Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.03.2017, Az. 1 ABR 25/15

1. Senat | REWIS RS 2017, 13291

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Gegenstand

Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz - Einigungsstelle - Vorliegen einer Gefährdung


Leitsatz

Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG knüpft bei § 3 Abs. 1 ArbSchG an das Vorliegen von Gefährdungen an, die entweder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 25. März 2015 - 23 [X.] 1448/14 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Unwirksamkeit des gesamten Teilspruchs der [X.] vom 16. Januar 2014 „Akute Maßnahmen des Gesundheitsschutzes“ festgestellt ist.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über die Wirksamkeit des Teilspruchs einer [X.].

2

Die Arbeitgeberin ist ein Textilhandelsunternehmen. In ihrer Filiale im [X.] ist der zu 2. beteiligte [X.]etriebsrat gewählt. Mit diesem einigte sie sich auf die [X.]ildung einer [X.] zur umfassenden Erledigung aller Themen des [X.]es.

3

Durch [X.] vom 16. Januar 2014 kam es zu einer „[X.]etriebsvereinbarung über akute Maßnahmen des [X.]es“ ([X.]V) mit folgendem Inhalt:

        

1.    

Einarbeitung

        

(1)     

Nach Rückkehr von [X.]eschäftigten nach Abwesenheiten von einer Woche oder mehr sind diese von einer Führungskraft bei Wiederaufnahme ihrer Arbeit über etwaige Neuerungen oder Veränderungen in der Abteilung und der Filiale zu informieren. Die Information umfasst je nach Anfall Veränderungen z.[X.]. bezüglich Inventur- und Sicherheitsprioritäten, Kassenroutinen, Rabatt- und andere Aktionen, Kampagnen, nicht gespeicherte Preisreduzierungen, [X.]randschutz und Sicherheit und welche [X.]edeutung diese Veränderungen für die [X.]eschäftigten haben. In der [X.] sind die Führungskraft und die [X.]eschäftigten von anderen Aufgaben freizustellen.

        

(2)     

Neu eingestellte [X.]eschäftigte erhalten bei der Aufnahme ihrer Arbeit am ersten Tag eine Information und Einarbeitung von dafür geschulten Personen (z.[X.]. Patenverkäufer), mindestens im Umfang von Absatz 1. Die Patenverkäufer, die die neuen [X.]eschäftigten einarbeiten, sind während der Einarbeitung so einzusetzen, dass sie diese ohne überobligatorische Inanspruchnahme durchführen können.

        

(3)     

Sogenannte Unterstützer (tageweise Einstellung) aus anderen [X.]etrieben des Unternehmens erhalten zu [X.]eginn ihrer Tätigkeit in der hiesigen Filiale einen Sicherheitsrundgang sowie eine Unterweisung in die betriebsüblichen Abläufe und Ansprechpartner (z.[X.]. Führungskräfte, Pausenzeiten, Räumlichkeiten, relevante Regelungen in [X.]etriebsvereinbarungen). Die Zeit für diese Unterweisung ist bei der konkreten Tagesplanung zu berücksichtigen.

        

2.    

Stehende Tätigkeiten

        

(1)     

Mitarbeiter dürfen maximal 4 Stunden pro Schicht eine stehende Tätigkeit ausführen. Die Arbeit an der Kasse, bei der [X.] sowie am [X.] ist so zu organisieren, dass eine Rotation zwischen Steharbeit und bewegender Arbeit stattfindet.

        

(2)     

In den in Absatz 1 genannten [X.]ereichen hat jeweils mindestens eine Stehhilfe mit drehbarem Sitz und Sitzneigeverstellung mit einer Höhenverstellbarkeit mittels Gasfeder mindestens im [X.]ereich von 620 - 890 mm und mit [X.]odengleitern versehenen Füßen für die dort eingesetzten [X.]eschäftigten zur Verfügung zu stehen. Für das Lager und die Kassenblöcke ist jeweils mindestens eine weitere Stehhilfe zur Verfügung zu stellen.

        

3.    

Arbeiten im [X.] und in den Schaufenstern

        

(1)     

Für den Transport von [X.] und [X.] ist ein Hubplattformwagen Doppelschere mit mindestens zwei Lenkrädern und Stoppfunktion sowie einer Hubhöhe mindestens bis 1200 mm und einer Anhebung mindestens durch ein Pumppedal einzusetzen.

        

(2)     

Auf jeder Etage ist für [X.] ein rollender Werkzeugkasten mit einer Griffhöhe von ca. 82 cm (beispielsweise der Firma [X.]-92-279 Rollende Werkstatt) zur Verfügung zu stellen. Dieser darf auch in den Schaufenstern und im Verkauf benutzt werden.

