Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2011, Az. VIII ZR 339/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4842

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BUNDES[X.]ER[X.]C[X.]TS[X.]OF

[X.]M NAMEN DES VOLKES

URTE[X.]L
V[X.][X.][X.] ZR 339/10
Verkündet am:

13. Juli 2011

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der [X.]eschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] §
24 Abs. 4 (Abs. 3 aF)
a)
§
24 Abs.
4 (Abs.
3 aF) [X.] erfordert bei [X.] für den Arbeitspreis, dass zur Wahrung der kostenmäßigen Zusammenhänge als Bemessungsgröße ein [X.]ndikator verwendet wird, der an die tatsächliche Entwick-lung des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffs an-knüpft (Bestätigung von [X.], Urteil vom 6.
April 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 273/09, [X.], 1048). Eine derartige Kostenorientierung fehlt bei der bloßen Berücksichtigung ei-nes [X.]ndexes für den eingesetzten Energieträger, es sei denn, es wäre [X.], dass sich die konkreten Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fern-wärme im Wesentlichen -
wenn auch mit gewissen Spielräumen
-
in gleicher Wei-se entwickelten wie der [X.]ndex (Bestätigung von [X.], Urteil vom 6.
Juli 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 37/10, zur [X.] bestimmt).
b)
Die Verwendung des Erzeugerpreisindexes des investitionsgüterproduzierenden [X.]ewerbes bei [X.] für den [X.]rundpreis begegnet grundsätzlich keinen Bedenken. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sich die [X.], also die Entwicklung des dem Kunden in Rechnung gestellten [X.]e-samtpreises, durch die Verwendung eines solchen [X.]ndexes oder durch seine [X.]e-wichtung von den kostenmäßigen Zusammenhängen löst oder wenn insoweit das von §
24 Abs.
4 [X.] (Abs.
3 aF) geforderte angemessene Verhältnis von Markt-
und Kostenelementen nicht mehr gewahrt bleibt.
[X.], Urteil vom 13. Juli 2011 -
V[X.][X.][X.] ZR 339/10 -
OL[X.] [X.]

L[X.] Zwickau

-
2
-

Der V[X.][X.][X.].
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2011
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Milger, [X.]
Achilles und Dr.
Schneider sowie die Richterin Dr.
Fetzer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]agten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 30. November 2010 aufge-hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen,
das Kunden mit Fernwärme beliefert. Die
[X.]agte,
eine Wohnungseigentümergemeinschaft, bezieht von der Klägerin auf der [X.]rundlage eines
mit deren
Rechtsvorgängerin (E.

A[X.]) geschlossenen Vertrages vom 4./15. Februar 1999 Fernwärme.
[X.] ist eine [X.]öchstlast von 350 kW. Der Vertrag hatte zunächst
eine Lauf-zeit von zehn
Jahren und verlängerte sich sodann um weitere fünf
Jahre.
1
2
-
3
-
Ziffer 1 des Vertrages regelt, dass die dem Vertrag als Anlage 2 beige-fügte Preisregelung "S[X.]"
Vertragsbestandteil ist. Dort wird der von der [X.] zu entrichtende Wärmepreis wie folgt
bestimmt:
-
4
-
"1. [X.]rundpreis (=
[X.])
Der Jahresgrundpreis für jede kW der gemäß Ziffer 3.1 des Vertrages mit der E.

A[X.] vorzuhaltenden [X.]öchstlast beträgt
netto 34,50 DM/kW

brutto 40,02 DM/kW, mindestens jedoch
netto 690,00 DM/a

brutto 800,40 DM/a.

2. Arbeitspreise (=
[X.]e)
Die Arbeitspreise für die sekundärseitig in Form von Warmwasser bezo-gene Fernwärme betragen für:
die ersten 50.000 kWh/Jahr netto 6,70 Pf/kWh brutto 7,78 Pf/kWh
die weiteren 150.000 kWh/Jahr netto 5,50 Pf/kWh brutto 6,38 Pf/kWh
alle weiteren netto 4,60 Pf/kWh brutto 5,33 Pf/kWh

5. Preisanpassung
Der [X.]rundpreis (=
[X.]) gemäß Ziffer 1 ändert sich nach folgender Formel:

L

[X.]
[X.] = [X.]0
x (0,21+0,43 x --
+ 0,36 x --
)

L0

[X.]0

Die Arbeitspreise (=
[X.]e) gemäß Ziffer 2 ändern sich nach fol-gender Formel:

[X.][X.]
AP
= AP0
x (0,3 x --
+ 0,5 x --
+ 0,2 x --
)

L0

[X.]0

[X.]0

Darin bedeuten:

[X.]
=
[X.]rundpreis in DM/kW
[X.]0

=
[X.]rundausgangspreis (=[X.]) gemäß Ziffer 1 (Stand 1. Juli 1995)
L
=
Anfangsvergütung (Stufe 0) der Ecklohngruppe 6 des [X.] für Beschäftigte des Arbeitgeberverbandes energie-
und ver-sorgungswirtschaftlicher Unternehmen [X.] ([X.])
L0
=
Basisvergütung (Stand 1. Februar 1995) von 3.121
DM/Monat
[X.]
=
[X.] gemäß der vom [X.] in der Fachserie
17, Reihe 2, veröffentlichten
[X.]ndexziffer für Er--
5
-
zeugerpreise gewerblicher Produkte ([X.]nlandsabsatz); Ziffer 1.3 langfristige Übersicht (1991 = 100) Erzeugnisse des investitions-güterproduzierenden [X.]ewerbes
[X.]0

=
Basisinvestitionsgüterindex: 1994 = 104,2
AP
=
Arbeitspreis der jeweiligen Zone in Pf/kWh
AP0

