Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2018, Az. 4 StR 100/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8813

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:220518B4STR100.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 100/18

vom
22. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22.
Mai
2018 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12.
Dezember 2017
a)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;
b)
im Ausspruch über die Einziehung dahingehend berich-tigt, dass die Einziehung des Wertes des Tatertrages
i. H. v. 232.000,00

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall
26) sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25
Fällen (Fälle
1-25) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren 1
-
3
-
und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes des Tatertrages

,00

seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
I.
Nach den Feststellungen des [X.] entschloss sich der Ange-klagte, Rauschgift zu erwerben, um dieses gewinnbringend weiterzuveräußern. Aus diesem Grunde kaufte er zwischen Anfang des Jahres 2014 und Juli 2016 in fünfzehn Fällen jeweils ein Kilogramm Haschisch und in zehn Fällen jeweils ein Kilogramm Amphetamin an (Fälle
1 bis 25). Zuletzt

im August 2016

er-warb er zeitgleich ein Kilogramm Haschisch und ein Kilogramm Amphetamin, das er in der Nähe einer scharfen Schusswaffe in seiner Wohnung aufbewahrte (Fall
26). Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Rauschmittel hat das [X.] lediglich hinsichtlich des letztgenannten Falles für eine

in Bezug auf den Wirkstoffgehalt den Grenzwert zur nicht geringen Menge bereits überschreiten-de

Teilmenge getroffen. Im Übrigen hat es die Betäubungsmittel als von überdurchschnittlicher bzw. besonders guter Qualität beschrieben.
II.
1.
Die Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen nicht durch.
2
3
-
4
-
2.
Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben. Unter den hier gegebenen Umständen, insbesondere mit Blick auf die jeweiligen [X.] und die pauschale Qualitätsbeschreibung, tragen die Feststellungen den Schluss, dass der Angeklagte in den Fällen
1 bis 25 mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel trieb, auch wenn es die [X.] versäumt hat, den Wirkstoffgehalt und die Wirkstoffmenge der jeweils gehandelten Drogen unter Berücksichtigung anderer sicher feststellba-rer Umstände (Herkunft, Preis, Handelsstufe, Begutachtungen in Parallelverfah-ren etc.), notfalls durch Schätzung unter Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. [X.], Beschluss vom 31.
Mai 2016

3
StR
138/16, [X.], 293
f.; Beschluss vom 7.
Dezember 2011

4
StR
517/11, [X.], 339 jew.
mwN), zu be-stimmen.
3.
Der Strafausspruch hat hingegen insgesamt keinen Bestand.
a)
Die in den Fällen
1 bis 25 verhängten Einzelstrafen können bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil der Schuldgehalt dieser Taten mangels ausreichender Feststellungen zu den hierfür maßgeblichen Wirkstoffgehalten und [X.] der gehandelten Betäubungsmittel nicht belegt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Dezember 2011

4
StR
517/11, [X.], 339; Be-schluss vom 29.
Juni 2000

4
StR 202/00, [X.], 613). Die Bezeichnung der gehandelten Betäubungsmittel als von überdurchschnittlicher bzw. beson-ders guter Qualität ist
insoweit nicht hinreichend aussagekräftig, weil sich der erforderliche Bezugsrahmen, der die Ableitung eines bestimmten Mindestwirk-stoffanteils zweifelsfrei ermöglichen würde, weder aus den Urteilsgründen noch aus allgemeinem Erfahrungswissen ergibt (vgl.
[X.], Beschluss vom 7.
De-zember 2011

4
StR
517/11, [X.], 339).
4
5
6
-
5
-
b)
Die in sämtlichen abgeurteilten Fällen verhängten Einzelstrafen unter-liegen aber auch deshalb der Aufhebung, weil das [X.] sowohl bei Ab-lehnung der Annahme minder schwerer Fälle im Sinne von §
30a Abs.
3 und §
29a Abs.
2 BtMG als auch bei der anschließenden konkreten Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten Erwägungen in die Abwägung eingestellt hat, die rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten.
Der Senat tritt insoweit
dem [X.] bei, der in seiner [X.] vom 21.
März 2018 hierzu u. a. das Folgende ausgeführt hat:

29a BtMG und §
30a BtMG wie auch der Gesamtstrafe hat das [X.] straferschwerend be-rücksichtigt, der Angeklagte habe nicht unter erheblicher wirtschaftlicher Not

gelitten, sondern bewusst

Handel mit Betäubungsmitteln betrieben, um sich neben seinem Kleingewerbe eine dauerhafte Einnahmequelle

18). Diese Formulierungen
lassen besorgen, dass die Kammer entgegen §
46 Abs.
3 StGB mit dem Gewinnstreben einen bereits zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gehö-renden Umstand verwertet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 9.
November 2017

4
StR
393/17; Beschluss vom 9.
November 2010

4
StR
532/10, [X.], 271; [X.], Beschluss vom 31.
Januar 2017

2
StR 413/16, [X.], 147; Urteil vom 1.
Juni 2016

2
StR
355/15;
Beschluss vom 29.
April 2014

2
StR
616/13, [X.]R StGB §
46 Abs.
3 Handeltreiben
7). Jedenfalls hat das [X.] hiermit das Fehlen möglicher Strafmilderungsgründe zu Lasten des Angeklagten berück-sichtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 9.
November 2010

4
StR
532/10, [X.], 271).
Straferschwerend hat das [X.] weiter bewertet, es seien erheb-liche Mengen von Betäubungsmitteln vollständig in den Verkehr gelangt (UA S.
18). Bei dem Umstand, dass die Betäubungsmittel in den illegalen Verkehr gelangt sind und nicht sichergestellt werden konnten, handelt es sich allerdings um den Normalfall des Handeltreibens. Die Tatsache, dass verkauftes Rauschgift in den Verkehr gelangt, ist deshalb kein Strafschärfungsgrund (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
November 2017
7
8
-
6
-

5
StR
395/17 Rn.
8; Beschluss vom 23.
Juni 1993

2
StR
47/93). Auch damit hat das [X.] das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes

c)
Die Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Ge-samtstrafe nach sich.
4.
Aus der Erörterung der Einziehungsentscheidung ist zu entneh-men,
dass der Wert des einzuziehenden Tatertrages 232.000,00

Soweit dieser Betrag im Tenor des angefochtenen Urteils fälschlich mit 00,00

h-ler, der sich ohne Weiteres aus den Tatsachen ergibt, die für alle [X.] klar zutage liegen und jeden Verdacht einer späteren sachlichen Än-derung ausschließen (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Mai
1974

4
StR
633/73, [X.]St 25, 333, 336; Beschluss vom 24.
April 2007

4
StR 558/06, [X.], 236
f.; [X.]/[X.], [X.], 61.
Aufl., §
268 Rn.
10 mwN). Der Senat hat die im Tenor des angefochtenen Urteils aufgetretene offensichtliche Unrichtigkeit entsprechend berichtigt.
5.
Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, bei der Erörterung des Strafausspruchs auf die Einhaltung der zutreffenden Prüfungsreihenfolge von minder
schwerem Fall und vertyptem Strafmilderungsgrund (vgl. [X.], Be-
9
10
11
-
7
-
schluss vom 19.
November 2013

2
StR
494/13, [X.], 549
f.; [X.], StGB, 65.
Aufl., §
50 Rn.
3
f. jew.
mwN) Bedacht zu nehmen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin

Feilcke
Paul

Meta

4 StR 100/18

22.05.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2018, Az. 4 StR 100/18 (REWIS RS 2018, 8813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8813

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