Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. VIII ZR 270/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1417

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 11. Oktober 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 315 Abs. 3; [X.] § 24 Abs. 2 a) Eine Billigkeitskontrolle der Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungs-unternehmens gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Be-rechnungsfaktoren für eine Preisänderung vertraglich so bestimmt sind, dass bei der Berechnung des geänderten Preises ein Ermessensspielraum nicht besteht (sog. automatische Preisgleitklausel). b) Mit den Preisen im Sinne von § 24 Abs. 2 [X.] sind nur die Preise gemeint, die das Versorgungsunternehmen seinen Kunden in Rech-nung stellt, nicht die Einkaufspreise des Versorgungsunternehmens. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2006 - [X.]/05 - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2006 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.]innen [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 8. November 2005 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin ge-gen das Urteil des [X.] vom 16. März 2004 wegen der Abweisung der Klage gegen den [X.] zu 1 zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil des [X.] teilweise abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 1.019,54 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Oktober 2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückge-wiesen. Die Gerichtskosten haben die Klägerin und der Beklagte zu 1 je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2 hat die Klägerin zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu 1 zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen hat jede [X.] ihre Kosten selbst zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin verlangt von den zusammen wohnenden [X.] als [X.] die Zahlung der Vergütung für die Lieferung von Fernwärme in der [X.] vom 12. Februar 2001 bis zum 31. Dezember 2001. Der Beklagte zu 1 unterzeichnete am 1. Juni 2001 einen "Servicevertrag für den Wärmebezug", der rückwirkend ab dem 12. Februar 2001 gilt. Als Abnehmer sind darin sowohl er selbst als auch die Beklagte zu 2 genannt, die zum damaligen [X.]punkt noch nicht mit ihm verheiratet war. Dem Vertrag ist eine Anlage "Wärmepreis und Preisermittlung" beigefügt, die die Formeln zur jährlichen Berechnung des [X.], Grund- und Messpreises enthält und erläutert. Als Preisbasis für den [X.] ist April 1999 mit 62,00 DM/MWh gelieferter Wärme zuzüglich [X.] angegeben. Die Abrechnung der Klägerin vom 12. September 2002 über die im Jahre 2001 gelieferte Wärme ergab unter Berücksichtigung der monatlichen Voraus-zahlungen eine Nachforderung von 1.013,98 • zugunsten der Klägerin. In der Abrechnung geht die Klägerin unter anderem von einem Arbeitspreis von 57,2028 •/MWh zuzüglich Mehrwertsteuer aus, dessen Berechnung in einer "Preisermittlung" unter Heranziehung der Basispreise für Gas und Strom im April 1999 sowie der gewichteten Durchschnittspreise für Gas- und Stromliefe-rungen der Abrechnungsperiode dargestellt und erläutert wird. In die Berech-nung des neuen [X.] fließen der Gaspreis mit dem Faktor 0,93 und der Strompreis mit dem Faktor 0,07 ein. 2 Mit ihrer Klage hat die Klägerin Zahlung des offenen Betrages aus der Abrechnung für das [X.] sowie [X.] in Höhe von 5,56 •, mithin einen Betrag von insgesamt 1.019,54 • zuzüglich Zinsen geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat 3 - 4 - die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungs-antrag weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: 4 Es könne dahinstehen, ob das Amtsgericht zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Ausgleich ihrer Rechnung gegen einen oder beide Beklagte ver-neint habe, weil die Rechnung nicht nachvollziehbar gewesen sei. Weiter