=
Arbeitsausgangspreis (=[X.]) der jeweiligen Zone gemäß Ziffer 2 (Stand 1. Juli 1995)
[X.]
=
Preis in DM/hl für extra leichtes [X.]eizöl gemäß der vom [X.] in der Fachserie 17, Reihe 2, veröffentlichten Erzeugerpreise bei Lieferung in [X.] von 40

52 hl pro Auftrag frei Verbraucher in [X.], [X.] und [X.]/[X.].
Maßgebend ist das arithmetische Mit-tel der Preise der drei vorgenannten Berichtsorte.
[X.]0
=
Basiswert für extra leichtes [X.]eizöl : 35,14 DM/hl
[X.]
=
[X.]aspreisindex gemäß der vom [X.] in der Fachserie 17, Reihe 2, veröffentlichten [X.]ndexziffer
für Erzeuger-preise gewerblicher Produkte ([X.]nlandsabsatz); Ziffer 1.1 Aktuelle Ergebnisse (1991 = 100), laufende Nummer 83 Erdgas (Abgabe an private [X.]aushalte)
[X.]0
=
Basisgaspreisindex: Jahresdurchschnitt 1994 = 96,1

Sollten einzelne Preise bzw. Preisindizes vom [X.] nicht mehr ermittelt und veröffentlicht werden, wird die E.

A[X.] [=
Rechtsvorgängerin der [X.].] eine der bisherigen Preisgleitung nach Möglichkeit gleichkommende Regelung einführen.
Die Faktoren [X.] und [X.] verändern sich mit Wirkung zum 1. Juli eines jeden Jahres. Dabei wird der [X.] zugrunde gelegt.
Die Faktoren L
und [X.]
verändern sich mit Wirkung zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober
eines jeden Jahres.
Beim Faktor L kommt die je-weils aktuelle
Anfangsvergütung zur Anwendung.
Bei der Bestimmung des [X.] zum 1. Januar wird das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes [X.]eizöl der Monate April bis September des vorhergehenden Kalenderjahrs zugrunde gelegt.
Bei der Bestimmung des [X.] zum 1. April wird das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes [X.]eizöl der Monate Juli bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahrs zugrunde gelegt.
Bei der Bestimmung des [X.] zum 1. Juli wird das arithmetische Mittel der Preise für
extra leichtes [X.]eizöl der Monate Oktober bis [X.] des vorhergehenden Kalenderjahrs und Januar bis März des [X.] zugrunde gelegt.
Bei der Bestimmung des [X.] zum 1. Oktober wird das arithmeti-sche Mittel der Preise für extra leichtes [X.]eizöl der Monate Januar bis [X.] des laufenden Kalenderjahrs zugrunde gelegt.
-
6
-

Macht die E.

A[X.] von der Möglichkeit der Anhebung der Preise nicht, nur teilweise oder zu einem späteren Zeitpunkt [X.]ebrauch, so werden ihre Rechte dadurch nicht beeinträchtigt, zu einem späteren Zeitpunkt

dann jedoch nicht rückwirkend

die Preisänderungsformel entsprechend der Änderung der Basisfaktoren anzuwenden.
6. Abrechnung
Das Entgelt für die Lieferung bzw. den Bezug von Fernwärme wird aus dem Arbeitspreis, dem Wärmepreis, dem [X.] und ggf. dem [X.] ermittelt:
Der Arbeitspreis ist der Preis für die gelieferte bzw. bezogene Fernwär-me.

"

Die Klägerin nahm in der Folgezeit
sowohl beim Arbeitspreis
als auch beim
[X.]rundpreis
mehrfach Preisanpassungen
vor. Der zum 1. Januar 2006 vorgenommenen Preisanpassung widersprach die [X.]agte mit Schreiben vom 26. Januar 2006 und erbrachte in der
Folgezeit
Zahlungen nur auf der Basis der zum Ende des Jahres
2005 gültigen Preise. Mit der Klage verlangt
die Klägerin für den Zeitraum März 2006 bis Dezember 2008 Zahlung eines restlichen Be-trages von

nebst Zinsen.

Das [X.] hat der Klage im Wesentlichen
stattgegeben. Die hier-gegen gerichtete Berufung der [X.]agten hat das [X.] zurückge-wiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Be-klagte ihr Klageabweisungsbegehren
weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
3
4
5
-
7
-
[X.].
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung -
soweit für das Revisionsverfahren von [X.]nteresse
-
im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe nach dem unter Einbeziehung der Preisregelung "S[X.]"
am 4./15. Februar 1999 zwischen den Parteien zustande gekommenen [X.] ein Anspruch auf restliche Zahlung von 18.735,08

