Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2005, Az. V ZR 162/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4670

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

[X.]/04 Verkündet am: 4. März 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] §§ 6 Abs. 6a, 7

Der Berechtigte ist bei der Restitution eines Grundstücks in der Form eines [X.]rests nicht zum Wertausgleich nach § 7 [X.], sondern nur zur Ablösung von Verbindlichkeiten nach Maßgabe von § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.] verpflichtet.
[X.], Urteil vom 4. März 2005 - [X.]/04 - [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2005 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 22. Juni 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 27. August 1996 verkaufte die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf Grund eines Investitionsvorrangbescheids vom 23. Februar 1995 ein [X.] für 153.000 DM an einen Investor. Das Grundstück gehörte zu dem 1952 enteigneten und danach stillgelegten Land- und Gastwirtschaftsun-ternehmen des [X.], dessen Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist. Das [X.] wurde 1974 abgerissen und durch einen Neubau ersetzt. Die übrigen elf Grundstücke des Unternehmens wurden der Klägerin durch Bescheid des [X.]s zur Regelung offener Vermögensfragen vom 6. März 2001 zurückübertragen.

Die Beklagte kehrte der Klägerin 22.600 DM als Kaufpreisanteil für das Grundstück aus. Die Auskehrung auch des auf das [X.] entfal-- 3 - lenden Anteils am Kaufpreis in Höhe von 129.400 DM (= 66.161,17 •) [X.] sie unter Hinweis auf einen noch zu leistenden Wertausgleich nach § 7 [X.].
Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Gegen ihre über 1.201,54 • hinausgehende Verurteilung hat die Beklagte Berufung einge-legt, die das [X.] zurückgewiesen hat. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht ist der Meinung, der Klägerin stehe als Berechtig-ter nach dem [X.] auch der auf das [X.] entfal-lende Kaufpreisanteil zu. Zwar müsse sich der Berechtigte auf den an ihn aus-zukehrenden Erlös einen Ausgleich für Wertverbesserungen anrechnen las-sen, den er auch im Fall der Restitution zu leisten habe. Dieser Ausgleich rich-te sich bei dem hier vorliegenden Fall der Rückgabe eines Grundstücks als sog. Unternehmensrests nicht nach § 7 [X.], sondern allein nach § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.], dessen Voraussetzungen die Beklagte nicht dargelegt habe. Das [X.] habe § 7 [X.] zwar 1996 auf den Fall der Restitution von [X.] analog angewandt. Diese [X.] sei aber durch eine zwischenzeitlich eingetretene Gesetzesänderung überholt und vom [X.] seitdem auch nicht mehr auf-rechterhalten worden. Ein Anspruch auf Wertersatz nach zivilrechtlichen Vor-- 4 - schriften stehe der Beklagten nicht zu, weil sie tatbestandlich nicht vorlägen und im übrigen auch durch die Sonderregelungen des [X.]es ausgeschlossen seien. I[X.] Diese Erwägungen treffen zu.

