Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.09.2012, Az. 29 W (pat) 529/10

29. Senat | REWIS RS 2012, 2793

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Stilwelt" – teilweise Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 030 494.7

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und der Richterin am Landgericht Uhlmann

beschlossen:

Der Beschluss des [X.] vom 10. März 2010 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde für Waren der

Klasse 16:

Aktenhüllen; Aktenordner; Alben; Papierblätter; Bleistifte; Bleistiftspitzer; Blöcke; Briefpapier; Buchbindeartikel; Buchbinderstoffe; Bucheinbände; Buchstützen; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Einbände [Papier– und Schreibwaren]; Eintrittskarten; Federhalter; Glückwunschkarten; Schreibhefte; Lesezeichen; Notizbücher; Ordner [Büroartikel]; Pergamentpapier; Papier– und Schreibwaren; Postkarten; Radierartikel; Schreibetuis; Schreibfedern; Schreibmaterialien; Schreibunterlagen; Schülerbedarf [Papier– und Schreibwaren].

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 18. Mai 2009 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der

4

Klasse 16:

5

Aktenhüllen; Aktenordner; Alben; Papierblätter; [X.]eistifte; [X.]eistiftspitzer; [X.]öcke; Booklets; Briefpapier; Broschüren; Buchbindeartikel; Buchbinderstoffe; Bucheinbände; Bücher; Buchstützen; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; grafische Darstellungen; Diagramme; Druckereierzeugnisse; Einbände [Papier– und Schreibwaren]; Eintrittskarten; Farbdrucke; Federhalter; Glückwunschkarten; Handbücher; Schreibhefte; Kalender; Kataloge; Lehr– und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Lesezeichen; Magazine; Notizbücher; Ordner [Büroartikel]; Pergamentpapier; Papier– und Schreibwaren; Postkarten; Prospekte; Radierartikel; Schreibetuis; Schreibfedern; Schreibmaterialien; Schreibunterlagen; [X.] [Papier– und Schreibwaren]; Veröffentlichungen [Schriften]; Zeitschriften; Zeitungen;

6

[X.]:

7

Beratung und Training bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratung in Geschäftsangelegenheiten; Personalmanagementberatung; Marktforschung; Marketing; Meinungsforschung; Personal-, Stellenvermittlung; Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstest; Personalmanagementberatung; Rundfunkwerbung; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung für Dritte; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Werbung durch Werbeschriften; Herausgabe von Werbetexten; Verfassen von Werbetexten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Werbung;

8

Klasse 41:

9

Beratung, Ausbildung, Training, Fortbildung und Seminare auf dem Gebiet der Verkaufsrhetorik; Beratung, Ausbildung, Training, Fortbildung und Seminare auf dem Gebiet der Rhetorik; Beratung, Ausbildung, Training, Fortbildung und Seminare auf dem Gebiet der Dialektik; Beratung, Ausbildung, Training, Fortbildung und Seminare auf dem Gebiet der Körpersprache; Beratung, Ausbildung, Training, Fortbildung und Seminare auf dem Gebiet der Etikette; Medienberatung, Erziehung auf Akademien; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Auskünfte über Freizeitaktivitäten, Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Bereitstellen von elektronischen Publikationen [nicht herunterladbar]; Berufsberatung; Veröffentlichung von Büchern; Bücherverleih; Eintrittskartenvorverkauf; Erziehung und Unterricht; Betrieb von Feriencamps; Fernkurse; Fernunterricht; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Betrieb von Kindergärten; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von [X.]; Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation und Veranstaltungen von Symposien; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; religiöse Erziehung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Unterhaltung; Veranstaltung und Durchführung von Workshops; Auskünfte über Veranstaltungen; Veranstaltungen von Wettbewerben.