Bei der [X.] in Ziffer 5 der Preisregelung "S[X.]"
(Anlage 2 zum Versorgungsvertrag) handele es sich um eine Allgemeine [X.]eschäftsbedin-gung, die als Preisnebenabrede der [X.]nhaltskontrolle nach §
307 Abs.
1 B[X.]B
unterliege.
Die
-
im Rahmen
der [X.]eneralklausel des §
307 Abs.
1 B[X.]B zu be-achtende -
Vorschrift des §
24 Abs.
3 [X.] [aF] stehe einer solchen Kontrolle nicht entgegen, da nicht ersichtlich sei, dass [X.] ein geringerer Schutz zukommen solle als den Abnehmern anderer Energieträger.
Die [X.]agte sei auch nicht durch §
30 [X.] daran gehindert, die Unwirksamkeit der [X.] geltend zu machen, denn insoweit gehe es nicht um Fehler der Abrechnung,
sondern
um die Feststellung der ver-traglichen [X.]rundlagen. Die Zahlungsklage habe aber gleichwohl Erfolg, weil die [X.] weder gegen §
307 Abs.
1 B[X.]B noch gegen §
24 Abs.
3 Satz 2 und 3 [X.] [aF]
verstoße.
Die Klausel werde den Transparenzanforderungen in §
307 Abs.
1 Satz
2 B[X.]B und in §
24 Abs.
3 Satz 2 und 3 [X.] [aF] gerecht, denn es seien sowohl die Berechnungsformeln für den [X.]rund-
und den Arbeitspreis ma-thematisch nachvollziehbar dargestellt als auch die maßgebenden Faktoren ausreichend erläutert.
Bei sorgfältiger
Lektüre erschließe sich auch der prozen-tuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der [X.] Berechnung.
6
7
8
-
8
-
Auch einer [X.]nhaltskontrolle nach §
307 Abs.
1 Satz
1 B[X.]B halte die [X.] stand, denn sie benachteilige die [X.]agte nicht ent-gegen den [X.]eboten von [X.] und [X.]lauben
unangemessen. Sie sei so ausge-staltet, dass sie -
wie durch §
24 Abs.
3 Satz 1 [X.] [aF] vorgege-ben
-
sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt aufgreife. Außerdem werde sie den Anforderungen gerecht, die der [X.] im Zusammenhang mit [X.] in [X.] mit [X.]askunden
aufgestellt habe. Danach müsse eine [X.] das
vertragliche Äquivalenzprinzip
wahren und dürfe dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkre-ter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen [X.]ewinn zu erzielen.
Die Parameter
Lohn, leichtes [X.]eizöl und [X.]as (beim Arbeitspreis)
sowie
Lohn und [X.] (beim [X.]rundpreis -
das Berufungsgericht
spricht versehentlich von [X.]aspreis)
trügen den Änderungen bei den Kostenfak-toren Rechnung. Die hieran anknüpfenden
Berechnungsformeln seien geeignet,
Kostensteigerungen und -senkungen am Markt zu erfassen und wiederzuge-ben. Der anstelle eines
konkreten [X.]aspreises verwendete [X.]aspreisindex
gebe die Erzeugerpreise wieder. Zudem habe sich ein Markt für [X.]as noch nicht her-ausgebildet, der [X.]aspreis entwickle sich vielmehr
parallel zum Preis für leichtes [X.]eizöl.
Dass die maßgeblichen Berechnungsfaktoren
-
insbesondere bei [X.]as und [X.]eizöl
-
nicht auf die tatsächlichen Einkaufspreise und Kosten der Klägerin, sondern auf die Preisentwicklung abstellten, sei unschädlich, weil es sich
um nachvollziehbare und objektive Kriterien handele.
Die ständigen Veränderungen unterworfenen tatsächlichen Kosten der Klägerin ließen sich dagegen nur schwer in eine verständliche
Formel fassen.

9
10
-
9
-
Die
[X.] räume der Klägerin auch nicht die Befugnis ein
zu
bestimmen, wann sie von einer Preisänderung [X.]ebrauch mache. Die Zeitpunkte, zu denen Veränderungen bei den einzelnen Berechnungsfaktoren wirksam würden, seien ausdrücklich festgelegt. [X.]leiches gelte
für Preissenkun-gen. Aus der im letzten Absatz in Ziffer 5 der Preisregelung "S[X.]"
verwendeten Formulierung ("Anhebung
der Preise") lasse sich nur
ableiten, dass Preisanhe-bungen (auch) zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könnten;
die Klausel [X.] hingegen nicht die Möglichkeit,
Preissenkungen ebenfalls erst zu einem spä-teren Zeitpunkt an die Kunden weiterzugeben.
Ohne Erfolg berufe sich die [X.]agte ferner darauf,
die [X.] berücksichtige entgegen §
24 Abs.
3 Satz 1 [X.] [aF]
nicht die Verhältnisse auf dem örtlichen Wärmemarkt. Dieser Einwand sei schon deswegen unbeachtlich, weil es -
insbesondere wegen der [X.] Stellung der Klägerin
-
keinen Wettbewerb auf dem örtlichen Wär-memarkt
gebe. Wenn ein solcher
-
aus welchen [X.]ründen auch immer
-
nicht existiere, könne er auch nicht in die Preisgestaltung einfließen.

Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass die sonstigen Kosten der Kläge-rin (wie z.B. Netz-
und Vertriebskosten, st[X.]tliche Ausgaben oder [X.]nvestitions-kosten) in der [X.] keinen unmittelbaren Niederschlag ge-funden hätten. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich sei, ob
sich hieraus ei-ne günstigere Preisentwicklung ergebe, sei es nicht verfehlt,
auf die Kostenfak-toren abzustellen, die den Kernbereich der preisbestimmenden Merkmale bilde-ten. Außerdem würden die sonstigen Kosten über den [X.], der die Erzeugerpreise für gewerbliche Produkte wiedergebe, bei der Berech-nung des [X.]rundpreises angemessen berücksichtigt. Dieser [X.]ndex stelle einen geeigneten [X.]ndikator für die Entwicklung der sonstigen Aufwendungen der Klä-gerin dar.

11
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-
10
-
Der Umstand, dass das [X.]eizkraftwerk, in dem die im Streitfall gelieferte Fernwärme erzeugt worden sei, ab dem [X.] als Kraft-Wärme-Kopplungsanlage betrieben werde, bleibe für das im Jahr 1999 begründete [X.] zwischen den Parteien ohne Einfluss. Da die Wirksamkeit einer Formularklausel grundsätzlich bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlus-ses zu beurteilen sei, sei es unschädlich, dass wirtschaftliche Vorteile, die dadurch erzielt würden, dass neben der Fernwärme auch elektrische Energie erzeugt und in das Stromnetz eingespeist werde, in der Preisregelung "S[X.]"
nicht berücksichtigt worden seien.

