Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2003, Az. 4 StR 152/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3020

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[X.] StR 152/03vom20. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2003 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 16. Dezember 2002,soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mitden Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, gefährli-cher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen gefähr-licher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei unterEinbeziehung des Strafbefehls des [X.] vom 8. Januar 2001zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner [X.] die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.Mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionwendet sich der Angeklagte gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel [X.] -Wie der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, istdem angefochtenen Urteil - auch in seinem Gesamtzusammenhang - nicht zuentnehmen, daß die [X.] geprüft hat, ob gemäß § 5 Abs. 3 [X.] [X.] abzusehen ist, weil deren Verhängung durch die [X.] Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entbehrlich gemacht wird. Dies istrechtsfehlerhaft (vgl. hierzu [X.]R [X.] § 5 Abs. 3 Absehen 1, 2; [X.] StV2002, 416) und führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe.Auch wenn nach den bisherigen Feststellungen die Annahme, daß die [X.] von Jugendstrafe durch die [X.] entbehrlich sei, eherfernliegt, kann der [X.] letztlich nicht ausschließen, daß das [X.],hätte es diese Frage geprüft, zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.Tepperwien Maatz Athing

Meta

4 StR 152/03

20.05.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2003, Az. 4 StR 152/03 (REWIS RS 2003, 3020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3020

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