Mit Beschluss vom 10. März 2010 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das angemeldete Wortzeichen sich aus den Begriffen „Stil“ und „Welt“ zusammen setze. Unter dem Wort „Stil“ verstehe man u. a. die durch Besonderheiten geprägte Art und Weise des mündlichen oder schriftlichen Ausdrucks sowie die Art und Weise des Sichverhaltens. „Welt“ bedeute „einen in sich geschlossenen Kreis“, wie z. B. Welt der Kunst, Welt der Ideen oder Welt der Erwachsenen. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen fassten die angesprochenen inländischen Verkehrskreise das Wortzeichen „[X.]“ nur als eine produkt- und servicebezogene Anpreisung im Sinne eines Werbeslogans auf. Die angemeldete Bezeichnung erschöpfe sich in einem Sachhinweis darauf, dass entweder ein umfangreiches Angebot an stilvollen Produkten gemacht, der Verbraucher stilvoll beraten oder ihm ein entsprechender Stil mit Hilfe der Beratungs- und Ausbildungstätigkeiten vermittelt werde. Sämtliche Erzeugnisse der Klasse 16 könnten einen bestimmten Ausgestaltungsstil haben. Die Beratungstätigkeiten der [X.] könnten sich auf ein umfangreiches Dienstleistungssortiment des Anbieters beziehen, der jede erdenkliche Stilart, wie z. [X.], Verkaufs-, Führungs-, Organisations-, Umgangs-, Marketing- und Werbestil vermittle. Dies habe eine [X.]recherche ergeben ([X.] 42 – 50 VA). Im Rahmen der in Klasse 41 angemeldeten Beratungs- und Ausbildungsdienstleistungen könne in „Verkaufs-, Rhetorik- und Dialektikstil“ geschult werden. Dies gelte auch für Körpersprache, Etikette und Medienarbeit. Eine Unschärfe des wertneutralen Substantivs „Stil“, das nur durch die Voranstellung weiterer Begriffe eindeutig werde, sei unvermeidbar und führe nicht zur schutzbegründenden Mehrdeutigkeit. Die Entscheidung des [X.] zu „stil&store“ sei aufgrund des abweichenden [X.] nicht vergleichbar. Die beiden Voreintragungen

Abbildung

(30643760) seien als Wort-/Bildmarken schon aufgrund der grafischen Ausgestaltung anders. Die Marken „Ambiente & Stil“ (30517807), „STIL CONCEPT“ (30103813) und „Mit Stil zum Ziel“ (30212696) unterschieden sich vom vorliegenden Wortzeichen aufgrund ihres wesentlich unklareren Aussagegehalts.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt,

den Beschluss des [X.]es vom 10. März 2010 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 6 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, hat im tenorierten Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.

1.

Der Eintragung des vorliegenden Wortzeichens als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 [X.] steht - mit Ausnahme der tenorierten Waren der Klasse 16 - das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen.

a)

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2008, 608, 611 Rdnr. 66 f. – [X.]; [X.], 825, 826 Rdnr. 13 – [X.]; 935 Rdnr. 8 – [X.]; [X.], 850, 854 Rdnr. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 233, 235 Rdnr. 45 - Standbeutel; 229, 230 Rdnr. 27 - BioID; a. a. [X.].  66 - [X.]; [X.], 710 Rdnr. 12 - [X.]; [X.], 949 Rdnr. 10 - My World; a. a. [X.] - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.];). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] 2012, 19 Rdnr. 8 – Link economy; [X.], 1100 Rdnr. 10 – [X.]!; a. a. [X.] - [X.]; [X.], 411 Rdnr. 8 - [X.]; 778, 779 Rdnr. 11 - [X.]; 949 [X.]. 10 - My World; a. a. [X.] - [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944 Rdnr. 24 - [X.] 2; [X.] a. a. [X.] – [X.]; 825, 826 Rdnr. 13 – [X.]; a. a. [X.] - [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428, 431 Rdnr. 53 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Ausgehend hiervon haben Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.] [X.], 952, 953 Rdnr. 10 - [X.]; a. a. [X.] 854 Rdnr. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 – [X.]; a. a. [X.] - marktfrisch; [X.], 1153 - anti [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] a. a. [X.] - [X.]; [X.], 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - Gute Zeiten –Schlechte Zeiten).

Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] a. a. [X.] 1102 Rdnr. 23 – [X.]!; a. a. [X.] 855 Rdnr. 28 f. - [X.]). Dabei gilt, dass je bekannter der beschreibende Begriffsgehalt für die Waren oder Dienstleistung ist, desto eher wird er auch nur als solcher erfasst, wenn er im Zusammenhang mit der Kennzeichnung der Ware oder Dienstleistung in Erscheinung tritt ([X.] GRUR 2007, 58, 60 – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.], 146, 147 [X.]. 32 - [X.]; 674, 678 Rdnr. 97 - Postkantoor; 680, 681 Rdnr. 38 - [X.]; [X.], 58, 59 Rdnr. 21 - [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das [X.] nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung – etwa syntaktischer oder semantischer Art – hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht ([X.] [X.] 2007, 204, 209 Rdnr. 77 f. – [X.]; a. a. [X.]. 29 - BioID; a. a. [X.]. 98 - Postkantoor; a. a. [X.]. 39 f. – [X.]; a. a. [X.]. 28 – [X.] 2).

b)

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt die angemeldete Wortkombination nicht, weil sie für die Waren der Klasse 16, soweit sie nicht im Tenor ausgenommen sind, und die Dienstleistungen entweder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt aufweist oder einen engen beschreibenden (funktionalen) Bezug zu ihnen herstellt.

c)

Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Bezeichnung Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Mit den im Bereich der Unternehmensberatung, des Personalmanagements und der Werbung angesiedelten Dienstleistungen der [X.] werden in erster Linie Unternehmensinhaber sowie Angehörige der unternehmerischen Führungsebene bzw. des Managements angesprochen, während sich die übrigen Waren und Dienstleistungen auch an den Durchschnittsverbraucher richten.

d)

Das Anmeldezeichen setzt sich aus den [X.] Substantiven „Stil“ und „Welt“ zusammen.

aa)

„Stil“ bedeutet „Art des sprachlichen Ausdrucks [eines Individuums]“, „einheitliche und charakteristische Darstellungs- und Ausdrucksweise einer Epoche oder eines Künstlers“, „Art und Weise des Sichverhaltens, des Vorgehens“ oder „Art und Weise, wie eine Sportart ausgeübt wird“ ([X.] – [X.], 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]; [X.] – [X.], 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]).

bb)

Unter „Welt“ versteht man „[X.], Lebensraum des Menschen“, „Gesamtheit der Menschen“, „(gesamtes) Leben, Dasein, (gesamte) Verhältnisse [auf der [X.]]“, „in sich geschlossener [Lebens]bereich; Sphäre“, „Weltall, Universum“ und „Stern-, Planetensystem“ ([X.] – [X.], a. a. [X.]).

cc)

Mit den Wörtern „Welt“, „Welten“ oder „world“ gebildete Bezeichnungen sind zudem gebräuchlich zur Bezeichnung einer Vertriebsstätte mit einem hinsichtlich Qualität und Vielfalt umfassenden Warensortiment wie z. B. „Bürowelt, Möbelwelt, [X.] ([X.] 24 W (pat) 256/03 – tabakwelt), [X.] ([X.] 32 W (pat) 21/07 - [X.]; [X.] 32 W (pat) 120/04 - [X.]), [X.] (29 W (pat) 117/10 - [X.]), Klebewelten (29 W (pat) 505/10), [X.] (27 W (pat) 124/09; 27 W (pat) 525/11 – OstseeWelten5D) oder zur Bezeichnung einer Dienstleistungseinrichtung wie z. B. „Reisewelt, Badewelt, Fertighauswelt, [X.]“ ([X.] 32 W (pat) 224/99 – [X.]) oder eines Informationsangebots in sog. Portalen, [X.] etc. im [X.], wie „fitnessworld“. Mit dem Begriff „Welt“ ist dabei nichts anderes gemeint, als dass jeweils eine unter einem solchen Begriff zusammengefasste Fülle von Angeboten an Waren und Dienstleistungen für das Publikum auf Abruf bereit steht ([X.] [X.], 1051, 1052 - rheuma-world).

dd)