        

(3)     

Während der Arbeiten in den Schaufenstern darf die Lufttemperatur 19°C nicht unter- und 26°C nicht überschreiten. Kann diese Temperatur trotz des Einsatzes von Heiz- und Kühlgeräten nicht erreicht werden, haben die [X.]etriebsparteien weitere Maßnahmen anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung nach Ziffer 4.4 der [X.] 3.5 festzulegen.

        

(4)     

Der [X.] ist mit einem mindestens im [X.]ereich 680 mm bis 1180 mm elektrisch höhenverstellbaren Arbeitstisch mit den Maßen 1200 mm x 800 mm sowie zwei ergonomischen [X.]üroschreibtischstühlen auszustatten. Zusätzlich ist eine Stehhilfe bereitzustellen.

        

(5)     

Sofern Mitarbeiter zur Lackierung oder [X.]emalung von Dekomaterial eingesetzt werden, sind geeignete Schutzmaßnahmen im Sinne des § 4 [X.] zu ergreifen.

        

4.    

Maßnahmen im Verkaufsraum/Lager

        

(1)     

Die Servicestangen müssen höhenverstellbar sein.

        

(2)     

Sofern die Telefongeräte über eine „Silent Ring“-Funktion (Klingeltonunterdrückung) verfügen, ist diese an den Kassenarbeitsplätzen und im Lager zu aktivieren und in dieser Aktivstellung zu belassen.

        

(3)     

An allen [X.] besteht die Möglichkeit einer Lautsprecherdurchsage mittels eines Mikrofons oder des Telefons.

        

(4)     

In den Pausenräumen sind Lautsprecherdurchsagen auf Notdurchsagen zu beschränken. Dies gilt auch für Centerdurchsagen.

        

5.    

Maßnahmen im [X.]üro der Storecontroller (SC)

        

(1)     

Das SC-[X.]üro ist mit einem mindestens im [X.]ereich 680 mm bis 1180 mm elektrisch höhenverstellbaren Arbeitstisch mit den Maßen 1200 mm x 800 mm sowie zwei ergonomischen [X.]üroschreibtischstühlen auszustatten.

        

(2)     

Der Raum unter dem Tisch muss ausreichend [X.]einfreiheit ermöglichen.

        

(3)     

Kabel sind mittels eines Kabelkanals zu sichern.

        

(4)     

Im SC-[X.]üro ist ein geräuscharmer Computer (Standardgeräuschpegel am Gerät höchstens 23 d[X.](A) im Leerlauf) einzusetzen.

        

(5)     

Die Tür zum Store Controller [X.]üro hat immer offen zu sein (im Sinne von „nicht abgeschlossen“). Nur beim Öffnen des Tresors darf die Tür verriegelt werden. Dabei müssen dann mindestens zwei Mitarbeiter im SC-[X.]üro anwesend sein.

        

(6)     

Die Tätigkeit der [X.] ist so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an den [X.]ildschirmgeräten regelmäßig durch Arbeiten ohne [X.]ildschirmgerät unterbrochen wird.

        

(7)     

Der [X.]ildschirm muss frei von störenden Reflexionen und [X.]lendung sein. Er muss frei, leicht drehbar und neigbar sein.

        

(8)     

Die Tastatur muss eine reflexionsarme Oberfläche haben.

        

(9)     

Die [X.] ([X.], erste und zweite Stellvertretung) sind für den Gebrauch des genutzten Computerprogramms zu unterweisen, wobei die Unterweisung auch eine [X.]eherrschung der [X.] [X.]egrifflichkeiten der Software beinhaltet.“

4

Der vom [X.]nvorsitzenden unterzeichnete Teilspruch wurde der Arbeitgeberin am 23. Januar 2014 zugeleitet. Mit ihrer am 6. Februar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift wendet sie sich gegen dessen Wirksamkeit. Die Regelungen seien nicht von der Zuständigkeit der [X.] gedeckt. Da in ihrem [X.]etrieb keine unmittelbaren Gesundheitsgefahren bestünden, eröffneten auch arbeitsschutzrechtliche Generalklauseln wie etwa § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] keine zwingende Mitbestimmung.

5

Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der [X.] „[X.]“ mit dem Titel „Akute Maßnahmen des [X.]es“ vom 16. Januar 2014 unwirksam ist.

