezeichnet, sondern alles, was neu hervorgebracht oder erfunden ist (vgl. [X.], a.a.[X.]), gehört dazu jede Entdeckung, Entwicklung, Innovation oder Kreation auf jedem nur erdenklichen Gebiet, vom beutellosen Staubsauger über das elektronische Buch, ein neues Medikament gegen eine beliebige Erkrankung, Wasserreinigung durch Ionenaustausch bis hin zum Computerchip, mit dem man genetische Erkrankungen feststellen kann. Aufgrund der Diversität der unterschiedlichen Produkte kennt der Verbraucher daher kein Ladengeschäft, in dem Erfindungen der vorgenannten unterschiedlichsten Arten auf einem Raum zum Verkauf angeboten werden.

Vom Sprachverständnis her passt der „[X.]“ daher eher zum „Kinderladen“ und ist damit ein Laden, in dem es „alles für Erfinder“ gibt. Allerdings ist die Gruppe der Erfinder so unterschiedlich und ihre Bedürfnisse sind so vielfältig, wie die Erfindungen, die sie tätigen. Ein spezielles „[X.], von der chemischen Substanz über mechanisches Werkzeug bis hin zu physikalischen Modellen und Methoden wird der angesprochene [X.] daher in einer einzigen Verkaufsstätte, unabhängig davon ob stationär oder virtuell, nicht vermuten. Ein „[X.]“ ist keine allgemein übliche Bezeichnung für eine Verkaufs- oder [X.], kann aber - jedenfalls vom [X.] - im Sinne eines Ladenkonzepts verstanden werden, das Erfindern hilft, die nicht über die technologischen oder wissenschaftlichen Fähigkeiten verfügen, um eine Idee in ein fertiges Produkt umzusetzen. Eine so verstandene [X.] kann Erfindern nicht nur Waren, sondern auch Dienstleistungen anbieten, wie z.B. u.a. Absatzmöglichkeiten für ihre Produkte bieten, Kontakte zu Patentanwälten vermitteln, oder Verbindungen zu Unternehmen herstellen, um eigene Handelsbeziehungen aufzubauen.

Im Hinblick auf die beanspruchten Waren der Klasse 16, die sich an die allgemeinen [X.]e richten, wird das angemeldete Zeichen „[X.]“ nach dem Vorgesagten nicht als im Vordergrund stehende Sachaussage oder gebräuchliche Wendung der [X.] aufgefasst werden. Ihm fehlt in der konkreten Zusammensetzung zumindest nicht jegliche Unterscheidungskraft. Der Endverbraucher wird nicht annehmen, dass entsprechend gekennzeichnete Waren wie Papier, Pinsel, Klebstoffe etc. nur für Erfinder geeignet sind und von diesen gekauft werden (a.A. [X.], [X.]/11-1, Entscheidung vom 14.06.2012, [X.]. 23-26 – [X.]), oder aus einem Laden kommen, in dem es nur Erfindungen gibt. Es handelt sich insoweit gerade nicht um eine spezifische Sortimentsbezeichnung. Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher benötigt mehrere analytische Zwischenschritte, um angesichts der auf diesen Produkten wiedergegebenen Bezeichnung „[X.]“ darauf zu schließen, dass sie aus einer [X.] stammen, die ausschließlich für Erfinder bestimmt und geeignet ist. Die beanspruchten Waren können im Übrigen für die verschiedensten Zwecke verwendet werden. Sie sind dabei nicht derart beschaffen, dass sie sich speziell nur für Erfinder eignen würden. Ein enger beschreibender Bezug ist schon deshalb nicht zu erkennen, weil selbst eine übliche Bezeichnung für Verkaufs- oder [X.]n nicht auch zur Beschreibung der dort vertriebenen Produkte führen muss ([X.], [X.], 988 - [X.] BLUES).

Ebenfalls keine Sachaussage ist das angemeldete Zeichen für die Dienstleistungen „

3. Eine Eignung der angemeldeten Angabe für die Beschreibung von Merkmalen der vorgenannten Waren und Dienstleistungen gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht zu erkennen.

4. Den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Zeichen „[X.]“ dagegen nicht im Zusammenhang mit den Dienstleistungen „

Angesprochen wird der [X.], für den das Zeichen insoweit nur ein Hinweis die Zielgruppe sein wird. Die beanspruchten Dienstleistungen können in/von einem „[X.]“ für Erfinder angeboten werden, also gerade für diese bestimmt und geeignet sein. Es handelt sich dabei um typische Tätigkeiten, die erforderlich sind, um eine Erfindung erfolgreich zu vermarkten. Werbung einschließlich der [X.], Präsentationen und Sponsoring dienen dazu, ein Produkt bekannt zu machen. Entsprechendes gilt für die Vermietung von Werbeflächen im [X.], die auch auf der [X.]seite eines „[X.]s“ erfolgen kann. Dadurch können die Absatzmöglichkeiten von unbekannten, neuen Produkten verbessert und ihre Bekanntheit erhöht werden. Die Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten wiederum ist erforderlich, um eine optimale Vertriebsstruktur aufzubauen und Kundenkontakte zu schaffen.

Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der [X.] weist die angemeldete Bezeichnung darauf hin, dass Erfinder bei der Umsetzung von Ideen durch Dritte unterstützt werden. Nicht jeder Erfinder verfügt über alle wissenschaftlichen und technologischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, eine Idee in Form einer Erfindung in ein praktisches Produkt umzusetzen. Es kann erforderlich sein, bestimmte Entwicklungstätigkeiten oder Forschungsarbeiten oder Designerleistungen durch Spezialisten durchführen zu lassen und diese Dienstleistungen auf dem Markt, nämlich im „[X.]“ zu kaufen.

5. Da im Hinblick auf die vorstehenden Dienstleistungen schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] freihaltebedürftig ist.

Meta

29 W (pat) 99/12

16.07.2014

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.07.2014, Az. 29 W (pat) 99/12 (REWIS RS 2014, 4025)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4025

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