Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2011, Az. VIII ZR 339/10

8. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4838

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Gegenstand

Energielieferungsvertrag: Anforderungen an die Ausgestaltung von Preisanpassungsklauseln eines Fernwärmeunternehmens


Leitsatz

1. § 24 Abs. 4 (Abs. 3 in der Fassung vom 20. Juni 1980) AVBFernwärmeV erfordert bei Anpassungsklauseln für den Arbeitspreis, dass zur Wahrung der kostenmäßigen Zusammenhänge als Bemessungsgröße ein Indikator verwendet wird, der an die tatsächliche Entwicklung des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. April 2011, VIII ZR 273/09, WM 2011, 1048). Eine derartige Kostenorientierung fehlt bei der bloßen Berücksichtigung eines Indexes für den eingesetzten Energieträger, es sei denn, es wäre sichergestellt, dass sich die konkreten Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme im Wesentlichen, wenn auch mit gewissen Spielräumen, in gleicher Weise entwickelten wie der Index (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Juli 2011, VIII ZR 37/10) .

2. Die Verwendung des Erzeugerpreisindexes des investitionsgüterproduzierenden Gewerbes bei Anpassungsklauseln für den Grundpreis begegnet grundsätzlich keinen Bedenken. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sich die Wärmepreisentwicklung, also die Entwicklung des dem Kunden in Rechnung gestellten Gesamtpreises, durch die Verwendung eines solchen Indexes oder durch seine Gewichtung von den kostenmäßigen Zusammenhängen löst oder wenn insoweit das von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV (Abs. 3 in der Fassung vom 20. Juni 1980) geforderte angemessene Verhältnis von Markt- und Kostenelementen nicht mehr gewahrt bleibt .

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 30. November 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das Kunden mit Fernwärme beliefert. Die [X.]agte, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, bezieht von der Klägerin auf der [X.]rundlage eines mit deren Rechtsvorgängerin ([X.]) geschlossenen [X.] Fernwärme. [X.] ist eine [X.]öchstlast von 350 kW. Der Vertrag hatte zunächst eine Laufzeit von zehn Jahren und verlängerte sich sodann um weitere fünf Jahre.

2

Ziffer 1 des Vertrages regelt, dass die dem Vertrag als Anlage 2 beigefügte Preisregelung "S[X.]" Vertragsbestandteil ist. Dort wird der von der [X.]agten zu entrichtende Wärmepreis wie folgt bestimmt:

"1. [X.]rundpreis (= Nennpreis)

Der [X.] für jede kW der gemäß Ziffer 3.1 des Vertrages mit der [X.] vorzuhaltenden [X.]öchstlast beträgt

netto 34,50 DM/kW       brutto 40,02 DM/kW, mindestens jedoch

netto 690,00 DM/a       brutto 800,40 DM/a.

2. Arbeitspreise (= Nennpreise)

Die Arbeitspreise für die sekundärseitig in Form von Warmwasser bezogene Fernwärme betragen für:

die ersten    50.000 kWh/Jahr netto  6,70 Pf/kWh  brutto  7,78 Pf/kWh

die weiteren 150.000 kWh/Jahr netto  5,50 Pf/kWh  brutto  6,38 Pf/kWh

alle weiteren                 netto  4,60 Pf/kWh  brutto  5,33 Pf/kWh

5. Preisanpassung

Der [X.]rundpreis (= Nennpreis) gemäß Ziffer 1 ändert sich nach folgender Formel:

                                 L              I

[X.] = [X.]0 x (0,21+0,43 x -- + 0,36 x -- )

                                 L0             I0

Die Arbeitspreise (= Nennpreise) gemäß Ziffer 2 ändern sich nach folgender Formel:

                        L            [X.]            [X.]

AP = AP0 x (0,3 x -- + 0,5 x -- + 0,2 x -- )

                        L0           [X.]0           [X.]0

Darin bedeuten:

[X.] = [X.]rundpreis in DM/kW

[X.]0 = [X.] (= Nennpreis) gemäß Ziffer 1 (Stand 1. Juli 1995)

L = Anfangsvergütung (Stufe 0) der Ecklohngruppe 6 des Tarifvertrages für Beschäftigte des [X.] [X.] ([X.])

L0 = Basisvergütung (Stand 1. Februar 1995) von 3.121 DM/Monat

I = [X.] gemäß der vom [X.] in der Fachserie 17, Reihe 2, veröffentlichten [X.] für Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz); Ziffer 1.3 langfristige Übersicht (1991 = 100) Erzeugnisse des investitionsgüterproduzierenden [X.]ewerbes

I0 = Basisinvestitionsgüterindex: 1994 = 104,2

AP = Arbeitspreis der jeweiligen Zone in Pf/kWh

AP0 = Arbeitsausgangspreis (= Nennpreis) der jeweiligen Zone gemäß Ziffer 2 (Stand 1. Juli 1995)

[X.] = Preis in DM/hl für extra leichtes [X.]eizöl gemäß der vom [X.] in der Fachserie 17, Reihe 2, veröffentlichten Erzeugerpreise bei Lieferung in [X.] von 40 – 52 hl pro Auftrag frei Verbraucher in [X.], [X.] und [X.]/[X.]. Maßgebend ist das arithmetische Mittel der Preise der drei vorgenannten Berichtsorte.