6

Der [X.]etriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, mit den in der [X.]V getroffenen Regelungen seien jeweils näher genannte [X.] iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]etrVG ausgefüllt und im Hinblick auf die betrieblichen Verhältnisse konkretisiert worden. Dass es sich hierbei um mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten handele, gebiete nicht zuletzt ein verfassungs- und unionsrechtskonformes Verständnis der betrieblichen Mitbestimmung beim [X.]. Konkrete Gesundheitsgefahren müssten nicht festgestellt werden. Es genüge bereits eine bloße Gefährdung. Solche habe die [X.] im [X.]etrieb selbst festgestellt und hierauf die Regelungen in dem streitbefangenen Teilspruch gestützt.

7

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die [X.]eschwerde der Arbeitgeberin hat das [X.] den [X.]eschluss des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und festgestellt, dass der Teilspruch mit Ausnahme der Regelungen Nr. 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Nr. 4 Abs. 3 und Nr. 5 Abs. 1, letztere unter Wegfall der Worte „sowie zwei ergonomischen [X.]üroschreibtischstühlen“, unwirksam ist. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der [X.]etriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

8

[X.]. Die zulässige Rechtsbeschwerde des [X.]etriebsrats ist unbegründet. Der Teilspruch vom 16. Januar 2014 ist bereits deshalb unwirksam, weil der ihn beschließenden [X.] angesichts des erteilten [X.] keine Spruchkompetenz zukam. Das führt zur [X.]keit der gesamten [X.]V. Ungeachtet dessen hat das [X.] einer Vielzahl von Regelungen im Ergebnis zu Recht die Wirksamkeit abgesprochen.

9

I. Der [X.] kam keine [X.]efugnis für den Teilspruch zu. Der ihr erteilte [X.] konnte keine entsprechende Spruchkompetenz vermitteln. [X.]ereits dies führt zur [X.]keit der [X.]V.

1. Die Errichtung einer [X.] richtet sich nach § 76 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 [X.]etrVG. Grundlage hierfür ist in den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung ein gegenwärtiger Regelungskonflikt der [X.]etriebsparteien (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 [X.]etrVG). Die [X.] besteht aus der gleichen Anzahl von vom Arbeitgeber und [X.]etriebsrat bestellten [X.]eisitzern und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen müssen; bei [X.] erfolgt eine arbeitsgerichtliche [X.]estellung (§ 76 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 iVm. § 100 ArbGG). Diese Regelungen sind zwingend ([X.]AG 26. August 2008 - 1 A[X.]R 16/07 - Rn. 45, [X.]AGE 127, 276).

2. [X.] oder [X.]estellungsgegenstand bei der Errichtung einer [X.] ist auch die [X.]estimmung des von ihr zu verhandelnden [X.]. Dieser kann weit gefasst werden, was nicht zuletzt dem im [X.]nverfahren angelegten Einigungsvorrang (§ 76 Abs. 3 Satz 3 [X.]etrVG) entspricht. Stets aber muss hinreichend klar sein, über welchen Gegenstand die [X.] überhaupt verhandeln und ggf. durch Spruch befinden soll. Das ist schon deshalb unerlässlich, weil mit dem Regelungsgegenstand der Zuständigkeitsrahmen der [X.] abgesteckt wird und nur so der gesetzgeberischen Konzeption genügt werden kann, eine regelungsbedürftige Angelegenheit im Rahmen der gestellten Anträge vollständig zu lösen. Denn ein [X.]nspruch ist auch dann unwirksam, wenn die [X.] ihrem [X.] nicht ausreichend nachkommt und keine abschließende Regelung trifft ([X.]AG 11. Februar 2014 - 1 A[X.]R 72/12 - Rn. 14; 11. Januar 2011 - 1 A[X.]R 104/09 - Rn. 21, [X.]AGE 136, 353). Für das [X.]nverfahren sowie einer gerichtlichen Überprüfung der Zuständigkeit der [X.] oder ihres Spruchs muss daher erkennbar sein, für welche konkreten Regelungsfragen sie errichtet worden ist.

3. Das gilt auch für eine [X.] zur [X.]eilegung von Meinungsverschiedenheiten im [X.]ereich der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]etrVG. Diesem Mitbestimmungstatbestand ist immanent, dass die [X.]etriebsparteien und damit auch die [X.] nicht nur Regelungs-, sondern auch Rechtsfragen zu behandeln haben. Der [X.] muss aber den gegenständlichen Regelungsbereich ausreichend erkennen lassen, damit die [X.] beurteilen kann, welcher Auftrag für sie besteht und wann er beendet ist. Insoweit konkretisiert sich der [X.] einer im [X.]ereich der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]etrVG errichteten [X.] regelmäßig nach der auszufüllenden [X.] des [X.]es (z[X.] „Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung“ oder „Regelung zur Unterweisung“) oder den zu gestaltenden Konstellationen (etwa „Regelungen für Storecontroller“).

4. Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt die unangegriffene und den Senat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindende Feststellung des [X.]s über eine Verständigung der [X.]etriebsparteien auf eine [X.] zur „umfassenden Erledigung aller Themen des [X.]es“ nicht erkennen, welche vorhandenen Regelungskonflikte einer Lösung zugeführt werden sollen und welche Angelegenheiten in der [X.] überhaupt behandelt werden müssen. Mit ihrer Verständigung haben die [X.]etriebsparteien auf einen „bunten Strauß“ an Maßnahmen abgehoben, ohne dass ersichtlich wäre, ob überhaupt Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen bestehen. Die [X.] kann daher nicht beurteilen, durch welche Regelungen sie einem solchen Auftrag ausreichend nachgekommen ist.

Eine andere [X.]eurteilung folgt nicht aus dem Umstand, dass die [X.] zunächst nur Regelungen zu „Akuten Maßnahmen des [X.]es“ beschlossen hat. Insoweit kann ein gegenwärtiger Regelungskonflikt der [X.]etriebsparteien unterstellt werden. Auch bestehen gegen die Zulässigkeit von [X.] - jedenfalls bei faktisch abgrenzbaren Regelungssachverhalten eines konkreten Regelungsgegenstandes - keine grundsätzlichen [X.]edenken. Ebenso mag das im Teilspruch benannte [X.] als ein [X.]ereich des pauschal gefassten Gesamtauftrags und damit als dessen einvernehmliche [X.]eschränkung verstanden werden können (vgl. [X.]AG 11. Februar 2014 - 1 A[X.]R 72/12 - Rn. 16; zur einvernehmlichen Erweiterung des [X.] [X.]AG 9. November 2010 - 1 A[X.]R 75/09 - Rn. 21). Der Teilspruch ist aber seinerseits gleichfalls derart konturiert, dass es sich jeglicher [X.]eurteilung entzieht, ob die [X.] die insoweit regelungsbedürftigen Angelegenheiten einer abschließenden Lösung zugeführt hat.

5. Der Mangel in der notwendigen [X.]estimmung des [X.] der [X.] bewirkt die [X.]keit der gesamten [X.]V. An dieser Feststellung ist der Senat nicht deshalb gehindert, weil das [X.] lediglich die [X.] des Spruchs festgestellt und hiergegen nur der [X.]etriebsrat Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Jedenfalls in den Fällen, in denen die (Un-)Wirksamkeit eines (Teil-)Spruchs einer [X.] oder einer [X.]etriebsvereinbarung insgesamt verfahrensgegenständlich ist, sind deren gerichtlich festgestellte Teil(un-)wirksamkeiten nur insoweit der Rechtskraft fähig, als es sich um feststellungsfähige [X.] handelt. Ein Feststellungsausspruch, der unzutreffend ein (Teil-)Rechtsverhältnis annimmt, ist in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich auch insoweit klarzustellen, als er zugunsten des [X.] ergangen ist ([X.]AG 8. Dezember 2015 - 1 A[X.]R 2/14 - Rn. 31 ff. [X.], [X.]AGE 153, 318). Dies gilt ebenso, wenn die Annahme der Teil(un-)wirksamkeit auf der rechtsfehlerhaften [X.]ehandlung eines Umstands - hier der fehlenden Vermittlung der Spruchkompetenz der [X.] durch den ihr erteilten [X.] - beruht, die eine Gesamtunwirksamkeit des streitbefangenen Regelungswerks bedingt. Diese Rechtsfrage stellt sich bei der Überprüfung einer - auch einer durch Spruch der [X.] zustande gekommenen - [X.]etriebsvereinbarung durch das Rechtsmittelgericht unabhängig davon, welche ihrer Teile das Instanzgericht für wirksam oder unwirksam erachtet hat.

II. Darüber hinaus sind zahlreiche Regelungen der [X.]V auch deswegen unwirksam, weil die [X.] ihre Regelungskompetenz offenkundig überschritten hat oder einen sich aus ihrer Sicht stellenden [X.] verfehlt hat.