[X.][X.].
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des restlichen Kaufpreises (§
433 Abs.
2 B[X.]B) in [X.]öhe von 18.735,08

für Wärmelieferungen im
Zeitraum
von März 2006 bis Dezember 2008 nicht bejaht werden.

1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass §
30 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFern-wärmeV) vom 20. Juni 1980 (B[X.]Bl. [X.] S. 742)
die [X.]agte nicht daran hindert, die Unwirksamkeit der [X.] im vorliegenden Prozess
gel-tend zu machen. Wie der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat,
schneidet §
30 [X.] dem Kunden nicht die Möglichkeit
ab, be-reits im [X.] die vertraglichen [X.]rundlagen seiner Leistungs-pflicht zu klären, wozu auch die Wirksamkeit einer [X.] ge-hört ([X.]surteile vom 6.
April 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 273/09,
[X.], 1048
14
15
16
-
11
-
Rn.
49
ff., zur [X.] in [X.]Z vorgesehen, und V[X.][X.][X.]
ZR 66/09, [X.], 1042
Rn.
15 ff.).
2. Anders als das Berufungsgericht meint, unterliegt die [X.] in Ziffer 5 der Preisregelung "S[X.]"
jedoch nicht der [X.]nhaltskontrolle nach §§
307 ff. B[X.]B oder nach §§
9 ff.
des [X.]esetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen [X.]eschäftsbedingungen (A[X.]B-[X.]esetz; A[X.]B[X.]) vom 9.
Dezember 1976
(B[X.]Bl. [X.] 3317).