[X.]0 = Basiswert für extra leichtes [X.]eizöl : 35,14 DM/hl

[X.] = [X.]aspreisindex gemäß der vom [X.] in der Fachserie 17, Reihe 2, veröffentlichten [X.] für Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz); Ziffer 1.1 Aktuelle Ergebnisse (1991 = 100), laufende Nummer 83 Erdgas (Abgabe an private [X.]aushalte)

[X.]0 = [X.]: Jahresdurchschnitt 1994 = 96,1

Sollten einzelne Preise bzw. Preisindizes vom [X.] nicht mehr ermittelt und veröffentlicht werden, wird die [X.] [= Rechtsvorgängerin der [X.].] eine der bisherigen Preisgleitung nach Möglichkeit gleichkommende Regelung einführen.

Die Faktoren I und [X.] verändern sich mit Wirkung zum 1. Juli eines jeden Jahres. Dabei wird der [X.] zugrunde gelegt.

Die Faktoren L und [X.] verändern sich mit Wirkung zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres. Beim Faktor L kommt die jeweils aktuelle Anfangsvergütung zur Anwendung.

Bei der Bestimmung des Faktors [X.] zum 1. Januar wird das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes [X.]eizöl der Monate April bis September des vorhergehenden Kalenderjahrs zugrunde gelegt.

Bei der Bestimmung des Faktors [X.] zum 1. April wird das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes [X.]eizöl der Monate Juli bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahrs zugrunde gelegt.

Bei der Bestimmung des Faktors [X.] zum 1. Juli wird das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes [X.]eizöl der Monate Oktober bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahrs und Januar bis März des laufenden Kalenderjahrs zugrunde gelegt.

Bei der Bestimmung des Faktors [X.] zum 1. Oktober wird das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes [X.]eizöl der Monate Januar bis Juni des laufenden Kalenderjahrs zugrunde gelegt.

Macht die [X.] von der Möglichkeit der Anhebung der Preise nicht, nur teilweise oder zu einem späteren Zeitpunkt [X.]ebrauch, so werden ihre Rechte dadurch nicht beeinträchtigt, zu einem späteren Zeitpunkt – dann jedoch nicht rückwirkend – die Preisänderungsformel entsprechend der Änderung der Basisfaktoren anzuwenden.

6. Abrechnung

Das Entgelt für die Lieferung bzw. den Bezug von Fernwärme wird aus dem Arbeitspreis, dem Wärmepreis, dem [X.] und ggf. dem Wasserpreis ermittelt:

Der Arbeitspreis ist der Preis für die gelieferte bzw. bezogene Fernwärme.

Der [X.]rundpreis wird auf die vereinbarte [X.]öchstlast bezogen. …

… "

3

Die Klägerin nahm in der Folgezeit sowohl beim Arbeitspreis als auch beim [X.]rundpreis mehrfach Preisanpassungen vor. Der zum 1. Januar 2006 vorgenommenen Preisanpassung widersprach die [X.]agte mit Schreiben vom 26. Januar 2006 und erbrachte in der Folgezeit Zahlungen nur auf der Basis der zum Ende des Jahres 2005 gültigen Preise. Mit der Klage verlangt die Klägerin für den Zeitraum März 2006 bis Dezember 2008 Zahlung eines restlichen Betrages von 18.735,08 € nebst Zinsen.

4

Das [X.] hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.]agten hat das [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.]agte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der Klägerin stehe nach dem unter Einbeziehung der Preisregelung "S[X.]" am 4./15. Februar 1999 zwischen den Parteien zustande gekommenen [X.] ein Anspruch auf restliche Zahlung von 18.735,08 € zu. Bei der [X.] in Ziffer 5 der Preisregelung "S[X.]" (Anlage 2 zum Versorgungsvertrag) handele es sich um eine Allgemeine [X.]eschäftsbedingung, die als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 [X.] unterliege. Die - im Rahmen der [X.]eneralklausel des § 307 Abs. 1 [X.] zu beachtende - Vorschrift des § 24 Abs. 3 [X.] [aF] stehe einer solchen Kontrolle nicht entgegen, da nicht ersichtlich sei, dass [X.] ein geringerer Schutz zukommen solle als den Abnehmern anderer Energieträger. Die Beklagte sei auch nicht durch § 30 [X.] daran gehindert, die Unwirksamkeit der [X.] geltend zu machen, denn insoweit gehe es nicht um Fehler der Abrechnung, sondern um die Feststellung der vertraglichen [X.]rundlagen. Die Zahlungsklage habe aber gleichwohl Erfolg, weil die [X.] weder gegen § 307 Abs. 1 [X.] noch gegen § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] [aF] verstoße.