1. Der streitbefangene Teilspruch leidet vor allem an dem Mangel, dass die [X.] eine Vielzahl von Maßnahmen - und hier vor allem die in Nr. 2 bis Nr. 4 [X.]V geregelten - außerhalb des Anwendungsbereichs einer die Mitbestimmung des [X.]etriebsrats auslösenden [X.] beschlossen hat.

a) Die [X.] ist nach § 87 Abs. 2 [X.]etrVG befugt, in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 [X.]etrVG eine Regelung zu treffen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]etrVG hat der [X.]etriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den [X.] mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die [X.] konkretisieren. Es setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und mangels einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vorgegebene Ziel des [X.]es zu erreichen. Unerheblich ist, ob die [X.] dem [X.] mittelbar oder unmittelbar dienen ([X.]AG 11. Februar 2014 - 1 A[X.]R 72/12 - Rn. 14).

b) Hiervon ausgehend scheidet eine Zuständigkeit der [X.] im Hinblick auf die Verordnung über Sicherheit und [X.] bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung - [X.]) als ausfüllungsbedürftige [X.] iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]etrVG - worauf der [X.]etriebsrat bei Nr. 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und Nr. 4 [X.]V abhebt - von vornherein aus. Nach ihrem § 1 Abs. 1 gilt die [X.] für die manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer [X.]edingungen für die [X.]eschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach den im Anhang der [X.] aufgeführten Merkmalen. Für deren Erfüllung - und damit für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der [X.] - ist nichts ersichtlich.

c) Soweit sich der [X.]etriebsrat bei einer Vielzahl der festgelegten Maßnahmen - etwa bei Nr. 2 Abs. 1 Satz 1, Nr. 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und Nr. 4 Abs. 4 [X.]V - auf § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] als dem [X.] dienende [X.] iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]etrVG beruft, übersieht er, dass deren Anwendung zumindest das Vorliegen von Gefährdungen verlangt, die entweder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen sind. Erst in einem solchen Fall lösen sie eine konkrete gesetzliche Handlungspflicht des Arbeitgebers aus, deren Umsetzung einer Mitwirkung des [X.]etriebsrats bedarf.

aa) § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist eine Vorschrift über den [X.]. Sie legt für den Arbeitgeber in Form einer Generalklausel die umfassende und präventive Handlungspflicht fest, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter [X.]erücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der [X.]eschäftigten bei der Arbeit beeinflussen (vgl. [X.] ArbSchR 6. Aufl. § 3 [X.] Rn. 1a; Kohte in [X.]/[X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 3 Rn. 15). Allerdings geht der Senat bei sehr weit gefassten Generalklauseln des [X.]es aus gesetzessystematischen Gründen davon aus, das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]etrVG könne nicht so umfassend sein, dass anderen auf den [X.] bezogenen Vorschriften (§ 88 Nr. 1 und § 91 [X.]etrVG) der Anwendungsbereich entzogen würde. Dies wäre der Fall, wenn bei solchen Generalklauseln ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]etrVG einschränkungslos bejaht würde. Dann verbliebe möglicherweise für freiwillige [X.]etriebsvereinbarungen nach § 88 Nr. 1 [X.]etrVG und für Verlangen des [X.]etriebsrats nach § 91 [X.]etrVG kein nennenswerter Raum mehr ([X.]AG 8. Juni 2004 - 1 A[X.]R 13/03 - zu [X.] I 2 a bb (2) der Gründe, [X.]AGE 111, 36). Entsprechend ist bereits in den Senatsentscheidungen zum ehemaligen § 120a [X.] ([X.]AG 2. April 1996 - 1 A[X.]R 47/95 - [X.]AGE 82, 349) und zu § 2 Abs. 1 V[X.]G 1 ([X.]AG 16. Juni 1998 - 1 A[X.]R 68/97 - [X.]AGE 89, 139) erkannt worden, dass die für die Mitbestimmung vorausgesetzte ausfüllungsbedürftige [X.] selbst das Mitbestimmungsrecht insoweit „einschränke“, als sie eine „konkrete Gesundheitsgefahr“ verlange.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt jedoch keine konkrete Gesundheitsgefahr, wohl aber das Vorliegen konkreter Gefährdungen iSv. § 5 Abs. 1 [X.] voraus ([X.] AuR 2016, 32). Soweit der Senatsentscheidung vom 11. Dezember 2012 (- 1 A[X.]R 81/11 - Rn. 20) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte (so [X.], 180, 184), wird hieran nicht festgehalten. Für die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.], die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter [X.]erücksichtigung der Umstände zu treffen, welche die Sicherheit und Gesundheit der [X.]eschäftigten beeinflussen, ist eine Gefährdungsbeurteilung iSd. § 5 Abs. 1 [X.] unerlässlich. Angemessene und geeignete Schutzmaßnahmen lassen sich erst ergreifen - und des Weiteren auf ihre Wirksamkeit überprüfen - wenn das Gefährdungspotential von Arbeit für die [X.]eschäftigten bekannt ist. Die Grundpflicht des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] konturiert sich daher anhand einer konkreten Gefährdung. [X.] besteht ein Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 [X.], der sich einerseits aus der Verwendung des dem [X.]egriff der „Maßnahmen des Arbeitsschutzes“ beigefügten Attributs „erforderliche“ in § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergibt, und andererseits aus § 5 Abs. 1 [X.]. Danach ist das Ziel der Gefährdungsbeurteilung die Ermittlung, „welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“. Aus diesem Zusammenhang mit § 5 [X.] folgt der spezifische materiell-rechtliche Gehalt des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] (Kohte in [X.]/[X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 3 Rn. 26 f.; [X.]/[X.]lume/[X.] § 3 [X.] Rn. 2). Dies verdeutlicht auch § 3 Abs. 2 [X.]. Nach dessen Nr. 1 ist für eine „geeignete“ Organisation zu sorgen und es sind die „erforderlichen“ Mittel bereitzustellen sowie nach Nr. 2 Vorkehrungen zu treffen, dass Maßnahmen „erforderlichenfalls“ bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die [X.]eschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

