Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. 4 StR 139/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1165

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 25. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25. Oktober 2005, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]

als Vorsitzender,

[X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], [X.], [X.], [X.]in am [X.] Sost-Scheible

als beisitzende [X.],

St[X.]tsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. November 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch dahin geändert wird, dass der Angeklagte des Betruges in 14 Fällen, davon in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig ist. 2. Der Angeklagte hat die (übrigen) Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 16 Fällen, da-von in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet, durch das Verfahren sei das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt. [X.] Nach den Feststellungen schaltete der Angeklagte, der einen Ge-brauchtwagenhandel betreibt, ab Anfang 1999 Kleinanzeigen, in denen er Kaufinteressenten für den Fall einer Finanzierung des Kaufpreises die Zahlung von bis zu 1.000 DM in bar anbot und eine Finanzierung ohne Anzahlung auch - 4 - bei "schlechtem Schufa-Eintrag" zusagte. In den 16 Fällen, die Gegenstand der Verurteilung sind, verschaffte der Angeklagte den jeweils als Käufer auftreten-den Personen die im Fall 1 der Anklageschrift von der S.
-Bank GmbH und in den übrigen Fällen von der [X.] gewährten Darlehen auf fol-gende Weise: Die [X.], insbesondere den [X.] und die beige-fügte Selbstauskunft, ließ der Angeklagte von dem jeweiligen Käufer unter-schreiben. In den Fällen, in denen die Kaufinteressenten einen negativen Schufa-Eintrag hatten, ließ der Angeklagte die [X.] von "Strohleu-ten" unterschreiben, die keinen Schufa-Eintrag hatten. Der Angeklagte füllte die Formulare im Übrigen selbst aus und setzte in den [X.] und die beigefügte Selbstauskunft falsche Angaben ein, um der finanzierenden Bank vorzuspiegeln, dass der Antragsteller über ein ausreichendes und siche-res monatliches Einkommen verfüge und kreditwürdig sei. Hierzu stellte er in den [X.], 4, 7 und 19 der Anklageschrift falsche Einkommensbescheini-gungen her, die den [X.] beigefügt wurden. Um eine Überprüfung der [X.] durch die Banken zu verhindern, reichte der Angeklagte die [X.] nicht selbst bei den Banken ein, sondern ließ diese Unter-lagen durch als Vermittler auftretende Vertragshändler, deren Geschäftsführer ihm persönlich verbunden waren, an die Banken weiterleiten. Hierbei ging er davon aus, dass die Banken diesen auf Grund der langjährigen Geschäftsbe-ziehungen "blind vertrauten und die Angaben in den Kreditverträgen und in den Gehaltsbescheinigungen nicht überprüften, sondern lediglich eine Schufa-Auskunft über den jeweiligen [X.] einholten". Die Banken kündigten die notleidend gewordenen Darlehensverträge und, nachdem sie Kenntnis von der - 5 - Vorgehensweise des Angeklagten erlangt hatten, auch die übrigen Darlehen. Die Verwertung der finanzierten Fahrzeuge reichte in keinem der Fälle zur Til-gung der Darlehensschuld aus. I[X.] Das Rechtsmittel des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet. 1. Der Senat hat in der Hauptverhandlung auf Antrag des [X.] das Verfahren durch Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit der Angeklagte in den [X.] und 10 der Anklageschrift wegen vollendeten Betruges verurteilt worden ist. Dies führt zur entsprechenden Än-derung des Schuldspruchs und zum Wegfall der wegen dieser Straftaten ver-hängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten. 2. Die Revision erweist sich im Übrigen als unbegründet; insbesondere hält auch der Strafausspruch entgegen der vom [X.] in seiner Antragsschrift vertretenen Auffassung rechtlicher Nachprüfung stand. a) Das [X.] hat die Einzelstrafen ohne