Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2011, Az. 4 StR 237/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4123

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 237/11

vom
9. August
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges
u. a.

hier:
Anhörungsrüge

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-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 9. August 2011
gemäß §
356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 29. Juni
2011
wird auf seine Kosten zurückge-wiesen.

Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen, [X.] in Tateinheit mit Urkundenfälschung, [X.] in fünfzehn Fäl-len, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchten [X.] und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Der Senat hat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklag-ten mit Beschluss vom 29. Juni
2011
als unbegründet verworfen. Der Beschluss ist dem Verteidiger am 18. Juli 2011 zugegangen.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2011
hat der Verteidiger die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO gerügt.
Er hat das Schreiben an die Faxnummer
des
[X.]s
gesendet, wo es am selben Tag [X.] ist. Am 27. Juli 2011 ist das Originalschreiben auf dem Postweg
und am 28. Juli 2011 das vom [X.] weitergeleitete Faxschreiben
beim Bundesgerichtshof eingegangen.
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II.
Die
Anhörungsrüge ist gemäß § 356a Satz 2 StPO schon deshalb unzu-lässig, weil sie nicht innerhalb einer Woche nach
Kenntniserlangung von dem angeblichen Gehörsverstoß eingelegt worden ist.
Unbeschadet der Unzulässigkeit
der Rüge
ist für eine Entscheidung ge-mäß § 356a StPO aber auch
in der Sache kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte
zuvor
nicht gehört worden war, noch zu berücksichtigendes Vorbringen
übergangen oder sonst dessen Anspruch
auf rechtliches Gehör ver-letzt.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Senat habe das tatsächliche Vorbringen des Angeklagten in der [X.] nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung auch nicht in Erwägung [X.], entbehrt jeder Grundlage.
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Bender Quentin

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4

Meta

4 StR 237/11

09.08.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2011, Az. 4 StR 237/11 (REWIS RS 2011, 4123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4123

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