8

Die Klausel werde den Transparenzanforderungen in § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] und in § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] [aF] gerecht, denn es seien sowohl die Berechnungsformeln für den [X.]rund- und den Arbeitspreis mathematisch nachvollziehbar dargestellt als auch die maßgebenden Faktoren ausreichend erläutert. Bei sorgfältiger Lektüre erschließe sich auch der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Berechnung.

9

Auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] halte die [X.] stand, denn sie benachteilige die Beklagte nicht entgegen den [X.]eboten von Treu und [X.]lauben unangemessen. Sie sei so ausgestaltet, dass sie - wie durch § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] [aF] vorgegeben - sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt aufgreife. Außerdem werde sie den Anforderungen gerecht, die der [X.] im Zusammenhang mit [X.] in [X.] mit [X.]askunden aufgestellt habe. Danach müsse eine [X.] das vertragliche Äquivalenzprinzip wahren und dürfe dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen [X.]ewinn zu erzielen.

Die Parameter Lohn, leichtes [X.]eizöl und [X.]as (beim Arbeitspreis) sowie Lohn und [X.] (beim [X.]rundpreis - das Berufungsgericht spricht versehentlich von [X.]aspreis) trügen den Änderungen bei den Kostenfaktoren Rechnung. Die hieran anknüpfenden Berechnungsformeln seien geeignet, Kostensteigerungen und -senkungen am Markt zu erfassen und wiederzugeben. Der anstelle eines konkreten [X.]aspreises verwendete [X.] gebe die Erzeugerpreise wieder. Zudem habe sich ein Markt für [X.]as noch nicht herausgebildet, der [X.]aspreis entwickle sich vielmehr parallel zum Preis für leichtes [X.]eizöl. Dass die maßgeblichen Berechnungsfaktoren - insbesondere bei [X.]as und [X.]eizöl - nicht auf die tatsächlichen Einkaufspreise und Kosten der Klägerin, sondern auf die Preisentwicklung abstellten, sei unschädlich, weil es sich um nachvollziehbare und objektive Kriterien handele. Die ständigen Veränderungen unterworfenen tatsächlichen Kosten der Klägerin ließen sich dagegen nur schwer in eine verständliche Formel fassen.

Die [X.] räume der Klägerin auch nicht die Befugnis ein zu bestimmen, wann sie von einer Preisänderung [X.]ebrauch mache. Die Zeitpunkte, zu denen Veränderungen bei den einzelnen Berechnungsfaktoren wirksam würden, seien ausdrücklich festgelegt. [X.]leiches gelte für Preissenkungen. Aus der im letzten Absatz in Ziffer 5 der Preisregelung "S[X.]" verwendeten Formulierung ("Anhebung der Preise") lasse sich nur ableiten, dass [X.] (auch) zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könnten; die Klausel eröffne hingegen nicht die Möglichkeit, Preissenkungen ebenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt an die Kunden weiterzugeben.

Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte ferner darauf, die [X.] berücksichtige entgegen § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] [aF] nicht die Verhältnisse auf dem örtlichen Wärmemarkt. Dieser Einwand sei schon deswegen unbeachtlich, weil es - insbesondere wegen der marktbeherrschenden Stellung der Klägerin - keinen Wettbewerb auf dem örtlichen Wärmemarkt gebe. Wenn ein solcher - aus welchen [X.]ründen auch immer - nicht existiere, könne er auch nicht in die Preisgestaltung einfließen.

Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass die sonstigen Kosten der Klägerin (wie z.B. Netz- und Vertriebskosten, staatliche Ausgaben oder Investitionskosten) in der [X.] keinen unmittelbaren Niederschlag gefunden hätten. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich sei, ob sich hieraus eine günstigere Preisentwicklung ergebe, sei es nicht verfehlt, auf die Kostenfaktoren abzustellen, die den Kernbereich der preisbestimmenden Merkmale bildeten. Außerdem würden die sonstigen Kosten über den [X.], der die Erzeugerpreise für gewerbliche Produkte wiedergebe, bei der Berechnung des [X.]rundpreises angemessen berücksichtigt. Dieser Index stelle einen geeigneten Indikator für die Entwicklung der sonstigen Aufwendungen der Klägerin dar.

