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PDF anzeigen[X.] vom 5. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag, im Übrigen nach [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. November 2008, soweit es den Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten des schweren Raubes in Tatein-heit mit vorsätzlicher Körperverletzung und der schweren räuberischen Erpres-sung für schuldig befunden und ihn zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-sion, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben. Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch der rechtlichen 2 - 3 - Nachprüfung nicht stand, weil das [X.] mit nicht tragfähiger Begründung von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt (§ 64 StGB) abgesehen hat. Der [X.] hat hierzu ausgeführt: 3 "Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einem Al-koholabhängigkeitssyndrom und einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden. Er konsumiert seit seinem 15. Lebensjahr Alkohol und Cannabis, seit seinem 16. Lebensjahr regelmäßig Cannabis und an den Wochenenden zusätzlich [X.] und Speed. Seit seinem 18. Lebensjahr trinkt der Angeklagte re-gelmäßig Alkohol ([X.]). Vor den beiden festgestellten Ta-ten trank der Angeklagte jeweils nicht unerhebliche Mengen Alkohol, rauchte Cannabis und konsumierte Speed ([X.] und 12). Bei beiden Taten hat das [X.] nicht [X.] vermocht, dass der Angeklagte aufgrund des [X.] konsumierten Alkohols mit den verschie-denen Drogen im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert steuerungsfähig war. Das [X.], das davon ausging, dass beide Taten in un-mittelbarem Zusammenhang mit der Suchterkrankung des Angeklagten stehen ([X.]), hat von der Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB abgesehen, da infolge der fehlenden Krankheitseinsicht und ernsthaften Therapiemotiva-tion des Angeklagten keine hinreichend konkrete Erfolgsaus-sicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB bestehe. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Zwar kann die feh-lende Therapiemotivation bei Abwägung aller Umstände ein Indiz für die mangelnden Erfolgsaussichten einer Therapie sein ([X.], 274). Geprüft werden muss aber, ob die konkrete Aussicht besteht, dass eine [X.] für eine erfolgversprechende Behandlung geweckt werden kann ([X.], 171, 172; [X.] 56. Aufl. § 64 Rn. 20; [X.] in [X.]/[X.], StGB, 27. Aufl., § 64 - 4 - Rn. 11). Auf die Frage, ob nicht mit therapeutischen [X.] eine positive Beeinflussung des Angeklagten zu errei-chen wäre (vgl. [X.]R StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7), ist das [X.] jedoch nicht eingegangen. Hierfür bestand aber schon deshalb Anlass, weil die Suchterkrankung des [X.] bislang nicht behandelt wurde ([X.]). Die Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB bedarf [X.] der erneuten Verhandlung und Entscheidung durch ein neues Tatgericht. Dieses wird zu berücksichtigen haben, dass trotz der Ausgestaltung des § 64 StGB n.F. als Ermessens-vorschrift ein Absehen von der Unterbringung nach dem Wil-len des Gesetzgebers nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen soll (vgl. [X.] NStZ-RR 2008, 8). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert ge-mäß § 358 Abs. 2 StPO die Nachholung einer [X.] nicht (vgl. [X.]St 37, 5). Die Entscheidung über die [X.] hat der Angeklagte ausdrücklich nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. [X.]St 38, 362)". Dem schließt sich der [X.] an. Der zu § 64 StGB aufgezeigte Rechts-fehler nötigt mit Blick auf die Regelung des § 5 Abs. 3 [X.] auch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar liegt nach den bisherigen Feststellungen die An-nahme, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt die Ahndung seiner Taten durch die Verhängung einer Jugendstrafe entbehrlich machen könnte, eher fern. Der [X.] kann aber gleichwohl nicht ausschließen, dass das [X.] bei Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in [X.] in Anwendung von § 5 Abs. 3 [X.] davon abgesehen hätte, Jugendstrafe zu verhängen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. April 2003 - 4 [X.] - und vom 4. März 2008 - 3 StR 30/08; [X.] [X.] 13. Aufl. § 5 Rdn. 28). 4 - 5 - Der neue Tatrichter wird daher über den gesamten [X.] nochmals zu befinden haben. Zur Prüfung der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf es dabei erneut der Hinzu-ziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO). 5 Tepperwien Maatz Athing Ernemann [X.]
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05.05.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2009, Az. 4 StR 99/09 (REWIS RS 2009, 3702)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3702
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 85/23 (Bundesgerichtshof)
1 StR 582/18 (Bundesgerichtshof)
(Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Begriff des Hangs)
1 StR 470/16 (Bundesgerichtshof)
3 StR 264/11 (Bundesgerichtshof)
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1 StR 86/14 (Bundesgerichtshof)
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