Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. 4 StR 511/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4994

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 13. März 2008 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen zu Ziff. 1.:Untreue zu Ziff. 2.: Beihilfe zur Untreue - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 13. März 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Athing, [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwältin , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.]sowie die Angeklagten in Person, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 2. April 2007 mit den Fest-stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirt-schaftsstrafkammer des [X.] zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hatte den Angeklagten [X.]am 1. Juli 2002 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und ihn wegen weiterer Vorwürfe der Untreue freigesprochen. Den Angeklagten [X.]hatte es vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue des Angeklagten [X.]freigesprochen. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hob der Senat mit Urteil vom 8. Mai 2003 diese Entscheidung bezüglich beider Angeklagten insgesamt auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Revision des Angeklagten [X.]wurde verworfen (Senatsurteil vom 8. Mai 2003 - 4 StR 550/02 = [X.], 3498). Das [X.] hat nunmehr beide Angeklagten vollumfänglich freigesprochen. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der [X.], die vom [X.] vertreten werden. 1 Die Rechtsmittel haben Erfolg. 2 - 4 - [X.] 1. Nach den Feststellungen war die damalige Saalkreisgemeinde nach der politischen Wende bestrebt, alsbald ein Gewerbegebiet zu errichten. Im [X.] 1990 kam der Angeklagte [X.] , damals Bürgermeister der [X.], mit dem Angeklagten [X.]
in Kontakt, der bei dem Vorhaben seine Zusammenarbeit anbot und sich sogleich in die Planungen des Gewerbegebiets einschaltete. Der Angeklagte [X.]
gründete im September 1990 mit mehreren Geschäftspartnern die [X.]und [X.] (im Folgenden: [X.] GmbH) und die [X.], deren [X.] darauf gerichtet [X.], in [X.]n des [X.] zu erwerben, darauf Wohn- und Gewerbegebiete zu planen und zu erschließen und diese sodann gewinn-bringend an Investoren zu veräußern. Die [X.]n sollten die erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen. 3 Entsprechend wollte der Angeklagte S.

mit den im vorgesehenen Ge-werbegebiet in belegenen Grundstücken verfahren. Er beabsichtigte, die im Privateigentum stehenden Grundstücke für 5 DM/m² zu erwerben. Für die Pläne und die Preisvorstellungen des Angeklagten [X.]machte sich der Angeklagte [X.]gegenüber dem [X.]rat und gegenüber den [X.] stark. Anhand einer vom Angeklagten [X.] erhaltenen Liste trat der Angeklagte [X.]
zunächst an sieben Grundstückseigentümer heran und gewann diese für den Verkauf ihrer Grundstücke. Am 28. März 1991 und am 11. April 1991 gaben diese Eigentümer notariell beglaubigte, auf zwei Jahre befristete, unwiderrufliche Angebote zum Verkauf ihrer Grundstücke für 5 DM/m² zu Gunsten der [X.]
