Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2015, Az. 5 StR 486/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16449

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
5 StR 486/14

vom
28. Januar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-

Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
28. Janu-ar
2015, an der teilgenommen haben:
[X.] Dr. Sander

als Vorsitzender,

[X.],
[X.] Dr. König,
[X.] [X.],
[X.] Bellay

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

-
3
-

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 2.
Juli 2014
im Strafausspruch hinsichtlich der Taten 3 bis 7 und im [X.].

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Re-vision des Angeklagten werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten

unter
Freispruch im Übrigen (Tatvorwürfe 1 und 2)

wegen bewaffneten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge (Tat 8), wegen Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge (Tat 3) sowie wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in vier Fällen (Taten 4 bis 7) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [X.]
-
4
-

ordnet. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte und vom [X.] vertretene Revision der Staatsan-waltschaft erzielt den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ebenso wie die Revision des Ange-klagten unbegründet.
1. Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte der mehrfach wegen Betäu-bungsmitteldelikten vorbestrafte Angeklagte um den 30. Juli 2013 500 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3 % THC gewinnbringend .

, der das Rauschgift seinerseits gewinnbrin-gend weiterverkaufte (Tat 3).

l-chen Kokain (1,3 Gramm mit mindestens 40 % [X.]) an den [X.]

, bei dem das Betäubungsmittel sichergestellt wurde (Tat 4).
Ferner verkaufte der Angeklagte gewinnbringend an eine von den [X.] eingesetzte Vertrauensperson ([X.]) am 1. November 2013 1,03

o-vember 2013 1,61 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt runund am 7.
Dezember 2013 1,57 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt rund 44 % en Verkaufsfällen bot der An-geklagte der [X.] die Lieferung von 50 bis 100 Gramm Kokain bester Qualität an. Beim letzten Verkaufsvorgang äußerte die [X.] Interesse an dem Kauf von 100
Gramm Kokain.
Am 12. Dezember 2013 suchte die [X.] den Angeklagten in dessen
Un-terkunft im Asylbewerberheim auf; die Beteiligten einigten sich auf den Kauf von 2
3
4
5
-
5
-

Rauschgift abgewogen und verpackt hatte, übergab er es an seinen Bekannten [X.]

, der ihn zur Abwicklung des Geschäfts auf einen nahe gelegenen [X.] begleiten sollte. Der Angeklagte selbst nahm zwei spitz zulaufende [X.] mit einer Klingenlänge von 10 cm an sich und steckte sie sich seit-

Bei der an-schließenden Übergabe des Rauschgifts (rund 111 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 59 %) an die [X.] und einen nicht offen ermittelnden Polizei-beamten wurden der Angeklagte und [X.]

festgenommen (Tat
8).
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt

angesichts des einge-schränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. [X.], Beschluss vom 10. April 1987

[X.], [X.]St 34, 345, 349 mwN)

lediglich in Bezug auf die Taten 3 bis 7 zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das [X.] hat in diesen Fällen bei der Strafzumessung im engeren Sinn rechtsfehlerhaft zuguns-

21). Die mit dem ([X.] verbundene [X.] stellt keinen Strafmilderungsgrund dar. Der Verfall dient allein der Gewinnabschöpfung und damit dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebung (vgl. [X.], Urteile
vom 1.
März
1995

2 StR 691/94, [X.], 491 und vom 21. August 2002

1 [X.], [X.]St 47, 369; Beschluss vom 22. November 2000

1 [X.],
[X.], 312; vgl. für die Einziehung von [X.] bei Geldwäsche: [X.], Beschluss vom 25. November 2014

5 StR 490/14).
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der für die Taten 3 bis 7 verhäng-ten Einzelstrafen und somit zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. 6
7
-
6
-

Der Senat weist zudem darauf hin, dass die Verhängung jeweils der Mindest-strafe für die Taten 5 bis 7 angesichts der festgestellten strafschärfenden Um-stände

zumal ohne eingehendere Erörterung

rechtlich bedenklich erscheint.
3. Der Strafausspruch hinsichtlich der Tat 8 hat hingegen Bestand. Die Annahme eines minder schweren Falls des § 30a Abs. 3 BtMG durch das [X.] begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ist Sa-che des Tatgerichts, die strafschärfenden und strafmildernden Strafzumes-sungsgesichtspunkte gegeneinander abzuwägen; seine Wertung ist vom [X.] nur begrenzt nachprüfbar (vgl. [X.], Beschluss vom 10. April 1987

[X.], [X.]St 34, 345, 349 mwN).
Gemessen daran greifen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft und des [X.]s nicht durch. Das [X.] hat Art
und Intensität der Tatprovokation eingehend dargestellt und bei der [X.]. Es war entgegen der Revision nicht gehalten, eine differenzierende Betrachtung anzustellen, dass die Tatprovokation sich lediglich auf die Durch-führung des
Betäubungsmittelgeschäftes und nicht auf das Mitführen der bei-n-zurückstehe (UA S.
20), ist nicht rechtsfehlerhaft. Entsprechendes gilt für die
der Auffassung des [X.]s in der Rechtsprechung des [X.] nicht anerkannt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 10. April 1987

[X.], aaO), versteht der Senat die kritisierte Formulierung nicht dahin, dass die [X.] die bloße Erfüllung des Tatbestands ohne Hinzutreten [X.] 8
9
-
7
-

Umstände zugunsten des Angeklagten gewertet hat. Vielmehr dienen diese Ausführungen nach dem

maßgebenden

Zusammenhang (vgl. [X.], [X.] vom 10. April 1987

[X.],
aaO, S.
349
f.; Urteil vom 19.
Febru-ar
2014

5 [X.], Rn. 21 insoweit in [X.], 476
nicht abgedruckt) ersichtlich der Absicherung des zuvor gefundenen Ergebnisses der Annahme eines minder schweren Falles.
Es ist vorliegend schließlich auch nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft, dass das [X.] bei der [X.] nicht die Sperrwirkung des §
29a Abs. 1 BtMG geprüft und erörtert hat, denn es hat sich vorliegend bei [X.] von vier Jahren Freiheitsstrafe ersichtlich nicht an
der Straf-rahmenuntergrenze orientiert.
4. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat kei-nen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
Sander
[X.]
König

[X.]
Bellay

10
11

Meta

5 StR 486/14

28.01.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2015, Az. 5 StR 486/14 (REWIS RS 2015, 16449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16449

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 486/14 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Verfall als Strafmilderungsgrund


2 StR 22/16 (Bundesgerichtshof)


4 StR 125/23 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafschärfung wegen hoher Wirkstoffmenge; Strafmilderung …


2 StR 22/16 (Bundesgerichtshof)

Bewaffneter Bandenhandel mit Betäubungsmitteln: Elektroimpulsgerät als Waffe; Zurechnung der Bewaffnung eines Mittäters; Feststellung der Bandenmitgliedschaft


3 ARs 7/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 486/14

5 StR 626/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.