könne dahinstehen, ob die Preisgestaltung der Klägerin dem Maßstab des § 315 BGB standhalte oder ob das nicht der Fall sei. Jedenfalls leide die Rechnung der Klägerin an einem schwerwiegenden Mangel, weil sie nämlich den prozentua-len Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung nicht ausweise. Dies sei aber gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 der [X.] zwingend erforderlich. Da mithin der Rechnung der Klä-gerin ein wesentlicher Bestandteil fehle, sei insgesamt keine ordnungsgemäße Abrechnung über die geltend gemachten Wärmelieferungskosten erfolgt, so dass die Klage unbegründet sei. 5 [X.] Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-fung nur teilweise stand. Die Revision der Klägerin hat hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche gegen den [X.] zu 1 Erfolg (I); sie ist jedoch zu-6 - 5 - rückzuweisen, soweit die Klägerin auch die Beklagte zu 2 in Anspruch nimmt (II). [X.] 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung der Vergütung für die Belieferung mit Fernwärme in der [X.] vom 12. Februar bis zum 31. Dezember 2001 in der nach Abzug der Vorauszahlungen verbleibenden Höhe von 1.013,98 • gegen den [X.] zu 1 verneint. 7 a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die Abrech-nung der Klägerin vom 12. September 2002 den Anforderungen des § 24 Abs. 3 Satz 3 [X.]. 8 Danach ist bei Anwendung der [X.] der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Dadurch soll dem Kunden vor Augen gehalten werden, in welchem Umfang die Preise von dem Primärenergieeinsatz und dessen preislicher Entwicklung beeinflusst werden, um so das Energiespa-ren beim Kunden zu fördern ([X.] in [X.]/Topp, [X.], 2. Aufl., [X.]). 9 Die Bestimmung des § 24 Abs. 3 Satz 3 [X.] findet hier Anwendung, denn die Klägerin hat nicht, wie die Revision meint, erstmals den Preis für die Fernwärmelieferung errechnet, sondern die dem [X.] zugrunde gelegten Arbeits-, Grund- und Messprei-se nach Maßgabe der inzwischen geltenden Preise erhöht. 10 Bei ihrer Abrechnung hat die Klägerin gemäß der Vorschrift den prozen-tualen Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der [X.] - 6 - änderung gesondert ausgewiesen. Dieser Anteil ist bereits in der vertraglich vereinbarten und in der Abrechnung vom 12. September 2002 (—[X.]) wiedergegebenen Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis selbst ent-halten und beträgt danach 0,93 = 93%, während der Anteil der Stromkosten die restlichen 0,07 = 7% ausmacht. b) Das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Grün-den als richtig dar (§ 561 ZPO). Vielmehr ist die Abrechnung der Klägerin vom 12. September 2002, die sich an den zwischen den [X.]en getroffenen [X.] und den einschlägigen Regelungen orientiert und den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB genügt, nach § 27 Abs. 1 [X.] fällig (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - [X.] ZR 8/89, [X.], 608 unter [X.]). 12 [X.]) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts verstößt die Abrechnung der Klägerin nicht gegen § 24 Abs. 2 [X.]. 13 Nach dieser Vorschrift ist der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig zu berechnen, wenn sich innerhalb eines Abrechnungs-zeitraumes die Preise ändern. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat die Klä-gerin für das Abrechnungsjahr 2001 jeweils einen einheitlichen Arbeits-, Grund- und Messpreis zugrunde gelegt. Die Neuberechnung der Preise erfolgte nicht innerhalb des [X.], sondern einheitlich für die gesamte Abrechnungsperiode. 