Rechtsfehler dem Straf-rahmen des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB entnommen, denn nach den [X.] handelte der Angeklagte in allen Fällen gewerbsmäßig. Es hat, soweit der Angeklagte in den [X.], 4, 7 und 19 der Anklageschrift tateinheitlich den Straftatbestand der Urkundenfälschung verwirklicht hat, jeweils eine Freiheits-strafe von neun Monaten und in den übrigen Fällen des Betruges jeweils die [X.] von sechs Monaten verhängt. Dabei hat es strafmildernd - 6 - insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte "wegen der langen Dauer des Verfahrens einer erheblichen Belastung ausgesetzt war". Soweit die Revi-sion meint, das [X.] habe dazu nähere Feststellungen treffen müssen, weil die Verfahrensgeschichte "ernsthaften Anlass auch zu der Frage" gebe, "ob die Art und Weise der Führung und Förderung des Verfahrens" einen [X.] gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] begründen könne, gilt Folgendes: [X.]) Ein Revisionsführer, der das Vorliegen eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzenden Verfahrensverzögerung geltend machen will, muss grund-sätzlich eine Verfahrensrüge erheben. Nur wenn sich nach den Urteilsgründen eine rechtsst[X.]tswidrige Verfahrensverzögerung aufdrängt, kann es einen auf die Sachrüge zu berücksichtigenden Erörterungsmangel darstellen, wenn sich das Urteil zu den näheren Umständen der Verfahrensverzögerung nicht verhält (vgl. [X.], 342 m.w.[X.]). Drängt sich - wie hier - nach den Urteilsgründen eine rechtsst[X.]tswidrige Verfahrensverzögerung nicht auf, hat der [X.] gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen, die den behaupteten [X.] belegen, in der Revisionsbegründung darzulegen, um dem Revisionsgericht eine entsprechende Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. [X.], 504). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. So heißt es dort etwa, ausweislich der Akten hätten die Ermittlungen zwischen dem 21. Mai 2002 und dem 6. August 2002 geruht. Hierzu wäre [X.] gewesen, dass die inzwischen angelegten Fallakten mit Verfügung vom 2. April 2002 der zuständigen Kreispolizeibehörde zur Durchführung wei-terer Ermittlungen übersandt worden waren und dass diese mit Schreiben vom 15. April 2002 über den Sachstand berichtete und um Fristverlängerung bat. Ferner wäre vorzutragen gewesen, dass in der Folgezeit bis zum 2. Juli 2002 ausweislich der Fallakten zahlreiche polizeiliche Vernehmungen durchgeführt - 7 - wurden (vgl. nur die Zusammenstellung vom 16. Juli 2002 [X.] ff.). [X.] hätte sich die Revision auch dazu verhalten müssen, dass der Ange-klagte mehrfach seinen Verteidiger wechselte und diesen jeweils Akteneinsicht gewährt wurde. [X.]) Die Rüge ist im Übrigen auch nicht begründet. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat auch ein nicht inhaftierter Angeklag-ter das Recht auf eine Behandlung seiner Sache innerhalb angemessener Frist; diese beginnt, wenn der Beschuldigte von den Ermittlungen gegen ihn in Kenntnis gesetzt wird und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfah-rens. Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den [X.] beurteilt werden. Dabei ist auf die gesamte Dauer von [X.] bis zum Ende der Frist abzustellen und es sind Schwere und Art des [X.], Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermitt-lungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastungen für den [X.] zu berücksichtigen (vgl. [X.] NJW 2003, 2225; [X.], 298 m.w.[X.]). Eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten [X.] führt daher nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.], sofern die angemessene Frist insgesamt nicht über-schritten wird (vgl. [X.], 384 m.w.