Der Umstand, dass das [X.]eizkraftwerk, in dem die im Streitfall gelieferte Fernwärme erzeugt worden sei, ab dem [X.] als Kraft-Wärme-Kopplungsanlage betrieben werde, bleibe für das im Jahr 1999 begründete Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ohne Einfluss. Da die Wirksamkeit einer Formularklausel grundsätzlich bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen sei, sei es unschädlich, dass wirtschaftliche Vorteile, die dadurch erzielt würden, dass neben der Fernwärme auch elektrische Energie erzeugt und in das Stromnetz eingespeist werde, in der Preisregelung "S[X.]" nicht berücksichtigt worden seien.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des restlichen Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 [X.]) in [X.]öhe von 18.735,08 € für Wärmelieferungen im Zeitraum von März 2006 bis Dezember 2008 nicht bejaht werden.

1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass § 30 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme ([X.]) vom 20. Juni 1980 ([X.]) die Beklagte nicht daran hindert, die Unwirksamkeit der [X.] im vorliegenden Prozess geltend zu machen. Wie der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, schneidet § 30 [X.] dem Kunden nicht die Möglichkeit ab, bereits im [X.] die vertraglichen [X.]rundlagen seiner Leistungspflicht zu klären, wozu auch die Wirksamkeit einer [X.] gehört ([X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.], [X.], 1048 Rn. 49 ff., zur [X.] in [X.] vorgesehen, und [X.], [X.], 1042 Rn. 15 ff.).

2. Anders als das Berufungsgericht meint, unterliegt die [X.] in Ziffer 5 der Preisregelung "S[X.]" jedoch nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.] oder nach §§ 9 ff. des [X.]esetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen [X.]eschäftsbedingungen ([X.]; [X.]) vom 9. Dezember 1976 ([X.]l. I 3317).

Zwar handelt es sich hierbei nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine [X.]eschäftsbedingungen. Jedoch richten sich bei der Versorgung mit Fernwärme die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines Wärmelieferungsvertrages grundsätzlich nach der gemäß § 27 [X.] als Rechtsverordnung erlassenen [X.] (vgl. im Einzelnen [X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 23 ff.; [X.], aaO Rn. 22 ff., jeweils mwN; vom 6. Juli 2011 - [X.] Rn. 28, zur [X.] bestimmt). Allgemeine [X.]eschäftsbedingungen in Verträgen zwischen Lieferanten und Abnehmern von Fernwärme unterliegen daher regelmäßig nicht der Überprüfung nach §§ 307 ff. [X.] oder §§ 9 ff. [X.] ([X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.], aaO, und [X.], aaO; vom 6. Juli 2011 - [X.], aaO; vgl. ferner [X.]surteil vom 28. Januar 1987 - [X.], [X.] 100, 1, 4, 6 f.). Eine solche Inhaltskontrolle findet bei derartigen Verträgen nur dann statt, wenn entweder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 [X.] vorliegen oder wenn es sich um [X.] mit Industriekunden handelt (§ 1 Abs. 2 [X.]; vgl. [X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.], aaO 23 f., und [X.], aaO Rn. 24 f.; vom 6. Juli 2011 - [X.], aaO). Dass einer dieser Ausnahmefälle vorliegt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; Entsprechendes wird auch nicht in der Revisionsinstanz geltend gemacht.

Preisanpassungsregelungen wie die von der Klägerin verwendete sind daher - wie der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - ausschließlich an den Vorgaben der - hier einschlägigen - Spezialregelung des § 24 Abs. 3 [X.] aF zu messen ([X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 24 ff.; [X.], aaO Rn. 25 ff.; vom 6. Juli 2011 - [X.], aaO Rn. 38 f.; in der Neufassung vom 4. November 2010 [[X.]l. I S. 1483] ist die genannte Bestimmung in Abs. 4 enthalten). Ob die Preisanpassungsbestimmung in Ziffer 5 der Preisregelung "S[X.]" diesen Anforderungen entspricht und damit der Klägerin ein Recht zur Vornahme entsprechender Preiserhöhungen gibt, kann auf der [X.]rundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass die Preisregelung "S[X.]" den Transparenzanforderungen des § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] aF genügt (vgl. hierzu [X.]surteile vom 11. Oktober 2006 - [X.], [X.], 210 Rn. 10 f.; vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 35 ff.). Es hat jedoch den Regelungsgehalt des § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF nicht ausreichend erfasst.

3. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF müssen [X.]n so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. [X.]ierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen soll aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die [X.]estaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den [X.] am Wärmemarkt vollziehen kann" (vgl. [X.]. 90/80, abgedruckt bei [X.]/Topp, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl., S. 255 f.; [X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 33; vom 6. Juli 2011 - [X.], aaO Rn. 40). Der Verordnungsgeber wollte damit den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die gegenläufigen Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen. Vor diesem [X.]intergrund hat er sich für eine Kombination von Kosten- und [X.] (Kosten der Erzeugung einerseits und Bereitstellung von Fernwärme und Marktverhältnisse andererseits) entschieden ([X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.], aaO; vom 6. Juli 2011 - [X.], aaO). Diesen zwei Bemessungsfaktoren weist § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF an sich den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu ([X.]surteil vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 44 mwN).