Zwar handelt es sich hierbei nach den unangefochten gebliebenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine [X.]eschäftsbedingungen. [X.] richten sich bei der Versorgung mit Fernwärme die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines Wärmelieferungsvertrages grundsätzlich nach der
gemäß §
27 A[X.]B[X.] als Rechtsverordnung erlassenen
[X.]
(vgl. im Einzelnen [X.]surteile vom 6.
April 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 66/09, [X.]O Rn.
23 ff.; V[X.][X.][X.]
ZR 273/09, [X.]O Rn.
22
ff., jeweils mwN; vom 6.
Juli 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 37/10 Rn.
28, zur [X.] bestimmt). Allgemeine [X.]eschäftsbedingungen in Verträgen zwischen Lieferanten und Abnehmern von Fernwärme unterliegen
daher
regelmäßig
nicht der Überprüfung nach §§
307
ff. B[X.]B
oder §§
9
ff. A[X.]B[X.] ([X.]surteile vom 6.
April 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 273/09, [X.]O, und V[X.][X.][X.]
ZR 66/09, [X.]O; vom 6.
Juli 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 37/10, [X.]O; vgl. ferner [X.]surteil vom
28.
Januar 1987 -
V[X.][X.][X.]
ZR 37/86, [X.]Z 100, 1, 4, 6
f.). Eine solche [X.]nhaltskon-trolle findet bei derartigen Verträgen nur dann statt, wenn entweder die Voraus-setzungen des §
1 Abs.
3 [X.] vorliegen oder wenn es sich um [X.] mit [X.]ndustriekunden handelt (§
1
Abs.
2 AVBFern-wärmeV; vgl. [X.]surteile vom 6.
April 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 273/09, [X.]O 23
f., und V[X.][X.][X.]
ZR 66/09, [X.]O Rn.
24
f.; vom 6.
Juli 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 37/10, [X.]O). Dass einer dieser Ausnahmefälle vorliegt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; [X.] wird auch nicht in der Revisionsinstanz geltend gemacht.
17
18
-
12
-
Preisanpassungsregelungen wie die von der Klägerin verwendete sind
daher -
wie der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat
-
aus-schließlich an den Vorgaben der -
hier einschlägigen
-
Spezialregelung des §
24 Abs.
3
[X.]
zu messen ([X.]surteile vom 6.
April 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 273/09, [X.]O Rn.
24
ff.; V[X.][X.][X.] ZR 66/09, [X.]O Rn.
25
ff.; vom 6.
Juli 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 37/10, [X.]O Rn.
38
f.; in der Neufassung vom 4.
November 2010 [B[X.]Bl. [X.] S.
1483] ist die genannte Bestimmung in Abs.
4 enthalten). Ob die Preisanpassungsbestimmung in Ziffer 5 der Preisregelung "S[X.]"
diesen Anfor-derungen entspricht
und damit der Klägerin
ein Recht zur Vornahme entspre-chender Preiserhöhungen gibt,
kann auf der [X.]rundlage der vom Berufungsge-richt getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Das [X.] hat zwar zutreffend erkannt, dass die Preisregelung "S[X.]"
den Transparenzanforderungen des §
24 Abs.
3 Satz 2 und 3 [X.] genügt (vgl. hierzu [X.]surteile vom 11.
Oktober 2006 -
V[X.][X.][X.]
ZR 270/05, [X.], 210 Rn.
10
f.; vom 6.
April 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 66/09, [X.]O Rn.
35
ff.). Es hat jedoch den Regelungsgehalt des §
24 Abs.
3 Satz
1 [X.] nicht ausreichend erfasst.
3. Nach §
24 Abs.
3 Satz
1 [X.] müssen [X.]n so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berück-sichtigen. [X.]ierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung ge-währleistet werden, zum anderen soll aber auch dem Umstand Rechnung ge-tragen werden, dass sich die [X.]estaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den [X.] am Wärmemarkt vollziehen kann" (vgl. [X.]. 90/80, abgedruckt bei [X.]/Topp, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2.
Aufl., S.
255
f.; [X.]surteile
vom 6.
April 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 273/09, [X.]O Rn.
33; vom 6.
Juli 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 37/10, [X.]O Rn.
40). Der Verordnungs-19
20
-
13
-
geber wollte damit den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversor-gung Rechnung tragen
und zugleich die gegenläufigen [X.]nteressen von Versor-gungsunternehmen und [X.] in einen angemessenen Ausgleich brin-gen. Vor diesem [X.]intergrund hat er sich für eine Kombination von Kosten-
und [X.] (Kosten der Erzeugung einerseits und Bereitstellung von Fern-wärme und Marktverhältnisse
andererseits) entschieden ([X.]surteile
vom 6.