GmbH oder einen von der GmbH zu [X.] ab. 4 - 5 - Nachdem es der [X.] in der Folgezeit nur sehr eingeschränkt gelungen war, Investoren für das Gewerbegebiet zu finden, entschloss sich der Angeklagte [X.], beraten durch den Kreditvermittler und als Berater des [X.] tätigen [X.] , die vom Angeklagten [X.] durch die [X.] gesicherten Grundstücke für die [X.] zu erwerben. Er hoffte, auf diese Weise Fördermittel zu Gunsten der [X.] erhalten und die Grundstücke deshalb billiger als ein privater Investor weiterveräußern zu [X.]. Er kam mit [X.] überein, die gesicherten Grundstücke zu einem Preis von 10 DM/m² für die [X.] zu erwerben, nachdem die [X.]GmbH von ihrem Optionsrecht, worauf der Angeklagte [X.] bestand, Gebrauch gemacht hatte. 5 Im August 1991 schloss die [X.], vertreten durch den Angeklagten [X.] , mit der damaligen bank ( ) zum Zwecke des Ankaufs der Grundstücke einen Kreditvertrag über 13,8 Millionen DM. Der Kreditvertrag war angelehnt an ein von der Bank entwickeltes Modell für die Vergabe von [X.] (sogen. "Kredite außerhalb des [X.]"). Durch dieses Finanzierungsmodell sollte den [X.] erlaubt wer-den, Kredite für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken aufzu-nehmen, ohne dass der Haushalt sogleich mit Krediten belastet wird. Der [X.] sah deshalb vor, dass die Rückzahlung des Darlehens frühestens nach fünf Jahren erfolgen sollte und enthielt die Option, die Laufzeit des [X.] noch zu verlängern. Am 17. Oktober 1991 und am 2. April 1992 erwarb die [X.] - wiederum vertreten durch den Angeklagten [X.] - die sieben vom Angeklagten [X.] gesicherten Grundstücke für 10 DM/m², nachdem zuvor die jeweiligen Kaufoptionen für 5 DM/m² zu Gunsten einer der Gesellschaften des Angeklagten [X.] ausgeübt worden waren. Ein weiteres im [X.] belegenes Grundstück wurde vom Angeklagten [X.]in gleicher Weise 6 - 6 - durch einen Optionsvertrag vom 28. Oktober 1991 gesichert und später [X.] nach einem [X.] durch eine der beiden [X.] für 10 DM/m² an die [X.] weiterverkauft. Den Grundstückskäufen stimmte der [X.]rat am 10. März 1993 nachträglich zu. [X.] wurden bisher lediglich 40 % der Fläche. 7 2. Das [X.] hat den Angeklagten [X.] vom Vorwurf der Untreue (in 8 Fällen), den Angeklagten [X.] von dem Vorwurf, hierzu Beihilfe geleistet zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die Angeklagten bereits von Anfang an einen Grundstückserwerb durch die [X.] geplant hatten und durch den Zwi-schenerwerb der Grundstücke durch die [X.] bzw. [X.] bewusst einen vorteilhafteren Vertragsabschluss zu Gunsten der [X.] vereitelten. Die Wirtschaftsstrafkammer ist dabei im Wesentlichen den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung gefolgt und hat diese durch die Angaben des Zeugen Mo.
und zweier Gesellschafter der [X.] bzw. [X.] bestätigt gesehen. Ausreichende Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken der Angeklagten im Hinblick auf den erfolgten Zwi-schenerwerb hat das [X.] demgegenüber nicht daraus herzuleiten ver-mocht, dass 8 - sich ein Gesellschafter der [X.] bereits Anfang 1991 bei der über Möglichkeiten der Kreditvergabe an [X.] erkundigt und - entsprechendes Informationsmaterial über das Finanzierungsmodell "Kredite außerhalb des Haushalts" erhalten und im Februar 1991 dem Angeklagten [X.]hatte zukommen lassen, - 7 - - dieser bereits einen Tag später gegenüber dem Angeklagten [X.] Interesse an dem Finanzierungsmodell bekundet und um Vermittlung eines Gesprächs-termins bei der Bank gebeten hatte, - Gesellschafter der [X.] daraufhin am 25. Februar 1991 bei der für [X.] zuständigen Abteilung der die Planungen für das Gewerbegebiet in vorstellten und - der [X.]rat am 5. März 1991 dem Angeklagten [X.] gestattete, Kre-dite nach dem von der angebotenen Finanzierungsmodell "zum Kauf von Grund und Boden und für [X.]" aufzunehmen und für die [X.] "Grund und Boden" zu erwerben. I[X.] Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Formalrügen kommt es daher nicht an. 9 Die Beweiswürdigung weist in mehrfacher Hinsicht durchgreifende Män-gel auf. 10 Die Erwägungen, mit denen die Wirtschaftsstrafkammer ein kollusives Zusammenwirken der Angeklagten im Hinblick auf einen der [X.] nachtei-ligen [X.] der Grundstücke durch die [X.] bzw. [X.] [X.] hat, entbehren in weiten Teilen einer nachvollziehbaren Tatsa-chengrundlage und enthalten Widersprüche. Sie lassen zudem besorgen, dass das [X.] zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung von der Schuld der Angeklagten gestellt und den [X.] fehlerhaft auf einzelne Indizien angewandt hat, statt ihn bei der abschließenden Gewinnung der Über-zeugung auf Grund der gesamten Beweissituation zu berücksichtigen (vgl. [X.], 205, 206). 11 - 8 - 1. Dies gilt zunächst für die Begründung, mit welcher die [X.] dem Gespräch vom 25. Februar 1991 zwischen dem Angeklagten [X.] , zwei weiteren Gesellschaftern der [X.] und zwei Mitarbeitern der Abteilung [X.] der

eine indizielle Bedeutung für einen bereits zu diesem [X.]punkt von den Angeklagten geplanten Erwerb der Grundstücke durch die [X.] abgesprochen hat. 12 [X.] hat unter Anwendung des [X.]es nicht [X.] vermocht, dass die Gesellschafter der [X.] das Gespräch mit Mitarbeitern der Bank suchten, um sich über Kreditaufnahmen für die [X.] zu informieren und nur versehentlich an die an sich falsche, nämlich an die für die Vergabe von [X.] zuständige Abteilung weitergelei-tet wurden. Die Annahme eines solchen Versehens ist schon deshalb eine fern liegende Unterstellung zu Gunsten der Angeklagten, weil sich nach den getrof-fenen Feststellungen der bei dem Gespräch anwesende Gesellschafter [X.]bereits zu Beginn des Jahres 1991 bei der über die Vergabe von [X.] informiert, entsprechendes Informationsmaterial erhalten und dem Angeklagten [X.]zugeleitet hatte. Dieser hatte zudem nur einen Tag vor dem Gespräch gegenüber dem Angeklagten [X.]sein Interesse an dem angebotenen Finanzierungsmodell bekundet und um Abklärung eines diesbe-züglichen Gesprächstermins mit der Bank gebeten. Hingegen enthält das Urteil keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass, was nach den [X.] zu erwarten gewesen wäre, vor Abschluss der [X.] seitens der Gesellschaften eine eigene Kreditaufnahme für den Grundstückserwerb [X.] war. 13 2. Aber auch die in diesem Zusammenhang zu Gunsten der Angeklagten angestellte Überlegung, der Angeklagte [X.]habe sich zu diesem früheren 14 - 9 - [X.]punkt möglicherweise nicht wegen des Projekts "Gewerbegebiet", sondern im Hinblick auf "spätere oder andere Vorhaben" der [X.] für das Finanzie-rungsmodell der interessiert, entbehrt einer tragfähigen [X.]. Abgesehen davon, dass sich entsprechende konkrete Anhaltspunkte bereits nicht aus der Einlassung des Angeklagten [X.]ergeben haben, hat die [X.] keine Feststellungen zu anderen Planungsvorhaben der Gemein-de im damaligen [X.]raum zu treffen vermocht. Die Erwägung ist aber insbe-sondere nicht damit in Einklang zu bringen, dass nach den getroffenen [X.] der geführten Gespräche nur die Finanzierung des Gewerbegebiets betrafen, der Angeklagte am 21. März 1991 gemeinsam mit zwei Gesellschaftern der [X.] bzw. [X.] dem Landrat Pläne über die Errichtung des Gewerbegebiets vorstellte und ihn mit Schreiben vom 27. März 1991 in Bezug auf dieses Vorhaben um Stellungnahme zu einer beabsichtigten Kreditfinanzierung über die bat. 3. Auch die Annahme, der [X.]ratsbeschluss vom 5. März 1991, in welchem der Angeklagte [X.] zur Aufnahme von Krediten bei der und zum Erwerb von Grundstücken für die [X.] ermächtigt wurde, sei möglicherweise nachträglich, nämlich erst nach dem Erwerb der Grundstücke für die [X.], in der vorliegenden Fassung erstellt und gegen einen ur-sprünglich allgemeiner gefassten Beschluss ausgetauscht worden, ist