bb) Vorliegend fehlt es an einer Feststellung konkreter Gefährdungen, an denen die [X.] die getroffenen Regelungen hätte ausrichten müssen. Diese [X.]eurteilung konnte sie - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht selbst vornehmen. Die [X.] ist weder die nach § 13 Abs. 1 [X.] verantwortliche Person für die Erfüllung der sich ua. aus § 5 [X.] ergebenden Pflichten des Arbeitgebers noch können an sie Arbeitsschutzpflichten iSd. § 13 Abs. 2 [X.] delegiert werden. Aus diesem Grund verfängt auch die Verfahrensrüge des [X.]etriebsrats nicht, das [X.] sei dem von ihm angebotenen [X.]eweis nicht nachgegangen, die [X.] habe sich mit der Gefahren- und Gefährdungssituation im [X.]etrieb befasst.

cc) Anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass die [X.]V „akute Maßnahmen des [X.]es“ regelt. Die Mitbestimmung des [X.]etriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]etrVG bezieht sich nicht auf Regelungen zu „Eilmaßnahmen“ im Sinn einer unverzüglichen [X.]ehebung von Gefährdungen oder Gefahren, sondern auf präventiven [X.]. Nach dem Sechsten Abschnitt - [X.] - des [X.] sind Anordnungen „unaufschiebbarer“ Maßnahmen zudem Sache der zuständigen [X.]ehörden.

dd) Nach dem Vorstehenden bedarf es keiner von der Rechtsbeschwerde angeführten verfassungs- und unionsrechtskonformen Auslegung des § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]etrVG iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] als generalklauselartig gefasster Grundpflicht des Arbeitgebers. Eine auf § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützte Mitbestimmung des [X.]etriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]etrVG ist nicht auf das Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage beschränkt. Sie knüpft aber an eine Feststellung konkreter Gefährdungen iSv. § 5 [X.] an. Fehlt es daran, ist eine [X.] daran gehindert, ihren [X.] wahrzunehmen.

d) Das Erfordernis von feststehenden oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellenden Gefährdungen gilt gleichermaßen für die vom [X.]etriebsrat bei verschiedenen Regelungen der [X.]V herangezogenen Vorschriften der [X.] und der Verordnung über Sicherheit und [X.] bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ([X.]etrSichV).