April 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 273/09, [X.]O; vom 6.
Juli 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 37/10, [X.]O).
Die-sen zwei Bemessungsfaktoren weist
§
24 Abs.
3 Satz 1 [X.] an sich den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der [X.] zu ([X.]surteil vom 6.
April 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 273/09, [X.]O Rn.
44 mwN).
Es ist
daher hinsichtlich der [X.] für den Arbeitspreis nicht nur zu ermitteln, ob die dabei verwendeten Faktoren die Kosten der [X.] und Bereitstellung von Fernwärme hinreichend abbilden, sondern auch zu prüfen, ob hierdurch den jeweiligen Verhältnissen auf dem Wärme-markt Rechnung getragen worden ist. Das
Berufungsgericht hat den Faktoren [X.]eizöl, [X.]as und Lohn nur Bedeutung für die Abbildung der Kostenentwicklung beigemessen. Es hat dagegen nicht erörtert, ob einer
(oder mehrere)
dieser Parameter auch zur Darstellung der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt geeig-net ist
(oder sind). Vielmehr hat es angenommen, das [X.] müsse im Streitfall unberücksichtigt bleiben, weil in Anbetracht der monopolartigen Stel-lung der Klägerin kein örtlicher Wärmemarkt existiere, der in die Preisbildung einfließen könne. [X.]ierbei hat es -
wie die Revision zutreffend rügt
-
seine Sicht-weise rechtsfehlerhaft zu sehr auf den lokalen
Fernwärmemarkt verengt.
Weder der weit gefasste Wortlaut des §
24 Abs.
3 [X.] noch die
Mate-rialien zur [X.] lassen eine entsprechende Beschränkung des [X.]s erkennen. Nach §
24 Abs.
3 Satz 1 [X.] sollen die "jeweiligen Verhältnisse"
auf dem "Wärmemarkt"
maßgebend sein, also nicht 21
-
14
-
nur das Marktsegment Fernwärme
(vgl. hierzu OL[X.] Brandenburg, [X.], 269, 270; [X.] in [X.]/Topp, [X.]O, S.
181; [X.]/[X.], Recht der Ener-gie-
und Wasserversorgung, Stand Februar 1991, §
24 [X.] Rn.
7; [X.]
in [X.]/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den [X.], 1984, §
24 Abs.
3 [X.] Rn.
22; [X.], 71, 74; [X.]/[X.], [X.], 62, 64) und auch nicht stets
die rein lokalen [X.]egebenheiten.
Dies wird bestätigt durch die mit §
24 Abs.
3 Satz 3 [X.] vom Verordnungsgeber verfolgten Ziel-setzungen. Diesem war
daran gelegen, die Wärmepreisentwicklung (auch) an die Entwicklung eines funktionierenden Marktes anzuknüpfen. Dabei war ihm bewusst, dass Fernwärmeversorgungsunternehmen häufig eine monopolartige Stellung einnehmen ([X.].
90/80, abgedruckt bei [X.]/Topp, [X.]O S.
237)
und sich daher ein funktionierender
Fernwärmemarkt nicht oder nur schwer herausbilden kann. Mit dem
in §
24 Abs.
3 Satz
3 [X.] vorausgesetzten
funktionierenden Wärmemarkt ([X.]. 90/80, [X.]O S.
256), ist daher der allgemeine -
das heißt der sich auch auf andere [X.] erstreckende
-
Wärmemarkt gemeint, der sich außerhalb der Einfluss-sphäre des marktbeherrschenden Fernversorgungsunternehmers entwickelt hat.

a) Die sich damit stellende Frage, ob der in der [X.] für den Arbeitspreis von der Klägerin verwendete Faktor "[X.]"
für leichtes [X.]eizöl (berechnet nach dem für die [X.] geltenden Preisniveau)
entweder allein (vgl. hierzu [X.],
[X.]O S.
180, 182; [X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O Rn.
22
ff.) oder zusammen mit dem gewählten bundesweiten [X.]aspreisindex ("[X.]") eine hinreichende Abbildung der Verhältnisse am Wärmemarkt gewähr-leistet, kann jedoch letztlich offen bleiben. Denn die
[X.] lässt jedenfalls auf der [X.]rundlage der bisherigen Feststellungen des [X.]s nicht erkennen, dass
ein Bezug zu den konkreten Kosten der [X.]
-
15
-
zeugung und Bereitstellung von Fernwärme
besteht
und sie damit die
neben den Marktverhältnissen erforderliche
Kostenorientierung aufweist.

§
24 Abs.
3 Satz
1 [X.]
aF verlangt, dass neben den [X.] die Kosten für die Erzeugung und die
Bereitstellung von Fern-wärme (zu letzteren
zählen Transport, Verteilung u.ä.; vgl. hierzu etwa [X.]er-mann, [X.]O Rn.
13
f.) zur [X.]ewährleistung einer kostenorientierten Preisbemes-sung in der [X.] angemessen berücksichtigt werden.
Die Erzeugungskosten hängen in der Regel überwiegend von den Brennstoffkosten ab, während die Bereitstellungskosten vor allem durch die Lohnkosten und in geringem Maße durch die Materialkosten bestimmt werden (vgl. [X.]surteil vom 6.
April 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 273/09, [X.]O Rn.
39
mwN).