nicht nachvollziehbar begründet. Es wird bereits nicht deutlich, weshalb das [X.] einerseits der Einlassung des Angeklagten [X.] , der fragliche Beschluss sei insgesamt erstmals nach Beantragung des [X.] im August 1991 erstellt und auf den 5. März 1991 rückdatiert und erst dann als Anlage zum [X.]ratsprotokoll genommen worden, nicht folgt, andererseits aber einen Austausch des Beschlusses für möglich hält. Unklar bleibt vor allem, wel-chen Inhalt der ursprüngliche Beschluss gehabt haben soll, und ob diesem [X.] - 10 - gebenenfalls indizielle Bedeutung für die erhobenen Tatvorwürfe beizumessen gewesen wäre. 4. Schließlich begegnen die Formulierungen, es sei "nicht zwingend", dass das Gespräch am 25. Februar 1991 in den Räumen der der Vorbereitung eines [X.] gedient habe bzw. der [X.]ratsbe-schluss vom 5. März 1991 sei kein "zwingendes Indiz" für die Vorwürfe in der Anklageschrift, rechtlichen Bedenken. Sie wecken Zweifel, ob sich die [X.] bewusst war, dass aus einer Indiztatsache auch dann zu Ungunsten des Angeklagten Schlüsse gezogen werden können, wenn diese nicht zwin-gend, sondern nur möglich sind (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 25). 16 II[X.] Die dargelegten Mängel in der Beweiswürdigung ziehen die erneute Auf-hebung des Urteils nach sich. Der insoweit angeordneten Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung steht kein aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] herzuleitendes Verfahrenshindernis entgegen. 17 Ein solches ist in der Rechtsprechung nur in außergewöhnlichen Einzel-fällen anerkannt, in denen ein durch rechtsstaatswidrige [X.] Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Rahmen einer [X.] nicht mehr kompensiert werden kann (vgl. BGHSt 46, 159, 171; [X.] NJW 2006, 2684). Ein solcher Fall liegt hier noch nicht vor. 18 - 11 - Hier kann die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen [X.] angesichts der Komplexität des Sachverhalts und der Erforderlichkeit zweier umfangreicher Hauptverhandlungen nicht allein auf die seit Bekanntgabe des [X.] am 22. März 2000 nunmehr insgesamt achtjährige Verfahrens-dauer gestützt werden ([X.] NJW 1993, 3254, 3255; BGHR [X.] Art. 6 Abs. 1 Verfahrensverzögerung 6, 8, 9). Allerdings ist angesichts des [X.], dass die Grenze der absoluten Verjährung um mittlerweile mehr als fünf Jahre überschritten wäre und das Verfahren jedenfalls in der [X.] zwischen [X.] durch den Senat und Beginn der zweiten [X.] über einen [X.]raum von etwa drei Jahren aus allein im Bereich der Justiz liegenden Gründen nicht gefördert wurde, ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegeben. Gleichwohl stellt sich das Ausmaß der bisher ein-getretenen Verfahrensverzögerung in Anbetracht der den Angeklagten zur Last liegenden Tatvorwürfe der Untreue bzw. der Beihilfe zur Untreue mit einem Schadensumfang von insgesamt 6,9 Millionen DM noch nicht als so gewichtig dar, dass im Falle eines zeitnahen Schuldspruchs eine Kompensation im Rah-men der Sachentscheidung schlechterdings nicht mehr in Betracht käme und die Weiterführung des Verfahrens deshalb unverhältnismäßig wäre (vgl. [X.], 262 f.). 19 Über eine im Hinblick auf die eingetretene Verfahrensverzögerung denk-bare Verfahrenseinstellung nach § 153 oder § 153 a StPO wird gegebenenfalls der neue Tatrichter mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklag-ten zu entscheiden haben. 20 - 12 - IV. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch und verweist die Sache an ein anderes [X.] zurück. 21 Tepperwien Athing [X.] Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 511/07

13.03.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. 4 StR 511/07 (REWIS RS 2008, 4994)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4994

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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