aa) Zu den nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]etrVG mitbestimmten betrieblichen Regelungen über den [X.] können die in § 3a [X.] festgelegten Verpflichtungen des Arbeitgebers zum Einrichten und [X.]etreiben von Arbeitsstätten ebenso gehören wie die sich aus §§ 4, 5 und 6 [X.]etrSichV ergebenden Pflichten im Zusammenhang mit der Verwendung und Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln. Die [X.] hat bei der Regelung dieser Angelegenheiten die Erkenntnisse einer durch den Arbeitgeber wahrzunehmenden Gefährdungsbeurteilung nach § 5 [X.] iVm. § 3 [X.] bzw. nach § 3 [X.]etrSichV zu berücksichtigen und die konkreten Festlegungen hieran auszurichten. Dies folgt bereits aus Wortlaut und Systematik der [X.] (ebenso zu § 12 [X.] - Unterweisung - als ausfüllungsbedürftiger [X.] [X.]AG 11. Januar 2011 - 1 A[X.]R 104/09 - Rn. 16 ff., [X.]AGE 136, 353). § 3a Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt bei der Vermeidung und Geringhaltung von „Gefährdungen“ an, deren [X.]eurteilung nach § 3 [X.] iVm. § 5 [X.] vorgeschrieben ist. Ebenso heben die Grundpflichten des § 4 [X.]etrSichV auf eine Gefährdungsbeurteilung ab, die in Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift ausdrücklich genannt ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]etrSichV müssen die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten und Verwendung gelassenen Arbeitsmittel so gestaltet sein, dass eine „Gefährdung“ durch ihre Verwendung so gering wie möglich gehalten wird. § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrSichV, wonach der Arbeitgeber für eine sichere Verwendung der Arbeitsmittel zu sorgen hat und dabei die Grundsätze der Ergonomie beachtet werden, steht in einem Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.]etrSichV. Danach ist die Verwendung der Arbeitsmittel so zu gestalten und zu organisieren, dass [X.]elastungen und Fehlbeanspruchungen, die die Gesundheit und die Sicherheit der [X.]eschäftigten „gefährden“ können, vermieden oder - wenn dies nicht möglich ist - auf ein Mindestmaß reduziert werden. Demnach vermag die [X.] die Mitbestimmung nur bei einer vorangegangenen [X.]eurteilung der Gefährdungen inhaltlich auszufüllen. Zu dieser [X.]eurteilung ist der Arbeitgeber verpflichtet (vgl. § 3 [X.] iVm. § 5 [X.] und § 3 [X.]etrSichV), wenngleich der [X.]etriebsrat bei der Umsetzung der Verpflichtung mitzubestimmen hat. Jedenfalls kann sie aber nicht - wie der [X.]etriebsrat meint - an eine [X.] delegiert oder von ihr selbst wahrgenommen werden.

bb) [X.]ei den Regelungen zur Lufttemperatur während der Arbeit in den Schaufenstern nach Nr. 3 Abs. 3 [X.]V kommt hinzu, dass § 3a Abs. 1 Satz 1 [X.] ergänzt wird durch § 3a Abs. 1 Satz 2 [X.] iVm. den jeweils einschlägigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten ([X.]), welche vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt oder angepasst und vom [X.]undesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 [X.] im [X.] bekanntgegeben werden. Insoweit konkretisiert die [X.] A3.5 - Raumtemperatur - im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der [X.]. Das hat zur Folge, dass bei ihrer Einhaltung der Arbeitgeber davon ausgehen kann, die entsprechenden Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Wählt er eine andere Lösung, muss diese mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen [X.] für die [X.]eschäftigten erreichen (§ 3a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 [X.]). Die Arbeitsstättenregelung [X.] A3.5 knüpft jedoch - und dies vernachlässigt die Rechtsbeschwerde - ihrerseits bei den Spielräume belassenden Vorgaben an bestimmte Voraussetzungen an; etwa bei der Mindestlufttemperatur in Räumen an die überwiegende Körperhaltung und die [X.] (Punkt 4.2 [X.] A3.5). Grundlegende Voraussetzung für eine hinreichende Wahrnehmung und Ausfüllung der an sich anzunehmenden Spruchkompetenz der [X.] ist also auch hier die [X.]eurteilung der Arbeitsbedingungen im Sinn einer Gefährdungsbeurteilung.

e) Dies gilt ebenso für Maßnahmen nach der Verordnung zum Schutz der [X.]eschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - [X.]), auf die sich die Rechtsbeschwerde bei Nr. 4 Abs. 2 [X.]V beruft. Die hinreichende Wahrnehmung des aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]etrVG iVm. § 7 [X.] folgenden Mitbestimmung setzt eine vorherige [X.]eurteilung und Feststellung entsprechender Gefährdungen voraus. Dies zeigt schon die besondere Regelung zur [X.]eurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 3 [X.].

2. Einige der Regelungen sind auch deshalb unwirksam, weil sie von einem Mitbestimmungsrecht nicht gedeckt sind oder es an konkreten Regelungen fehlt.

a) Das trifft zunächst für Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 1 [X.]V zu. Für die [X.]eschäftigtengruppen „nach kurzzeitiger Abwesenheit Rückkehrende“ (Nr. 1 Abs. 1 [X.]V) und „neu Eingestellte“ (Nr. 1 Abs. 2 [X.]V) wird eine Informationspflicht über „etwaige Neuerungen oder Veränderungen in der Abteilung und der Filiale“ festgelegt. Eine so ausgestaltete Mitteilungspflicht schließt die mitbestimmungsfreie Unterrichtung des Arbeitnehmers über seine Aufgaben und Verantwortung, die Art seiner Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Arbeitsablauf des [X.]etriebs iSd. § 81 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG ein. Daran ändert auch Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]V nichts, welche den Informationsinhalt nur beispielhaft konturiert.