Im Falle einer derartigen Wortverbindung, dass ein Element des Zeichens den inhaltlichen Sachzusammenhang in gattungsmäßiger Weise bezeichnet und das andere Element „Welt“ oder „world“ auf eine große Diversifikation hinweist, so dass sich mit seiner Inanspruchnahme das Publikum erschöpfend bedient, versorgt und/oder informiert fühlen kann, handelt es sich um die Bezeichnung eines „Geschäftslokals“ oder „Etablissements“, die als besondere Geschäftsbezeichnung grundsätzlich unter den Schutz des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] fällt, der sich darin aber auch erschöpft, es sei denn, es kommen weitere Elemente hinzu, damit das Publikum in dem Zeichen seinem Gesamteindruck nach einen auf die Waren oder Dienstleistungen bezogenen Herkunftshinweis sieht, so dass der weitergehende Schutz nach § 8 Abs 2 [X.] gerechtfertigt ist ([X.] [X.], 1051, 1052 - rheuma-world).

ee)

Im vorliegenden Fall weist der Begriff „[X.]“ auf eine hinsichtlich Qualität und Vielfalt besonders umfangreiche Angebotsstätte hin, in der man Waren mit Stil, also in hochwertiger Verarbeitung und/oder hervorragender Qualität, erwerben bzw. stilvolle und damit seriöse Dienstleistungen oder solche, die einen bestimmten Stil vermitteln, in Anspruch nehmen kann. Das schutzsuchende Zeichen erschöpft sich somit in einer Sachaussage über die Vielfalt des Angebots und den Gegenstand der angebotenen Waren und Dienstleistungen oder stellt einen engen funktionalen Bezug zu ihnen her.

aaa)

www.duden.de), aus einer Stätte mit einem besonders umfassenden Angebot solcher Waren stammen.

Denn in Bezug auf die tenorierten Waren der Klasse 16

Die Waren

bbb)

Die in [X.] angemeldeten Dienstleistungen aus dem Bereich der Unternehmens- und Personalberatung

Mit der Bezeichnung „[X.]“ wird über die Personaldienstleistungen

Die verfahrensgegenständliche Wortkombination weist bei den Dienstleistungen

Die

ccc)

[X.] senden, [X.]), bezeichnet der Begriff „Stil“ in erster Linie die sprachliche Ausdrucks- und die Verhaltensweise, die in vielfältigen Formen Gegenstand der beanspruchten Beratungs- und Ausbildungsdienstleistungen sein können. Mit Hilfe dieser Dienstleistungen soll dem Geschäftsmann oder Verbraucher aus einer Fülle von Stilen der für ihn geeignete vermittelt werden.

Die unterschiedlichen Verkaufs-, ([X.], Organisations-, Verhandlungs-, Lebens-, Umgangs-, Arbeits-, Werbe-, Politik-, Religions-, Mode-, Möbel-, Musik-, Bau-, Epochen-, Rhetorik- und Benimm-Stile können auch Themen der beanspruchten Veranstaltungs- und Veröffentlichungsdienstleistungen sein:

Da es auch eine Vielzahl verschiedener Religionsstile gibt, die Gegenstand wissenschaftlicher Forschung z. B. der [X.] sind, wie eine [X.]recherche ergeben hat ([X.] 122 GA), kann diese Vielfalt religiöser Stile auch Gegenstand der beanspruchten

In der Pädagogik wird der Begriff „[X.]“ ebenfalls benutzt („Jugendkulturen können aufgrund der Mediendynamiken nicht von Dauer sein, sind von [X.] auf Verschleiß angelegt. Die Phantasie und Kreativität der Jugendlichen zur Erfindung immer neuer [X.]en ist daher immer wieder herausgefordert ...“, Dokumentation der Fachtagung „[X.] – Perspektiven der Jugendhilfe zum Umgang mit kultureller Vielfalt, Verein für Kommunalwissenschaften e. V., S. 29, [X.] 114 f. GA), weshalb die angemeldete Wortkombination auch einen beschreibenden Bezug zu der Dienstleistung

Bei der Dienstleistung

http://www.ostseeferiencamp.de/de/platz/neues-modernes-sanitaer..., [X.] 117 GA; „Der Waldorfkindergarten [X.] bietet seit 1972 Eltern für ihre Kinder ab drei Jahren in einem alten stilvollen Bauernhaus Waldorfpädagogik ...“, [X.]/, [X.] 112 GA).

ff)

www.duden.de) ist, ändert nichts an seiner Schutzunfähigkeit für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen.