Es ist daher hinsichtlich der [X.] für den Arbeitspreis nicht nur zu ermitteln, ob die dabei verwendeten Faktoren die Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme hinreichend abbilden, sondern auch zu prüfen, ob hierdurch den jeweiligen Verhältnissen auf dem Wärmemarkt Rechnung getragen worden ist. Das Berufungsgericht hat den Faktoren [X.]eizöl, [X.]as und Lohn nur Bedeutung für die Abbildung der Kostenentwicklung beigemessen. Es hat dagegen nicht erörtert, ob einer (oder mehrere) dieser Parameter auch zur Darstellung der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt geeignet ist (oder sind). Vielmehr hat es angenommen, das [X.] müsse im Streitfall unberücksichtigt bleiben, weil in Anbetracht der monopolartigen Stellung der Klägerin kein örtlicher Wärmemarkt existiere, der in die Preisbildung einfließen könne. [X.]ierbei hat es - wie die Revision zutreffend rügt - seine Sichtweise rechtsfehlerhaft zu sehr auf den lokalen Fernwärmemarkt verengt. Weder der weit gefasste Wortlaut des § 24 Abs. 3 [X.] aF noch die Materialien zur [X.] lassen eine entsprechende Beschränkung des [X.]s erkennen. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] sollen die "jeweiligen Verhältnisse" auf dem "Wärmemarkt" maßgebend sein, also nicht nur das Marktsegment Fernwärme (vgl. hierzu [X.], [X.], 269, 270; [X.] in [X.]/Topp, aaO, [X.]; [X.]/[X.], Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Februar 1991, § 24 [X.] Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.]/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den [X.], 1984, § 24 Abs. 3 [X.] Rn. 22; [X.] N&R 2010, 71, 74; [X.]/[X.], [X.], 62, 64) und auch nicht stets die rein lokalen [X.]egebenheiten. Dies wird bestätigt durch die mit § 24 Abs. 3 Satz 3 [X.] aF vom Verordnungsgeber verfolgten Zielsetzungen. Diesem war daran gelegen, die Wärmepreisentwicklung (auch) an die Entwicklung eines funktionierenden Marktes anzuknüpfen. Dabei war ihm bewusst, dass Fernwärmeversorgungsunternehmen häufig eine monopolartige Stellung einnehmen ([X.]. 90/80, abgedruckt bei [X.]/Topp, aaO S. 237) und sich daher ein funktionierender Fernwärmemarkt nicht oder nur schwer herausbilden kann. Mit dem in § 24 Abs. 3 Satz 3 [X.] aF vorausgesetzten funktionierenden Wärmemarkt ([X.]. 90/80, aaO S. 256), ist daher der allgemeine - das heißt der sich auch auf andere Energieträger erstreckende - Wärmemarkt gemeint, der sich außerhalb der Einflusssphäre des marktbeherrschenden Fernversorgungsunternehmers entwickelt hat.

a) Die sich damit stellende Frage, ob der in der [X.] für den Arbeitspreis von der Klägerin verwendete Faktor "[X.]" für leichtes [X.]eizöl (berechnet nach dem für die [X.] geltenden Preisniveau) entweder allein (vgl. hierzu [X.], aaO [X.], 182; [X.], aaO; [X.]/[X.], aaO Rn. 22 ff.) oder zusammen mit dem gewählten bundesweiten [X.] ("[X.]") eine hinreichende Abbildung der Verhältnisse am Wärmemarkt gewährleistet, kann jedoch letztlich offen bleiben. Denn die [X.] lässt jedenfalls auf der [X.]rundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erkennen, dass ein Bezug zu den konkreten Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme besteht und sie damit die neben den Marktverhältnissen erforderliche Kostenorientierung aufweist.

§ 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF verlangt, dass neben den Marktverhältnissen die Kosten für die Erzeugung und die Bereitstellung von Fernwärme (zu letzteren zählen Transport, Verteilung u.ä.; vgl. hierzu etwa [X.], aaO Rn. 13 f.) zur [X.]ewährleistung einer kostenorientierten Preisbemessung in der [X.] angemessen berücksichtigt werden. Die Erzeugungskosten hängen in der Regel überwiegend von den Brennstoffkosten ab, während die Bereitstellungskosten vor allem durch die Lohnkosten und in geringem Maße durch die Materialkosten bestimmt werden (vgl. [X.]surteil vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 39 mwN).