14 Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Preise, die die Klägerin selbst für Gaslieferungen im [X.] gezahlt hat, im [X.] geändert haben. Wie die Revision zu Recht ausführt, sind mit den Preisen im Sinne der genannten Vorschrift nur die Preise gemeint, die das Versorgungsunternehmen seinen Kunden in Rechnung stellt. Dies ergibt sich 15 - 7 - aus § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] und § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.], die - bei entsprechender Regelung - ausdrücklich nur eine Änderung der Arbeitspreise betreffen. Würden § 24 Abs. 2 [X.] im Unterschied dazu auch die Einkaufspreise des Unternehmens unterfallen, wofür keine Anhaltspunkte vor-liegen, so wäre das Unternehmen gehalten, bei jeder Änderung des Gaspreises den entsprechenden Verbrauch anteilig zu ermitteln, auch wenn sich dadurch der dem Verbraucher in Rechnung gestellte Arbeitspreis nicht verändern würde. Hierfür besteht auch für den Kunden kein Bedürfnis. [X.]) Mit dem Einwand, der von der Klägerin bei der Ermittlung des [X.]es zugrunde gelegte gewichtete [X.] [X.] von 3,220 Cent/[X.] sei zu hoch angesetzt und entspreche nicht den tatsächli-chen Gaspreisen des Jahres 2001, ist der Beklagte zu 1 nach § 30 AVBFern-wärmeV im vorliegenden Rechtsstreit ausgeschlossen. 16 Nach Nr. 1 dieser Vorschrift berechtigen Einwände gegen Rechnungen den Kunden zur Zahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Rech-nung auf den ersten Blick Fehler erkennen lässt, das heißt bei objektiver Be-trachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist ([X.], [X.]O, unter [X.] 2 a m.w.Nachw.). Das trifft hier nicht zu. Die [X.] bestreiten, dass die Klägerin für das von ihr bezogene Gas im [X.] einen nach dem Verbrauch gewichteten Durchschnittspreis von 3,220 Cent/[X.] zu entrichten hatte und damit dieser Preis gegenüber dem Gaspreis im April 1999 (3,387 Pfg./[X.] = 1,7317 Cent/[X.]) um 85,94% höher liegt. Ob die Abrech-nung der Klägerin in diesem Punkt fehlerhaft ist, kann nicht ohne weitere Fest-stellungen beurteilt werden. Daher liegt keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit vor, die den [X.] zu 1 gegebenenfalls zur Zahlungsverweigerung berech-tigen würde. Dieser ist vielmehr darauf zu verweisen, den von der Klägerin [X.] - 8 - rechneten Arbeitspreis in einem Rückforderungsprozess auf seine Richtigkeit hin überprüfen zu lassen. 18 cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt hier eine Überprüfung der von der Klägerin vorgenommenen Preisanpassung am Maß-stab des § 315 Abs. 3 BGB nicht in Betracht. Zwar ist das Bestreiten der Billig-keit einer Preisbestimmung nicht schon durch § 30 [X.] ausge-schlossen (Senatsurteil vom 30. April 2003 - [X.] ZR 279/02, [X.], 1730 = NJW 2003, 3131 unter [X.] zu § 30 [X.]). Die Klägerin hat jedoch bei der Änderung der Preise für die gelieferte Fernwärme kein einseitiges Leis-tungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB ausgeübt. Ein solches war ihr nach dem Servicevertrag für den Wärmebezug auch nicht eingeräumt. Nach der Rechtsprechung des [X.] sind Tarife von Un-ternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inan-spruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, einer Billig-keitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen ([X.] 73, 114, 116; [X.], Urteil vom 4. Dezember 1986 - [X.], NJW 1987, 1828 unter [X.] b; [X.] vom 2. Oktober 1991 - [X.] ZR 240/90, [X.], 2065 = NJW-RR 1992, 183 unter I für [X.] bei der Stromlieferung). Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Preisgestaltung eines Fernwärmeversor-gungsunternehmens (Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - [X.] ZR 37/86, [X.], 506 = NJW 1987, 1622 unter [X.]I, insofern in [X.] 100, 1 ff. nicht abge-druckt; Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - [X.] ZR 8/89, [X.]O, unter [X.] 3 a). Voraussetzung für eine Überprüfung der Preisgestaltung nach § 315 Abs. 3 BGB ist aber stets, dass das Energieversorgungsunternehmen den [X.] Tarif einseitig bestimmt und ihm hierbei ein gewisser Ermessensspiel-raum zusteht. