Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2003, Az. I ZB 36/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3452

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[X.] April 2003I ZB 36/02in der [X.]:ja[X.]Z : [X.]: [X.] Rechtsanwalt [X.] § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2Beauftragt ein gewerbliches Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bear-beitende Rechtsabteilung verfügt, für die Führung eines Prozesses vor einemauswärtigen Gericht einen am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalt,sind dessen im Zusammenhang mit der [X.] anfallenden Reise-kosten im allgemeinen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder-verteidigung. Dies gilt grundsätzlich auch für das Verfahren der einstweiligenVerfügung.[X.], [X.]. v. 10. April 2003 [X.] 36/02 [X.] OLG [X.] [X.] [X.] hat am 10. April 2003 durch [X.], [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] [X.] vom 20. September 2002 wird auf Ko-sten der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 609,78 e-setzt.Gründe:[X.] Verfügungsklägerin ist ein größeres, in [X.] ansässiges Mineralölunter-nehmen. In einem wettbewerbsrechtlichen Streit mit der Verfügungsbeklagten [X.] sie die Rechtsanwälte einer in [X.], [X.], [X.] und [X.] ansässigen überörtlichen Sozietät, die für sie beim [X.] [X.]eine [X.]ußverfügung erwirkten und nach Widerspruch den Verhandlungsterminvor dem [X.] wahrnahmen. Das [X.] bestätigte die einstweiligeVerfügung und erlegte der Verfügungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits auf.Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Verfügungsklägerin beantragt, auchdie Kosten der Reise ihres [X.]er Prozeßbevollmächtigten zum Verhandlungs-- 3 -termin in [X.] festzusetzen. Das [X.] hat diesen Antrag abgelehnt.Das [X.] hat die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin zu-rückgewiesen.Hiergegen richtet sich die [X.] vom Beschwerdegericht zugelassene [X.] Rechts-beschwerde der Verfügungsklägerin, mit der sie ihren Kostenfestsetzungsantraghinsichtlich der Reisekosten weiterverfolgt.I[X.] Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Mit Recht hat das Beschwerde-gericht die Mehrkosten, die im Streitfall durch die Beauftragung eines [X.]er statteines [X.]er Rechtsanwalts entstanden sind, als nicht erstattungsfähig an-gesehen.Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Reisekosten hängt [X.], ob es für die Verfügungsklägerin notwendig war, einen Rechtsanwalt mit [X.] zu beauftragen, der nicht am Ort des [X.], sondern in[X.] ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Diese Frage hat das Be-schwerdegericht zutreffend verneint.Der [X.] hat allerdings entschieden, daß es sich im [X.] um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder-verteidigung handelt, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende [X.] einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsan-walt mit ihrer Vertretung beauftragt ([X.], [X.]. v. 16.10.2002 [X.] VIII ZB 30/02,NJW 2003, 898, 900 f.; [X.]. v. 12.12.2002 [X.] 29/02, NJW 2003, 901, 902 =[X.], 391 [X.] Auswärtiger Rechtsanwalt). Diese Regel kennt indessen Aus-- 4 -nahmen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht,daß ein eingehendes [X.] für die Prozeßführung nicht erforderlichsein wird. Dies ist nach der Rechtsprechung des [X.]s u.a. regel-mäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen [X.] um ein gewerblichesUnternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsab-teilung verfügt ([X.] NJW 2003, 898, 901). In diesen Fällen ist davon auszuge-hen, daß der Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilungin tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und die [X.] daher in der [X.] sein wird, einen am Sitz des [X.] ansässigen Prozeßbevollmäch-tigten umfassend schriftlich zu instruieren. Ein eingehendes persönliches [X.] ist unter diesen Voraussetzungen weder zur Ermittlung [X.] noch zur Rechtsberatung erforderlich. Nach der schriftlichen Über-mittlung der erforderlichen Informationen können Beratung und Abstimmung desprozessualen Vorgehens ebenfalls schriftlich oder telefonisch erfolgen. Im Hinblickauf die modernen Kommunikationsformen ist auch eine Verzögerung nicht zu be-fürchten, wenn ein am Sitz des [X.] ansässiger Rechtsanwalt [X.] wird. Diese Grundsätze gelten auch für das Verfügungsverfahren (vgl. auch[X.] NJW 2003, 898, 901).Die Reisekosten des [X.]er Anwalts sind danach im Streitfall keine not-wendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Nach den Fest-stellungen des [X.] unterhält die Verfügungsklägerin eine eigeneRechtsabteilung; die Angelegenheit ist dort von einem Syndikus, also von einemMitarbeiter mit juristischer Qualifikation, bearbeitet worden. Die Verfügungskläge-rin hätte unter diesen Umständen einen [X.]er Rechtsanwalt beauftragenund ihm die erforderlichen Informationen schriftlich zukommen lassen können. [X.] des Sachverhalts, die eine persönliche Kontaktaufnahme erforderthätten, sind nicht [X.] -Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Ullmann[X.]BornkammBüscherSchaffert

Meta

I ZB 36/02

10.04.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2003, Az. I ZB 36/02 (REWIS RS 2003, 3452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3452

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