1. Die Klägerin kann von der Beklagten Auszahlung des gesamten Kauf-preises verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG, weil das [X.] auf Grund des Investitionsvorranggesetzes veräußert wurde, das die Entschädigung des Berechtigten nach § 1 Satz 2 ei-genständig regelt und einen Rückgriff auf § 6 Abs. 6a Satz 3 [X.] ver-schließt ([X.] in [X.], § 16 InVorG [X.]. 117; [X.] in [X.], § 6 [X.] [X.]. 249).
2. Diesem Anspruch der Klägerin kann die Beklagte keinen Anspruch auf Wertverbesserung infolge der Ersetzung des alten [X.]s durch ein neues entgegenhalten.
a) Ein solcher Anspruch bliebe allerdings nach § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] von der investiven Veräußerung des Grundstücks unberührt. Der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG zu zahlende Erlös tritt als Surrogat an die Stelle des Grundstücks ([X.]. v. 6. Juli 2001, [X.]/00, [X.] 2001, 602, 603 f.; BVerwG, [X.] 2001, 96, 98 f.; v. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/ Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen [X.], § 16 InVorG [X.]. 27 f.; [X.]/[X.], Offene Vermögensfragen, § 16 InVorG [X.]. 20 f; [X.] in [X.] § 16 InVorG [X.]. 41, 52). Er dürfte deshalb dem Berechtigten in entsprechen-- 5 - der Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 Nr. 2 HyAblV erst ausgezahlt werden, wenn der Berechtigte eine Verpflichtung zum Wertausgleich nach § 7 [X.] erfüllt oder hierfür Sicherheit geleistet hätte. b) Ein Verpflichtung zum Wertausgleich nach § 7 [X.] besteht im vor-liegenden Fall indes nicht, so daß auch die Grundlage für die Anwendung von § 4 Abs. 1 HypAblV fehlt.
aa) § 7 [X.] ist nur anzuwenden, wenn dem Berechtigten im Rahmen einer Einzelrestitution ein Grundstück zu übertragen oder an Stelle des [X.] ist. Hier wäre dem Kläger das [X.] nicht als einzelner enteigneter Vermögenswert nach § 3 [X.], sondern als Rest des enteigneten Unternehmens von [X.]nach § 6 Abs. 6a Satz 1 [X.] zu übertragen gewesen. Für die Un-ternehmensrestitution nach § 6 [X.] gilt § 7 [X.] nach seinem Absatz 6 nicht. Als Unternehmensrestitution in diesem Sinne hat das [X.] jedoch bis 1996 nur die Restitution noch bestehender Unterneh-men angesehen, nicht hingegen die Restitution der Reste nicht mehr beste-hender Unternehmen. Diese sah es als einen der Einzelrestitution so stark an-genäherten Sonderfall der Unternehmensrestitution an, daß ein Ausschluß nach § 7 Abs. 6 [X.] nicht anzunehmen und Wertausgleich auch bei der Restitution von [X.] zu leisten war ([X.] 1996, 210, 212; 339, 340; inhaltlich anders noch in [X.] 1994, 187).
[X.]) Das entsprach nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers. Er wollte auch die Restitution von [X.] nach den Grundsätzen der Un-ternehmensrestitution behandelt wissen (BT-Drucks. 13/7275 S. 47). Um das sicherzustellen, hat er mit dem Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz - 6 - vom 17. Juli 1997 ([X.] I S. 1823) § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.] neu gefaßt (BT-Drucks. 13/7275 S. 47). Der Berechtigte hat nach dem geänderten § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.] nicht die Wertverbesserung des zurückzugebenden [X.] auszugleichen, sondern bestimmte Verbindlichkeiten anteilig abzulösen. Das ist mit der Verpflichtung zum Ausgleich der Wertsteigerung eines einzelnen Unternehmensgegenstandes inhaltlich unvereinbar. Dieser [X.] entzieht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts inhaltlich den Boden ([X.], [X.], § 7 [X.] [X.]. 152; [X.], [X.] 2003, 188, 190; inhaltlich ebenso schon [X.] 1996, 176, 177). § 7 Abs. 6 [X.] ist deshalb seit dieser Änderung auf die Restitution von [X.] anzuwenden. Damit ist ein Wertausgleich aber inso-weit kraft Gesetzes ausgeschlossen.
cc) Daß der Anspruch auf Restitution von [X.] nur nach § 6 Abs. 6a Sätze 1 und 2 [X.] zu messen ist, hat das Bundesverwaltungs-gericht in seinem von dem Berufungsgericht zitierten Urteil vom 20. November 1997 ([X.] 1998, 144, 146) ausdrücklich anerkannt. Deshalb hat es darin die Aufhebung des Bescheids auch nicht wegen Fehlens einer Entscheidung nach § 7 [X.], sondern wegen Fehlens einer Entscheidung nach § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.] bestätigt. Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision aus dem Urteil des [X.]s vom 21. August 2003 ([X.] 2004, 66, 68). Dort hat das [X.] die Restitution ei-nes Unternehmensrestes gegen Zahlung eines Ausgleichs auf der Grundlage von § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.] mit der Erwägung bestätigt, die Erfüllung der Ausgleichsansprüche nach § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.] müsse genauso sicher-gestellt werden wie die Erfüllung der [X.] nach §§ 7, 7a [X.] bei der Einzelrestitution. Das setzt gedanklich voraus, daß beide Vor-- 7 - schriften auf die Unternehmensrestitution in der Form der Rückgabe von [X.] nicht anwendbar sind. Jedenfalls leitet das [X.] eine Ausgleichspflicht des Berechtigten seit der Neufassung von § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.] durch das Wohnraummodernisierungssicherungs-gesetz ausschließlich aus dieser Vorschrift, und nicht mehr aus § 7 [X.] ab (BVerwG, [X.] 1998, 213, 214; [X.] 2004, 27, 28).
c) Ansprüche auf Ersatz einer Wertverbesserung lassen sich bei der Restitution von [X.] auch nicht in Analogie zu § 6 Abs. 3 [X.] begründen. Zum einen ist der Berechtigte bei der Restitution eines noch lebenden Unternehmens gerade nicht verpflichtet, die Verbesserung an einzelnen Vermögensgegenständen des Unternehmens auszugleichen. [X.] ist vielmehr, ob der Wert des Unternehmens insgesamt gestiegen ist. Deshalb stellt § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] auch nicht auf eine Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände, sondern auf die Gesamtbilanz des [X.] ab. Zum anderen soll der Berechtigte bei der Restitution einzelner Grundstücke eines nicht mehr bestehenden Unternehmens nach § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.] nur bestimmte Verbindlichkeiten anteilig abzulösen haben. Das schließt die Anwendung von § 6 Abs. 3 [X.] aus. Die Wertverbesserung, die ein dem Berechtigten zurückübertragener Unternehmensgegenstand erfahren hat, ist im System der Unternehmensrestitution nicht gesondert auszugleichen, sondern nach § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] auf die Entschädigung für den Verlust des Unternehmens anzurechnen.
d) Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche bestehen neben den Ausgleichs-verpflichtungen nach dem [X.] nicht. - 8 - 4. Einen hiernach nur in Betracht kommenden Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.] hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen hat zwar noch nicht ent-schieden, ob auf den Erlös aus dem Verkauf des [X.]s zu übernehmende Verpflichtungen anzurechnen sind. Es hat in seinem Bescheid aber die Restitution der anderen elf Grundstücke des Unternehmens nicht von einer Zahlung nach § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.] abhängig gemacht, weil anre-chenbare Verbindlichkeiten nicht bestünden. Daß und aus welchen Gründen das gerade bei dem verkauften Grundstück und dem jetzt auszukehrenden [X.] anders sein könnte, hat die Beklagte trotz eines entsprechenden Hinweises des Berufungsgerichts nicht dargelegt. II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.]

Klein

Lemke Zugleich für Vizepräsident des [X.] Dr. [X.], der infolge Urlaubs verhindert ist zu unterschreiben

Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 162/04

04.03.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2005, Az. V ZR 162/04 (REWIS RS 2005, 4670)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4670

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