aa) Da Kostenorientierung nicht [X.] bedeutet, zwingt § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF das Versorgungsunternehmen zwar nicht dazu, seine Preise spiegelbildlich zur jeweiligen Kostenstruktur auszugestalten ([X.]surteil vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 38; vgl. auch [X.]. 459/79, [X.]). Daher ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht erforderlich, dass sämtliche Kosten der Klägerin ihren Niederschlag in der Preisregelung "S[X.]" finden. Der [X.]rundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn sich die verwendete [X.] nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichtet (vgl. [X.]surteile vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 41; vom 6. Juli 2011 - [X.], aaO Rn. 43; vgl. ferner [X.]. 459/79, aaO). Dies erfordert, dass als Bemessungsgröße ein Indikator gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft ([X.]surteil vom 6. April 2011 - [X.], aaO).

bb) Eine derartige Kostenorientierung fehlt aber bei der bloßen Berücksichtigung eines Indexes für den eingesetzten Energieträger, es sei denn, es wäre sichergestellt, dass sich die konkreten Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelten wie der Index (vgl. [X.]surteil vom 6. Juli 2011 - [X.], aaO). [X.]ierzu hat das Berufungsgericht, das eine Anknüpfung an die tatsächlichen Einkaufspreise und Kosten der Klägerin für entbehrlich gehalten hat, jedoch keine Feststellungen getroffen. Es fehlen bereits Feststellungen dazu, welcher Brennstoff zur Wärmeerzeugung eingesetzt wird. Das Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, dass das [X.]eizkraftwerk, in dem die Wärme produziert wird, sowohl mit [X.]as als auch mit Öl betrieben werden kann. Diese Frage kann nicht offen bleiben. Auch wenn der Preis für leichtes [X.]eizöl die Preise der anderen Energieträger weitgehend mitbestimmt, ist angesichts der gerichtsbekannten (§ 291 ZPO) Vielfältigkeit der in der Praxis anzutreffenden Ausgestaltungen einer solchen Preisanbindung die Anknüpfung von Preisanpassungen an einen Parameter für leichtes [X.]eizöl nicht ohne weiteres mit der Kostenentwicklung bei Erdgasbezugskosten gleichzusetzen ([X.]surteil vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 40). Ist geklärt, welcher Brennstoff überwiegend zur Wärmeerzeugung eingesetzt wird, ist weiter zu klären, ob die Entwicklung der tatsächlichen Energiebezugskosten und des gewählten Bemessungsfaktors im Wesentlichen gleich verläuft.

Auf dieses Erfordernis kann auch nicht im [X.]inblick darauf verzichtet werden, dass bei der Erzeugung der von der Klägerin gelieferten Fernwärme verschiedene Brennstoffe mit wechselnden Anteilen eingesetzt werden. Zwar mag die Ausgestaltung einer [X.] - worauf die Revisionserwiderung hinweist - in diesen Fällen auf gewisse Schwierigkeiten stoßen. Diese sind aber nicht unüberwindlich, zumal es bei Einsatz unterschiedlicher Brennstoffe regelmäßig ausreicht, wenn sich die [X.] an der Kostenentwicklung des überwiegend eingesetzten Brennstoffs ausrichtet.

cc) Der fehlende Bezug zu den konkreten Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme kann im Streitfall nicht durch den Faktor Lohn kompensiert werden. Abgesehen davon, dass es auch insoweit an Feststellungen dazu fehlt, inwieweit der Lohnfaktor der konkreten Kostensituation der Klägerin entspricht, erfordert § 24 Abs. 3 [X.] aF eine Berücksichtigung der Brennstoffkosten, denn bei der Wärmeerzeugung fallen nicht nur Lohnkosten, sondern vor allem auch Kosten für die hierzu verwendeten Energieträger an (vgl. [X.]surteil vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 39, 41).

dd) Ebenso wenig können die Brennstoffkosten im Streitfall bei der Anpassung des [X.] im [X.]inblick darauf, dass das [X.]eizkraftwerk, in dem die gelieferte Fernwärme erzeugt wird, seit dem Jahre 2001 als Kraft-Wärme-Kopplungsanlage betrieben worden ist, vernachlässigt werden. Zwar wird im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten, dass Brennstoffkosten bei einer Preisänderungsklausel dann unberücksichtigt bleiben könnten, wenn der Brennstoff für die Erzeugung der Fernwärme keinen Preis habe, was insbesondere bei der Erzeugung von Fernwärme in KWK-Anlagen oder der Verbrennung von Müll und Abgasen der Fall sei ([X.] in [X.]/Topp, aaO [X.]). Wie der [X.] zwischenzeitlich entschieden hat ([X.]surteil vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 46), begegnet diese Ansicht aber schon im Ansatz Bedenken, denn bei der [X.]ewinnung zweier Endprodukte (Elektrizität und Abwärme) durch den Einsatz eines Brennstoffes bei der Kraft-Wärme-Kopplung können die Kosten der eingesetzten Brennstoffe nicht allein der Elektrizitätserzeugung zugeordnet werden. Vielmehr sind die Kosten des eingesetzten Brennstoffes regelmäßig aufzuteilen auf die der Strom- und der Wärmeerzeugung zuzuordnenden Anteile (vgl. hierzu auch [X.], aaO Rn. 13). Dass im Streitfall eine hiervon abweichende Kostenstruktur gegeben wäre und die Brennstoffkosten ausschließlich der Stromerzeugung zugewiesen wären, ist weder vorgetragen noch festgestellt.