Denn auch wenn ein Wortzeichen bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, reicht es aus, dass es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.], 58, 59 Rdnr. 21 - [X.]; [X.], 146, 147 [X.]. 32 - [X.]; [X.], 674, 678 Rdnr. 97 - Postkantoor; [X.], 680, 681 Rdnr. 38 - [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das [X.] nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung – etwa syntaktischer oder semantischer Art  – hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung seiner schutzunfähigen Bestandteile abweicht ([X.] a. a. [X.]. 98 – Postkantoor; a. a. [X.]. 39 f. – [X.]; a. a. [X.]. 28 – [X.].2; a. a. [X.] 230 Rdnr. 29 - BioID; [X.] 2007, 204, 209 Rdnr. 77 f. - [X.]).

Die Bezeichnung „[X.]“ ist zwar eine sprachliche Neuschöpfung, aber das Publikum ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Der Durchschnittsverbraucher wird auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen ([X.] 26 W (pat) 90/09 – brand broadcasting m. w. N.). So liegt der Fall auch bei der hier angemeldeten, nicht besonders ungewöhnlich gebildeten Wortkombination.

gg)

Selbst wenn man einräumt, dass die angegriffene Bezeichnung vage ist und dem Verbraucher keinen eindeutigen Anhalt dafür bietet, welche konkreten Inhalte vermittelt werden sollen, steht dies der Beurteilung der Marke als nicht unterscheidungskräftig letztlich nicht entgegen, weil der Konsument wegen des engen Waren- und [X.] die betreffende Angabe jedenfalls nicht als herkunftsmäßig unterscheidend auffasst ([X.] GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Die Deutung bleibt vielmehr dem individuellen Vorstellungshorizont des einzelnen Verbrauchers überlassen. Vor allem bei solchen Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können. Diese Beurteilung steht nicht im Gegensatz zur Entscheidung des [X.] zu „stil&store“ (26 W (pat) 52/00), weil dort dem Begriff „stil“ nur in dem Gesamtzusammenhang mit dem mehrdeutigen Begriff „store“ kein eindeutiger Sinngehalt zugeordnet werden konnte.

2.

Da es der angemeldeten Bezeichnung hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob ihrer Eintragung auch ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an ihrer freien Verwendbarkeit entgegen steht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

3.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf mehrere eingetragene Marken mit dem Wortbestandteil „Stil“ beruft, kann dies einen Eintragungsanspruch ebenfalls nicht begründen.

Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des [X.], die dazu führt, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG darstellen. Dies setzt aber voraus, dass sich die bisherige [X.] als willkürlich herausstellt und nicht erkennen lässt, welche der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche rechtswidrig waren ([X.] 29 W (pat) 43/04 – juris [X.]. 15 – [X.]). Allein aus einer oder wenigen vorangegangenen Entscheidungen lässt sich noch nicht der Vorwurf einer willkürlichen Ungleichbehandlung ableiten, zumal es sich um rechtswidrig vorgenommene Eintragungen oder Eintragungen vor Eintritt einer Richtlinien- oder Rechtsprechungsänderung handeln kann. Niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen ([X.] [X.], 667, 668 Rdnr. 18 – Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und [X.]). Für die erforderliche Bereinigung des Markenregisters sieht das Gesetz das Löschungsverfahren vor, das von jedermann eingeleitet werden kann.

Die vom Anmelder angeführten Voreintragungen sind überwiegend nicht vergleichbar und im Übrigen zu alt.

Aber selbst wenn eine Vergleichbarkeit der 2005 und 2006 registrierten Marken zu bejahen wäre, ließe sich aus diesen wenigen Voreintragungen noch nicht der Vorwurf ein er willkürlichen Ungleichbehandlung ableiten.

Meta

29 W (pat) 529/10

26.09.2012

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.09.2012, Az. 29 W (pat) 529/10 (REWIS RS 2012, 2793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2793

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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