b) In [X.]ezug auf andere [X.]estimmungen in der [X.]V hat die [X.] mangels näherer Festlegung einer den Arbeitgeber treffenden Handlungspflicht keine Regelungen getroffen.

aa) Die Maßgaben in Nr. 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 [X.]V sind zu unbestimmt, als dass die [X.] damit überhaupt eine inhaltliche Regelung vorgenommen hätte. Es bleibt völlig unklar, wie die Arbeitgeberin der darin festgelegten Pflicht nachzukommen hat, die [X.] „während der Einarbeitung“ der neuen [X.]eschäftigten „so einzusetzen, dass sie diese ohne überobligatorische Inanspruchnahme durchführen können“, oder welchen konkreten Inhalt eine Unterweisung der sogenannten Unterstützer „in die betriebsüblichen Abläufe und Ansprechpartner“ - unter Angabe nur beispielhafter Angaben - haben soll. Das Mitbestimmungsrecht des [X.]etriebsrats bei Unterweisungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]etrVG iVm. § 12 Abs. 1 [X.] bezieht sich aber gerade darauf, welchen konkreten Inhalt die vorzunehmende Unterweisung für welchen Arbeitsplatz haben soll (vgl. [X.]AG 8. Juni 2004 - 1 A[X.]R 4/03 - zu [X.] III 4 b bb der Gründe, [X.]AGE 111, 48). Mit der festgelegten Gestaltung macht die [X.] zur Ausfüllung von [X.] iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]etrVG ihrerseits wieder nur rahmenmäßige Vorgaben. Gleiches gilt, wenn man die Regelung auf ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 [X.]etrVG stützen wollte. Zudem scheidet eine hierauf gestützte Spruchkompetenz der [X.] von vornherein aus. Die in Nr. 1 [X.]V getroffenen Regelungen betreffen nicht das mitbestimmte Ordnungsverhalten.

bb) [X.] sind des Weiteren Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 sowie Nr. 5 Abs. 6 bis Abs. 9 [X.]V. Auch hier trifft der Teilspruch keine eigenständigen Regelungen oder die Regelungen bleiben unvollständig und erschöpfen sich in rahmenmäßigen Anordnungen. Die [X.] genügt ihrem [X.] nicht, wenn sie die Festlegung „weiterer Maßnahmen anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung“ den [X.]etriebsparteien überlässt (Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.]V), oder vorschreibt, beim Einsatz bestimmter Mitarbeiter in einem bestimmten [X.]ereich sind „geeignete Schutzmaßnahmen im Sinne des § 4 [X.] zu ergreifen“ (Nr. 3 Abs. 5 [X.]V). Das Gleiche gilt für die vorgesehene „regelmäßige“ Unterbrechung der täglichen Arbeit von [X.] an [X.]ildschirmgeräten durch Arbeiten ohne [X.]ildschirmgerät (Nr. 5 Abs. 6 [X.]V), oder die für diese [X.]eschäftigten festgelegte Unterweisung für den Gebrauch des genutzten Computerprogramms, die zwar „auch eine [X.]eherrschung der [X.] [X.]egrifflichkeiten der Software beinhaltet“, andere Inhalte aber gerade offenlässt (Nr. 5 Abs. 9 [X.]V). Schließlich beschränkt sich die [X.] hinsichtlich weiterer Regelungsgegenstände auf eine bloße Umformulierung oder gar Wiedergabe normativer Vorgaben - wie Nr. 5 Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 [X.]V im Hinblick auf Abschnitt 6.1 Abs. 2 und Abs. 4 sowie Abschnitt 6.3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 des Anhangs der Verordnung über Arbeitsstätten ([X.], in der Fassung vom 30. November 2016, vormals geregelt in § 5 und Nr. 6 f. des Anhangs über an [X.]ildschirmarbeitsplätze zu stellende Anforderungen der bis 3. Dezember 2016 geltenden [X.]ildschirmarbeitsverordnung - [X.]ildscharbV -) zeigen.

        

  Schmidt   

        

    Richterin am [X.]undesarbeitsgericht K. Schmidt
ist
an der Unterschriftsleistung verhindert.
Schmidt    

        

    Treber    

        

        

        

    Hayen    

        

  Fritz    

                 

Meta

1 ABR 25/15

28.03.2017

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Berlin, 27. Mai 2014, Az: 34 BV 1743/14, Beschluss

§ 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG, § 3 Abs 1 S 1 ArbSchG, § 5 Abs 1 ArbSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.03.2017, Az. 1 ABR 25/15 (REWIS RS 2017, 13291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13291

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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