[X.]). So liegt es hier. Das der Verurteilung im vorliegenden Verfahren zugrunde liegende [X.] wurde durch die St[X.]tsanwaltschaft am 6. März 2001 einge-leitet ([X.], 2), nachdem die [X.] umfangreiche Unter-lagen zu 16 Darlehensverträgen, die von den Darlehensnehmern zur [X.] - rung des Kaufs eines Kraftfahrzeugs bei dem Angeklagten abgeschlossen [X.] waren, übersandt hatte. In einem weiteren Verfahren gegen den Angeklag-ten war bereits mit Anklageschrift vom 6. Dezember 2000 wegen im November und Dezember 1999 begangener, den hier abgeurteilten Taten vergleichbarer Betrugstaten zum Nachteil der [X.] Anklage zum [X.] erhoben worden. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 26. April 2001 wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde nach Rücknahme der Berufung des Angeklagten, der einen Freispruch erstrebt hatte, und der Berufung der St[X.]tsanwaltschaft am 26. September 2001 rechtskräftig. Von den Ermittlungen wegen der im vorliegenden Verfahren abgeurteil-ten Taten wurde der Angeklagte durch die am 15. Mai 2001 verfügte Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung am 22. Mai 2001 in Kenntnis gesetzt. Am 17. Mai 2001 teilte er der Polizei telefonisch mit, sich nur über einen Rechts-anwalt äußern zu wollen. Seinem damaligen Verteidiger wurde im Juni 2001 Akteneinsicht und auf seinen Antrag (stillschweigend) Fristverlängerung für eine Stellungnahme bis zum 10. August 2001 gewährt, wozu sich die Revision im Übrigen ebenfalls nicht verhält. Im April 2002 teilte der damalige Verteidiger des Angeklagten mit, dass der Angeklagte nicht zu der für den 11. April 2002 vorgesehenen polizeilichen Vernehmung kommen werde, sondern sich über seinen Verteidiger äußern werde, und beantragte erneut Akteneinsicht. Im Mai 2003 bestellte sich ein neuer Verteidiger für den Angeklagten und nahm [X.] in die Akten. Die am 12. Juli 2004 erhobene Anklage wurde dem Ange-klagten am 4. August 2004 zugestellt. Sein Verteidiger legte das Mandat mit [X.] von demselben Tage nieder ([X.]. 643). Der dem Angeklagten - 9 - für die erstinstanzliche Hauptverhandlung beigeordnete Pflichtverteidiger bat mit [X.] vom 17. August 2004 um Übersendung der Akten zur Einsicht-nahme und die Gewährung einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten ([X.]. 645). In dem vorgenannten Zeitraum wurden umfangreiche Ermittlungen durchgeführt, die sich zunächst auch gegen die Darlehensnehmer, die eigentli-chen Nutzer der Kraftfahrzeuge sowie gegen die Geschäftsführer der Vertrags-händler richteten, die für den Angeklagten die Darlehensanträge an die [X.] Banken weitergeleitet hatten. So wurde die [X.] im Oktober 2001 um Übersendung weiterer Unterlagen zu den Darlehensver-trägen gebeten ([X.]82), die von dieser erst Anfang Januar 2002 über-sandt werden konnten (vgl. [X.]86, [X.]. 188 ff.) und auf Anforderung der St[X.]tsanwaltschaft um weitere Unterlagen ergänzt wurden ([X.], 336). Die nachfolgenden von der Polizei aus den insgesamt 27 Fallakten geführten [X.] waren insbesondere deshalb besonders aufwändig, weil in den zahlreichen Fällen, in denen die Darlehensnehmer lediglich als Strohmänner aufgetreten waren, der Aufenthaltsort der eigentlichen Fahrzeugnutzer nicht bekannt war und diese zum Teil ihre Identität verschleiert hatten (vgl. Vermerke vom 15. April 2002, [X.]. 355 ff. und vom 22. Juli 2002 [X.]. 367 f.). [X.], die zur polizeilichen Vernehmung nicht erschienen waren, wurden von der St[X.]tsanwaltschaft zur Vernehmung geladen (Verfügung vom 12. Dezember 2002, [X.]. 426 f.). Gegen Zeugen, die dieser Ladung nicht Folge leisteten, wurde im Januar 2003 [X.] erlassen ([X.]. 426, 450). Auch die weitere Sachbehandlung lässt eine rechtsst[X.]tswidrige [X.] nicht erkennen. So wurde den Verteidigern der Geschäftsführer der an dem Abschluss der Darlehensverträge beteiligten Vertragshändler [X.] 10 - sicht gewährt ([X.]. 498, 507). Sie gaben im Februar/März 2003 für ihre Mandanten ausführliche Stellungnahmen zu den Umständen der Weiterleitung der Darlehensanträge ab ([X.]. 499 ff., 518 ff.). Ferner wurden [X.] aus den beigezogenen Zivilakten des von der V.