[X.]) Da Kostenorientierung nicht Kostenechtheit
bedeutet, zwingt §
24 Abs.
3 Satz
1 [X.]
das Versorgungsunternehmen zwar nicht dazu, seine
Preise spiegelbildlich zur jeweiligen Kostenstruktur auszugestalten ([X.]surteil vom 6.
April 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 273/09, [X.]O Rn.
38; vgl. auch [X.]. 459/79, S.
11). Daher ist es entgegen der Auffassung der Revision
nicht erforderlich, dass
sämtliche Kosten der Klägerin ihren Niederschlag in der Preisregelung "S[X.]"
finden. Der [X.]rundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn sich die verwendete [X.] nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichtet (vgl. [X.]surteile
vom 6.
April 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 273/09, [X.]O
Rn.
41; vom 6.
Juli 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 37/10, [X.]O Rn.
43; vgl. ferner [X.]. 459/79, [X.]O). Dies erfor-dert, dass als Bemessungsgröße ein [X.]ndikator gewählt wird, der an die tatsäch-liche Entwicklung der Kosten des bei der Wärmeerzeugung überwiegend ein-gesetzten Brennstoffs anknüpft ([X.]surteil vom 6.
April 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 273/09, [X.]O).
23
24
-
16
-
bb) Eine derartige Kostenorientierung fehlt aber bei der bloßen Berück-sichtigung eines [X.]ndexes für den eingesetzten Energieträger, es sei denn, es wäre sichergestellt, dass sich die konkreten Kosten der Erzeugung und Bereit-stellung von Fernwärme
im Wesentlichen
-
wenn auch mit gewissen Spielräu-men
-
in gleicher Weise entwickelten wie der [X.]ndex (vgl. [X.]surteil vom 6.
Juli 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 37/10, [X.]O). [X.]ierzu hat das Berufungsgericht, das eine Anknüp-fung an die tatsächlichen Einkaufspreise und Kosten der Klägerin für entbehr-lich gehalten hat,
jedoch keine Feststellungen getroffen. Es fehlen bereits Fest-stellungen dazu, welcher Brennstoff zur Wärmeerzeugung eingesetzt wird. Das Berufungsgericht hat lediglich
festgestellt, dass das [X.]eizkraftwerk, in dem die Wärme produziert wird, sowohl mit [X.]as als auch mit Öl betrieben werden kann. Diese Frage kann nicht offen bleiben. Auch wenn der Preis für leichtes [X.]eizöl die Preise der anderen Energieträger weitgehend mitbestimmt, ist angesichts der gerichtsbekannten (§
291 ZPO)
Vielfältigkeit der in der Praxis anzutreffen-den Ausgestaltungen einer solchen Preisanbindung die Anknüpfung von [X.] an einen Parameter für leichtes [X.]eizöl nicht ohne weiteres mit der Kostenentwicklung bei Erdgasbezugskosten gleichzusetzen ([X.]surteil vom 6.
April 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 273/09, [X.]O Rn.
40). [X.]st geklärt, welcher Brennstoff überwiegend zur Wärmeerzeugung eingesetzt wird, ist weiter zu klären, ob die Entwicklung der tatsächlichen Energiebezugskosten und des gewählten [X.] im Wesentlichen gleich verläuft.
Auf dieses Erfordernis kann auch nicht im [X.]inblick darauf
verzichtet wer-den, dass bei der Erzeugung der von der Klägerin gelieferten Fernwärme ver-schiedene Brennstoffe mit wechselnden Anteilen eingesetzt werden.
Zwar
mag die Ausgestaltung einer [X.] -
worauf die Revisionserwide-rung hinweist
-
in diesen Fällen auf gewisse Schwierigkeiten stoßen. Diese sind aber nicht unüberwindlich, zumal es bei Einsatz unterschiedlicher
Brennstoffe 25
26
-
17
-
regelmäßig ausreicht, wenn sich die [X.] an der Kosten-entwicklung des überwiegend eingesetzten Brennstoffs ausrichtet.
[X.]) Der fehlende Bezug zu den konkreten Kosten der Erzeugung und Be-reitstellung von Fernwärme
kann im Streitfall nicht durch den Faktor [X.] werden. Abgesehen
davon, dass es auch insoweit an Feststellungen dazu fehlt, inwieweit der Lohnfaktor der konkreten Kostensituation der Klägerin entspricht, erfordert §
24 Abs.
3 [X.] eine Berücksichtigung der Brennstoffkosten, denn bei der Wärmeerzeugung fallen nicht nur Lohnkosten, sondern vor allem auch Kosten für die hierzu verwendeten Energieträger an
(vgl. [X.]surteil vom 6.
April 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 273/09, [X.]O Rn.
39, 41).
[X.]) Ebenso wenig können die Brennstoffkosten im Streitfall bei der An-passung des [X.] im [X.]inblick darauf, dass das [X.]eizkraftwerk, in dem
die gelieferte Fernwärme erzeugt wird, seit
dem Jahre 2001 als
Kraft-Wärme-Kopplungsanlage betrieben worden ist, vernachlässigt werden.
Zwar wird im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten, dass Brennstoffkosten bei einer Preisänderungsklausel dann unberücksichtigt bleiben könnten, wenn der Brennstoff für die Erzeugung der Fernwärme keinen Preis habe, was insbeson-dere bei der Erzeugung von Fernwärme in KWK-Anlagen oder der Verbrennung von Müll und Abgasen der Fall sei ([X.] in [X.]/Topp, [X.]O S.
180). Wie der [X.] zwischenzeitlich entschieden hat
([X.]surteil
vom 6.
April 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 273/09, [X.]O Rn.
46), begegnet diese Ansicht aber
schon im Ansatz Bedenken, denn bei der [X.]ewinnung zweier Endprodukte (Elektrizität und Abwärme) durch den Einsatz eines Brennstoffes bei der Kraft-Wärme-Kopplung können die Kos-ten der eingesetzten Brennstoffe nicht allein der Elektrizitätserzeugung zuge-ordnet werden. Vielmehr sind die Kosten des eingesetzten Brennstoffes regel-mäßig aufzuteilen auf die der Strom-
und der Wärmeerzeugung zuzuordnenden Anteile (vgl. hierzu auch [X.], [X.]O Rn.
13). Dass
im Streitfall
eine hiervon 27
28
-
18
-
abweichende Kostenstruktur gegeben wäre
und die Brennstoffkosten aus-schließlich der Stromerzeugung zugewiesen wären, ist weder vorgetragen noch festgestellt.
Die beschriebene anteilige Zuordnung der Brennstoffkosten zum
[X.] Endprodukt (elektrische Energie
oder Wärme) hat allerdings (umgekehrt) auch
zur Folge, dass die aus
der [X.]ewinnung und Einspeisung von elektrischer Energie in das allgemeine Stromnetz erzielten Erlöse -
anders als die Revision meint
-
nicht bei der Preisregelung "S[X.]"
zu berücksichtigen sind.

