Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2011, Az. 4 StR 159/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6241

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 159/11
vom
26. Mai 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Körperverletzung mit Todesfolge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Mai 2011
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6.
Dezember 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels,
an eine andere als [X.] zuständige Strafkam-mer des [X.]s zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den zur Tatzeit 20jährigen Angeklagten wegen Kör-perverletzung mit Todesfolge zu der Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts; die Unterbringung nach §
64 StGB hat er wirksam (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Januar 1997 -
3 [X.], [X.]R [X.] § 5 Abs. 3 Absehen 2)
von seinem Revisionsangriff aus-genommen. Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO; insoweit hat die Überprüfung des Urteils anhand der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben. Der Ausspruch über die Jugendstrafe hat [X.] keinen Bestand.
1
-
3
-
Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so wird gemäß §
5 Abs. 3 [X.] von Jugendstrafe abgesehen, wenn die [X.] eine solche
Ahndung entbehrlich macht. Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift ermöglicht es, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im [X.] zu tragen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Dezember 1992
-
3 [X.], [X.]St 39, 92, 95 m.w.N.). Eine entsprechende Prüfung und Entscheidung ist dem
angefochtenen Urteil auch in seinem Gesamtzusam-menhang nicht zu entnehmen. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Januar 1993 -
5 [X.]/92,
[X.]R [X.] §
5 Abs. 3 Absehen 1). Zwar mag in dem
hier gegebenen
Fall eines Kapitaldelikts ein Absehen von [X.] eher fern liegen; jedoch handelt es sich um eine tatrichterliche Entschei-dung, die der Senat nicht ersetzen kann. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt daher zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe.
Wenn die neu zur Entscheidung berufene [X.] wiederum Ju-gendstrafe
von über drei Jahren
verhängt, wird sie zu beachten haben, dass §
67 Abs. 2 Satz 2, 3
StGB gemäß §
7 Abs. 1 [X.] i.V.m. §
61 Nr. 2 StGB auch

2
3
-
4
-
bei der Verhängung von Jugendstrafe gilt ([X.], Beschluss vom 26.
Mai 2009
-
4 [X.], [X.], 93, 94).
Ernemann Cierniak Ri[X.] Dr. Franke ist erkrankt

und daher gehindert zu unter-

schreiben.

Ernemann

Mutzbauer

Bender

Meta

4 StR 159/11

26.05.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2011, Az. 4 StR 159/11 (REWIS RS 2011, 6241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6241

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

4 StR 387/15

Zitiert

4 StR 159/11

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