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die [X.]en vertraglich die Be-rechnungsfaktoren für eine Preisänderung im Einzelnen so bestimmen, dass 19 - 9 - bei der Berechnung des geänderten Preises ein Ermessensspielraum des Energieversorgungsunternehmens nicht besteht (sogenannte automatische Preisgleitklausel - [X.], [X.], 431, 432; [X.], [X.] 2005, 171, 172; [X.], [X.] 2006, 162, 163; Büdenben-der, Zulässigkeit der Preiskontrolle von Fernwärmeversorgungsverträgen nach § 315 BGB, 2005 S. 72 ff.; vgl. auch Arzt/[X.], [X.] 2005, 305, 312 m.w.Nachw.). So ist es hier. Der gewichtete Durchschnittspreis für Gas, der nach der Anlage zum Servicevertrag der [X.]en in die Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis einfließt und den die Klägerin in der Abrechnung vom 12. September 2002 mit 3,220 Cent/[X.] angegeben hat, mag gemäß der Be-hauptung der [X.] zu hoch sein. Das ändert jedoch nichts daran, dass er der tatsächlichen Höhe nach vorgegeben ist und die Klägerin daher bei der Er-rechnung der Preise auch insoweit keinen Ermessensspielraum hat. 2. Neben dem vorstehend erörterten Zahlungsanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB steht der Klägerin gegen den [X.] zu 1 wegen der Rücklastschrift auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe der Rücklastschriftgebühr von 5,56 • zu. Der Zinsanspruch ergibt sich gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB aus § 284 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. 20 I[X.] Dagegen hat die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 auf Zahlung des eingeklagten Betrages. 21 Vertragliche Ansprüche bestehen nicht. Zwischen der Klägerin und der [X.] zu 2 ist ein Vertrag über die Lieferung von Fernwärme nicht zustande gekommen. Die Beklagte zu 2 ist zwar im Servicevertrag für den Wärmebezug als Abnehmerin aufgeführt. Sie hat den Vertrag jedoch nicht unterzeichnet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu 1 den Vertrag zugleich im [X.] - 10 - men der [X.] zu 2 unterzeichnet hat. Jedenfalls ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte zu 2 den [X.] zu 1 zum [X.] des Vertrags bevollmächtigt oder den Vertrag genehmigt hat. Auch ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie nach § 2 Abs. 2 [X.] kommt wegen des Abschlusses eines Vertrages zwischen der Klägerin und dem [X.] zu 1 nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2004 - [X.] ZR 95/03, [X.], 2450 = NJW-RR 2004, 928 unter [X.]). Es ist im Ergebnis kein Unterschied, ob der Vertrag zwischen dem Versor-gungsunternehmen und dem [X.] an besteht oder ob er - wie hier - rückwirkend geschlossen wird. In beiden Fällen ist aus der Sicht des [X.] während des gesamten [X.]raums nur der [X.]. Der Einwand der [X.] zu 2, sie sei nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden, ist nicht durch § 30 Abs. 1 [X.] ausge-schlossen ([X.] in [X.]/[X.], Recht der Energie- und Wasserversor-gung, [X.], § 30 [X.] Rdnr. 6). C. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abwei-sende Urteil des Amtsgerichts in Bezug auf den [X.] zu 1 zurückgewiesen hat. Der Rechtsstreit ist insoweit zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden Ausführungen weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf. Auf die Rechtsmittel der Klägerin sind demgemäß das Berufungsurteil aufzuhe-ben, das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und der Klage gegen den [X.] zu 1 stattzugeben. Dagegen ist die Revision zurückzuweisen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin [X.] - 11 - gen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts in Bezug auf die [X.] zu 2 zurückgewiesen hat. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.03.2004 - 3 C 930/03 - [X.], Entscheidung vom 08.11.2005 - 1 S 20/04 -

Meta

VIII ZR 270/05

11.10.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. VIII ZR 270/05 (REWIS RS 2006, 1417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1417

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