Bank GmbH gegen einen der Vertragshändler geführten Rechtsstreits zu den Akten genommen ([X.]. 539) und die [X.] um weitere Informationen zur Abwicklung der Verträge gebeten, die diese mit Schreiben vom 10. Juni 2004 übermittelte ([X.]. 563 ff.). Allerdings wurde die Sache nach dem Eintreffen der mehrfach angefor-derten Akten des [X.] der [X.] gegen einen der Vertragshändler am 10. September 2003 - ersichtlich wegen eines Wech-sels des zuständigen Dezernenten - erst durch die Beiziehung weiterer Akten und der Aufforderung zur ergänzenden Stellungnahme an die anwaltlichen Ver-treter der [X.] mit Verfügung vom 16. April 2004 wieder gefördert ([X.]. 544 ff.). Dieser Zeitraum ist aber auch unter Berücksichti-gung der nach Anklageerhebung durch die Zustellung der Anklage an eine [X.] unzutreffende Anschrift des Angeklagten eingetretenen geringfügigen Verzögerung nicht geeignet, im Hinblick auf die Gesamtdauer des Verfahrens die Annahme einer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] relevanten Verfah-rensverzögerung zu begründen (vgl. dazu [X.], 384 m.[X.]). Die Ge-samtwürdigung aller dargelegten Gesichtspunkte ergibt vielmehr, dass die an-gemessene Verfahrensdauer angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens insgesamt nicht überschritten ist. Die dem Angeklagten, der sich erst in der Hauptverhandlung - soweit es die abgeurteilten Taten betrifft geständig - eingelassen hat, in diesem [X.] - ren zur Last gelegten Taten, sind von beträchtlichem Gewicht, wobei auch die hiermit in Zusammenhang stehenden bereits rechtskräftig abgeurteilten [X.] nicht außer Betracht bleiben können. Mit der unverändert zur [X.] zugelassenen Anklage waren dem Angeklagten 24 Taten zur Last gelegt worden. Hinsichtlich acht Taten wurde das Verfahren in der erstinstanz-lichen Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Demgegen-über wiegen die mit dem Verfahren verbundenen Belastungen für den Ange-klagten, nicht so schwer. Insbesondere befand sich der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Untersuchungshaft und konnte nach den [X.] zusammen mit seiner Ehefrau weiterhin seinen Gebrauchtwagenhandel betreiben ([X.]). b) Entgegen der vom [X.] in seiner Antragsschrift ver-tretenen Auffassung war das [X.] nicht gehalten, einen Härteausgleich dafür zu gewähren, dass die vom [X.] gegen den Angeklagten durch Urteil vom 26. April 2001 verhängten [X.] nicht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in die nunmehr verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ein-bezogen werden konnten, weil diese Strafen bereits erlassen waren. Ein sol-cher Härteausgleich ist nur dann erforderlich, wenn die Einbeziehung einer früher verhängten Strafe an deren zwischenzeitlicher Vollstreckung scheitert, jedoch nicht, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen worden ist (vgl. [X.], 291). c) Die aus den vorgenannten Gründen rechtsfehlerfrei gebildete Ge-samtfreiheitsstrafe kann trotz des Wegfalls der in den [X.] und 10 der [X.] verhängten [X.] von jeweils sechs Monaten be-stehen bleiben, denn angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (viermal neun - 12 - Monate und zehnmal sechs Monate) und des bei der Gesamtstrafenbildung vorgenommenen überaus straffen Zusammenzuges schließt der Senat aus, dass das - 13 - [X.] ohne die in den eingestellten Fällen verhängten beiden Einzelstra-fen zu einer noch niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre (vgl. i.Ü. § 354 Abs. 1 b StPO). M[X.]tz [X.] [X.]

Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 139/05

25.10.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. 4 StR 139/05 (REWIS RS 2005, 1165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1165

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BL 3/03 (Oberlandesgericht Hamm)


5 StR 324/06 (Bundesgerichtshof)


1 StR 429/09 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Strafmildernde Berücksichtigung der Verfahrensdauer nach Erlass des tatrichterlichen Urteils; Verfahrensverzögerung durch Vorlageverfahren


4 StR 511/07 (Bundesgerichtshof)


4 StR 75/16 (Bundesgerichtshof)

Konkurrenzverhältnis bei Betrug: Einreichung mehrerer Kreditanträge am selben Tag bei demselben Bankinstitut ohne Rückzahlungswillen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.