Die beschriebene anteilige Zuordnung der Brennstoffkosten zum jeweiligen Endprodukt (elektrische Energie oder Wärme) hat allerdings (umgekehrt) auch zur Folge, dass die aus der [X.]ewinnung und Einspeisung von elektrischer Energie in das allgemeine Stromnetz erzielten Erlöse - anders als die Revision meint - nicht bei der Preisregelung "S[X.]" zu berücksichtigen sind.

b) Auch hinsichtlich der [X.] für den [X.]rundpreis kann auf der [X.]rundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilt werden, ob diese den Anforderungen des § 24 Abs. 3 [X.] aF entspricht.

aa) Allerdings begegnet die Verwendung des im Vertrag sprachlich etwas unscharf als [X.] bezeichneten Erzeugerpreisindexes des investitionsgüterproduzierenden [X.]ewerbes in der [X.] für den [X.]rundpreis im [X.]rundsatz keinen Bedenken. Zwar handelt es sich dabei um einen Faktor, der weder die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt noch die konkreten Kosten der Klägerin widerspiegelt. Bei der Ausgestaltung von [X.]n im Bereich der [X.] hat der Verordnungsgeber den Fernwärmeversorgern jedoch einen gewissen Spielraum eingeräumt ([X.]. 90/80, abgedruckt bei [X.]/Topp, aaO S. 256). Sie haben zwar sicherzustellen, dass Änderungen des [X.] in der von § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF geforderten Weise erfolgen. Sie können aber - sofern hierfür verschiedene Wege zur Verfügung stehen - zwischen mehreren geeigneten Parametern wählen (vgl. auch [X.], aaO Rn. 27). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Wärmepreis aus mehreren Komponenten zusammensetzt (u. a. Arbeitspreis und [X.]rundpreis), die unterschiedliche Leistungen vergüten sollen.

(1) Während mit dem Arbeitspreis die konkret abgenommene Wärmemenge vergütet wird, werden mit dem - nicht vom Verbrauch, sondern von der vorzuhaltenden [X.]öchstlast abhängigen (Ziffer 6 der Preisregelung "S[X.]") - [X.]rundpreis regelmäßig die Investitions- und Vorhaltekosten des Energieversorgers abgegolten (vgl. [X.]surteil vom 6. Juli 2011 - [X.] Rn. 36). Bei diesen langfristig beim Energieversorgungsunternehmen entstehenden Kosten handelt es sich vor allem um Material- und Lohnkosten, die sich unabhängig von den Marktverhältnissen am Wärmemarkt entwickeln. Wenn - wie hier - bei der Anpassung des [X.]rundpreises auf einen Index abgestellt wird, der die Preisentwicklung des investitionsgüterproduzierenden [X.]ewerbes abbildet, wird damit ein Bemessungsfaktor gewählt, der an die für den [X.]rundpreis relevante Entwicklung der Investitionskosten anknüpft und diese in pauschalierter Form erfasst (ebenso [X.]/Topp, aaO [X.]; [X.], aaO Rn. 16 f.; [X.]/[X.], [X.], 62, 63).

(2) § 24 Abs. 3 [X.] aF verlangt nicht, dass sich die Tarife spiegelbildlich zu der Kostenstruktur des Unternehmens entwickeln ([X.]surteil vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 38; vgl. auch [X.]. 459/79, [X.]). Daher kann sich die Verwendung eines solchen Indexes - trotz der damit verbundenen Pauschalierung - im Rahmen der erforderlichen Kostenorientierung der [X.] halten. Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich die Wärmepreisentwicklung, also die Entwicklung des dem Kunden in Rechnung gestellten [X.]esamtpreises, durch die Verwendung dieses Indexes oder durch seine [X.]ewichtung von den kostenmäßigen Zusammenhängen löst oder wenn insoweit das von § 24 Abs. 3 [X.] aF geforderte angemessene Verhältnis von Markt- und Kostenelementen nicht mehr gewahrt bleibt.

bb) Ob dies hier der Fall ist, kann auf der [X.]rundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts schon deshalb nicht abschließend beurteilt werden, weil bezüglich des zweiten für den [X.]rundpreis relevanten Faktors (Lohn) nicht festgestellt ist, ob es sich hierbei um einen von der Klägerin gezahlten Lohn, also um ein konkretes Kostenelement handelt oder die Beklagte damit lediglich die allgemeine Lohnentwicklung bei der Preisanpassung berücksichtigen wollte. Auch fehlen Feststellungen zum Verhältnis des [X.]rundpreises zum Arbeitspreis und damit zu den Auswirkungen des verwendeten "[X.]es" auf die Entwicklung des [X.]esamtpreises.

