Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2005, Az. VIII ZR 127/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1511

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[X.] [X.] ZR 127/05
vom 5. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Revision gegen das [X.], hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.] hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage ab-hängt. Prozesskostenhilfe braucht hingegen selbst bei einer zugelassenen Re-vision nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der [X.] gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig - 3 - erscheint (vgl. [X.] 81, 347, 358 f; [X.], Beschluss vom 10. Dezember 1997 - [X.], NJW 1998, 1154 unter II 1; Senatsbeschluss vom 11. September 2002 - [X.] ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 unter 1; Beschluss vom 14. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2295 unter 2). So ist es hier.
Das Berufungsgericht hat die Beklagten gemäß § 546 BGB zur Räumung und Herausgabe des von ihnen gemieteten Hauses an den Kläger verurteilt, da es nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ein berechtigtes Interesse des [X.] an der Beendigung des Mietverhältnisses bejaht und deswegen die Kündigung des [X.] vom 30. Januar 2003 als wirksam angesehen hat. In diesem Zusam-menhang stellt sich die Frage, wie das berechtigte Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses über Wohnraum im Sinne des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB beschaffen sein muss, wenn der Vermieter - wie hier der Kläger - die vermieteten Räume nur teilweise für eigene Wohnzwecke, über-wiegend jedoch für eigene gewerbliche Zwecke nutzen will. Diese Frage ist in dem oben genannten Sinne nicht schwierig, da sie sich anhand der [X.] des [X.] und des Senats ohne weiteres beant-worten lässt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] zur Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB = § 564b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F.) ist der Entschluss des Vermieters, seine Wohnung selbst zu Wohn-zwecken zu nutzen, im Hinblick auf sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ge-schütztes Eigentum grundsätzlich zu achten und einer gerichtlichen Nachprü-fung entzogen ([X.] 79, 292, 304 f; 81, 29, 32 ff). Für den hier gegebenen Wunsch des [X.], seine Wohnung nur teilweise für eigene Wohnzwecke, überwiegend jedoch für eigene berufliche Zwecke (Einrichtung eines Architek-turbüros) zu nutzen, kann nichts anderes gelten. Das hierdurch begründete [X.] 4 - teresse an der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ist schon im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufs-freiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken.
Nach der vom [X.] (aaO 33 f) aus verfassungs-rechtlichen Gründen nicht beanstandeten Senatsrechtsprechung reicht für die Annahme von Eigenbedarf die Absicht des Vermieters, in den vermieteten Räumen selbst zu wohnen, nur aus, wenn er hierfür vernünftige Gründe hat, die seinen Wunsch nachvollziehbar erscheinen lassen ([X.]Z 103, 91, 97 ff). [X.] den vorstehenden Ausführungen müssen solche Gründe auch in dem hier vorliegenden Fall gegeben sein, dass der Vermieter seine Wohnung nur teilwei-se für eigene Wohnzwecke, überwiegend jedoch für eigene berufliche Zwecke nutzen will. Davon ist wegen der von ihm erkannten Nähe zur Eigenbedarfs-kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch das Berufungsgericht ausgegan-gen, das derartige Gründe auf Seiten des [X.] bejaht hat, ohne dass inso-weit Rechtsfehler ersichtlich sind. [X.] Dr. [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 127/05

05.10.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2005, Az. VIII ZR 127/05 (REWIS RS 2005, 1511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1511

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