b) Auch hinsichtlich der [X.] für den [X.]rundpreis kann auf der [X.]rundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilt werden, ob diese den Anforderungen des §
24 Abs.
3 [X.] entspricht.
[X.]) Allerdings
begegnet die
Verwendung des
im Vertrag sprachlich et-was unscharf als
[X.]
bezeichneten Erzeugerpreisindexes des investitionsgüterproduzierenden [X.]ewerbes
in der [X.] für den [X.]rundpreis im [X.]rundsatz keinen Bedenken. Zwar handelt es sich dabei um einen Faktor, der weder die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt noch die konkreten Kosten der Klägerin widerspiegelt. Bei der Ausgestaltung von [X.] im Bereich der [X.] hat der Verordnungsge-ber den Fernwärmeversorgern jedoch einen gewissen
Spielraum eingeräumt
([X.]. 90/80, abgedruckt bei [X.]/Topp, [X.]O S.
256). Sie haben
zwar sicherzustellen, dass Änderungen des [X.] in der von §
24 Abs.
3 Satz 1 [X.] geforderten Weise erfolgen. Sie können
aber -
sofern hierfür verschiedene Wege zur Verfügung stehen
-
zwischen mehreren geeigneten Parametern wählen
(vgl. auch [X.], [X.]O Rn.
27).
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Wärmepreis aus mehreren Komponen-29
30
31
-
19
-
ten zusammensetzt (u. a. Arbeitspreis und [X.]rundpreis), die unterschiedliche Leistungen vergüten sollen.
(1) Während mit dem Arbeitspreis die konkret abgenommene [X.] vergütet wird, werden mit dem
-
nicht vom Verbrauch, sondern von der vorzuhaltenden [X.]öchstlast abhängigen (Ziffer 6 der Preisregelung "S[X.]")
-
[X.]rundpreis regelmäßig die [X.]nvestitions-
und Vorhaltekosten des [X.] abgegolten
(vgl. [X.]surteil vom 6.
Juli 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 37/10 Rn.
36).
Bei diesen
langfristig beim Energieversorgungsunternehmen entstehenden
Kosten
handelt es sich vor allem um Material-
und Lohnkosten, die sich unabhängig von den Marktverhältnissen am Wärmemarkt entwickeln.
Wenn
-
wie hier
-
bei der Anpassung des [X.]rundpreises auf einen [X.]ndex abgestellt wird, der die Preis-entwicklung des investitionsgüterproduzierenden [X.]ewerbes abbildet, wird damit ein
Bemessungsfaktor
gewählt, der an die für den [X.]rundpreis
relevante
Ent-wicklung der [X.]nvestitionskosten anknüpft
und diese in pauschalierter Form
er-fasst
(ebenso
[X.]/Topp, [X.]O S.
180; [X.], [X.]O
Rn.
16
f.; [X.]/[X.], [X.], 62,
63).
(2)
§
24 Abs.
3 [X.]
aF
verlangt
nicht, dass sich die Tarife spiegelbildlich zu der Kostenstruktur des Unternehmens entwickeln ([X.]sur-teil vom 6.
April 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 273/09, [X.]O Rn.
38; vgl. auch [X.]. 459/79, S.
11). Daher
kann sich die Verwendung eines solchen
[X.]ndexes -
trotz der damit verbundenen Pauschalierung
-
im Rahmen der erforderlichen Kos-tenorientierung der [X.] halten. Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich die
Wärmepreisentwicklung, also die Entwicklung des dem Kunden in Rechnung gestellten [X.]esamtpreises,
durch die Verwendung dieses [X.]ndexes oder durch seine [X.]ewichtung von den kostenmäßigen Zusammenhän-gen löst
oder wenn insoweit das
von §
24 Abs.
3 [X.] geforder-32
33
-
20
-
te angemessene Verhältnis von
Markt-
und Kostenelementen nicht mehr ge-wahrt bleibt.
bb) Ob dies hier der Fall ist, kann auf der [X.]rundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts schon deshalb nicht abschließend beurteilt werden, weil bezüglich des zweiten für den [X.]rundpreis relevanten Faktors (Lohn) nicht fest-gestellt ist, ob es sich hierbei um einen
von der Klägerin gezahlten Lohn, also
um ein konkretes Kostenelement handelt
oder die [X.]agte damit lediglich die allgemeine Lohnentwicklung bei der Preisanpassung berücksichtigen wollte. Auch fehlen Feststellungen zum Verhältnis des [X.]rundpreises
zum Arbeitspreis
und damit zu den Auswirkungen des verwendeten "[X.]es"
auf die Entwicklung des
[X.]esamtpreises.
c) Die vom Berufungsgericht bislang nicht getroffenen
Feststellungen zum Arbeitspreis
und zum [X.]rundpreis sind auch nicht deswegen entbehrlich, weil die verwendeten [X.]n -
unabhängig davon, ob sie den
Anforderungen des §
24 Abs.
3 [X.]
genügen
-
schon wegen der in Ziffer 5 der Preisregelung "S[X.]"
der Klägerin eingeräumten Befugnis, eine zunächst unterlassene Preisanhebung später nachzuholen, unwirksam wären.
[X.])
Zwar gilt auch für den [X.], dass der Energieversorger verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berück-sichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen (vgl. für den [X.]as-preis [X.], Urteil vom 29.
April 2008 -
KZR
2/07, [X.]Z 176, 244 Rn.
26; [X.] vom 15.
Juli 2009 -
V[X.][X.][X.]
ZR 225/07, [X.]Z 182, 59 Rn.
28). Diesen Anforderungen wird die [X.] der Klägerin aber gerecht.
34
35
36
-
21
-
bb) Die Auslegung dieser Allgemeinen Versorgungsbedingung unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung
(vgl. [X.]surteil vom 6. Juli 2011 -
V[X.][X.][X.] ZR 37/10, [X.]O Rn.
30 mwN) und hat nach den in §§
305
ff. B[X.]B niedergelegten Maßstäben
zu erfolgen. Mit der [X.] wollte der Verordnungsgeber lediglich den
Besonderheiten der Energielieferung Rechnung tragen
([X.]. 90/80, abgedruckt bei [X.]/Topp, [X.]O, S.
237 f.). Soweit
die Auslegungsfrage aber nicht auf diesen Besonderheiten beruht, ist ein Rückgriff auf die zu
§§
305
ff. B[X.]B entwickelten [X.]rundsätze möglich, die ohnehin weitgehend bereits bei Erlass der Vorgängerreglung (§§
1
ff. A[X.]B[X.])
durch die Rechtsprechung entwickelt waren und daher zunächst unabhängig von einer Kodifizierung auf derartige Verträge Anwendung fanden ([X.]surteil vom 6.
Juli 2011 -
V[X.][X.][X.]
ZR 37/10, [X.]O Rn.
29; vgl. [X.] in Wolf/[X.][X.], A[X.]B-Recht, 5.
Aufl., [X.]. Rn.
6). Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber bei [X.] im [X.] diese Auslegungsgrundsätze mit der Einführung der AVB-FernwärmeV aufgeben wollte, sind nicht ersichtlich.
[X.]emessen an diesen Maßstäben ist der Klausel nicht der von der Revi-sion gewollte [X.]nhalt beizumessen. Entgegen der Ansicht der Revision kann der
Bestimmung
im letzten Absatz der
Ziffer 5
der Preisregelung "S[X.]"
-
auch bei kundenfeindlichster
Auslegung
-
nicht entnommen werden, der Klägerin sei be-züglich der
Weitergabe von Preissenkungen ein Ermessensspielraum einge-räumt. Der
Regelungsgehalt der betreffenden Klausel beschränkt sich eindeutig auf unterlassene Preisanhebungen. Ziffer 5 der Preisregelung
"S[X.]"
bestimmt im Einzelnen die Voraussetzungen und die genauen Zeitpunkte
der jeweiligen Preisanpassung;
ein Spielraum,
Preissenkungen nicht weiterzugeben, verbleibt der Klägerin
nicht. Die in Frage stehende Klausel trägt nur dem Umstand Rech-nung, dass für die Klägerin nach allgemein
gültigen
Rechtsgrundsätzen keine
Verpflichtung
besteht, einen ihr zustehenden Anspruch auf Zahlung erhöhter
37
38
-
22
-
Fernwärmepreise in vollem Umfang und zum jeweils vorgesehenen
Termin gel-tend zu machen. Für
den Fall, dass sich die Klägerin nachträglich entschließen sollte,
einen zunächst nicht erhobenen
Anspruch doch noch zu verfolgen, be-stimmt der letzte Absatz in Ziffer 5 der Preisregelung "S[X.]", dass die
unterblie-bene
[X.]eltendmachung des Anspruchs nicht mit einem
endgültigen Verzicht gleichzusetzen ist, sondern die Preiserhöhung zu einem späteren Zeitpunkt für die Zukunft, also nicht rückwirkend, nachgeholt werden kann. [X.]ierin erschöpft sich der Regelungsgehalt dieses
von der Revision beanstandeten Passus. Ein Recht der [X.]agten,
auch Preissenkungen zeitlich hinauszuzögern, kann die-ser
Klausel damit
nicht entnommen werden.

[X.][X.][X.].
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zur Frage der Wirksamkeit der von der Kläge-

39
-
23
-
rin verwendeten
[X.]n
getroffen werden können

563 Abs.
1 Satz 1 ZPO).
Ball
Dr. Milger
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Dr. Fetzer

Vorinstanzen:
L[X.] Zwickau, Entscheidung vom 17.11.2009 -
5 O 66/09 -

OL[X.] [X.], Entscheidung vom
30.11.2010 -
9 [X.] -

Meta

VIII ZR 339/10

13.07.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2011, Az. VIII ZR 339/10 (REWIS RS 2011, 4842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4842

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 339/10

VIII ZR 66/09

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