c) Die vom Berufungsgericht bislang nicht getroffenen Feststellungen zum Arbeitspreis und zum [X.]rundpreis sind auch nicht deswegen entbehrlich, weil die verwendeten [X.]n - unabhängig davon, ob sie den Anforderungen des § 24 Abs. 3 [X.] aF genügen - schon wegen der in Ziffer 5 der Preisregelung "S[X.]" der Klägerin eingeräumten Befugnis, eine zunächst unterlassene Preisanhebung später nachzuholen, unwirksam wären.

aa) Zwar gilt auch für den [X.], dass der Energieversorger verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen (vgl. für den [X.]aspreis B[X.][X.], Urteil vom 29. April 2008 - [X.], [X.] 176, 244 Rn. 26; [X.]surteil vom 15. Juli 2009 - [X.], [X.] 182, 59 Rn. 28). Diesen Anforderungen wird die [X.] der Klägerin aber gerecht.

bb) Die Auslegung dieser Allgemeinen Versorgungsbedingung unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. [X.]surteil vom 6. Juli 2011 - [X.], aaO Rn. 30 mwN) und hat nach den in §§ 305 ff. [X.] niedergelegten Maßstäben zu erfolgen. Mit der [X.] wollte der Verordnungsgeber lediglich den Besonderheiten der Energielieferung Rechnung tragen ([X.]. 90/80, abgedruckt bei [X.]/Topp, aaO, S. 237 f.). Soweit die Auslegungsfrage aber nicht auf diesen Besonderheiten beruht, ist ein Rückgriff auf die zu §§ 305 ff. [X.] entwickelten [X.]rundsätze möglich, die ohnehin weitgehend bereits bei Erlass der Vorgängerreglung (§§ 1 ff. [X.]) durch die Rechtsprechung entwickelt waren und daher zunächst unabhängig von einer Kodifizierung auf derartige Verträge Anwendung fanden ([X.]surteil vom 6. Juli 2011 - [X.], aaO Rn. 29; vgl. [X.] in Wolf/[X.][X.], A[X.]B-Recht, 5. Aufl., [X.]. Rn. 6). Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber bei [X.] im [X.] diese Auslegungsgrundsätze mit der Einführung der [X.] aufgeben wollte, sind nicht ersichtlich.

[X.]emessen an diesen Maßstäben ist der Klausel nicht der von der Revision gewollte Inhalt beizumessen. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Bestimmung im letzten Absatz der Ziffer 5 der Preisregelung "S[X.]" - auch bei [X.] - nicht entnommen werden, der Klägerin sei bezüglich der Weitergabe von Preissenkungen ein Ermessensspielraum eingeräumt. Der Regelungsgehalt der betreffenden Klausel beschränkt sich eindeutig auf unterlassene [X.]. Ziffer 5 der Preisregelung "S[X.]" bestimmt im Einzelnen die Voraussetzungen und die genauen Zeitpunkte der jeweiligen Preisanpassung; ein Spielraum, Preissenkungen nicht weiterzugeben, verbleibt der Klägerin nicht. Die in Frage stehende Klausel trägt nur dem Umstand Rechnung, dass für die Klägerin nach allgemein gültigen Rechtsgrundsätzen keine Verpflichtung besteht, einen ihr zustehenden Anspruch auf Zahlung erhöhter Fernwärmepreise in vollem Umfang und zum jeweils vorgesehenen Termin geltend zu machen. Für den Fall, dass sich die Klägerin nachträglich entschließen sollte, einen zunächst nicht erhobenen Anspruch doch noch zu verfolgen, bestimmt der letzte Absatz in Ziffer 5 der Preisregelung "S[X.]", dass die unterbliebene [X.]eltendmachung des Anspruchs nicht mit einem endgültigen Verzicht gleichzusetzen ist, sondern die Preiserhöhung zu einem späteren Zeitpunkt für die Zukunft, also nicht rückwirkend, nachgeholt werden kann. [X.]ierin erschöpft sich der Regelungsgehalt dieses von der Revision beanstandeten Passus. Ein Recht der Beklagten, auch Preissenkungen zeitlich hinauszuzögern, kann dieser Klausel damit nicht entnommen werden.

III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zur Frage der Wirksamkeit der von der Klägerin verwendeten [X.]n getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ball                                              Dr. Milger                                        Dr. Achilles

                    Dr. Schneider                                        Dr. Fetzer

Meta

VIII ZR 339/10

13.07.2011

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 30. November 2010, Az: 9 U 64/10, Urteil

§ 24 Abs 3 AVBFernwärmeV vom 20.06.1980, § 24 Abs 4 AVBFernwärmeV vom 04.11.2010

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2011, Az. VIII ZR 339/10 (REWIS RS 2011, 4838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4838

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