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PDF anzeigen[X.] ZB 18/03vom 18. Dezember 2003in der [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] Rechtsanwalt [X.] § 91 Abs. 2 Satz 1Ein Verband zur Verfolgung gewerblicher Interessen i.S. von § 13 Abs. 2Nr. 2 UWG ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechts-abteilung in der Lage, einen Prozeßbevollmächtigten am Sitz des [X.] schriftlich zu instruieren. Beauftragt der Verband dennoch einen aus-wärtigen Rechtsanwalt mit der Prozeßführung, sind dessen im [X.] mit der Reise zum Prozeßgericht entstandene Auslagen im [X.] keine notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgungoder -verteidigung.[X.], [X.]. v. 18. Dezember 2003 [X.] [X.] OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2003 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und [X.] [X.],[X.], Dr. Schaffert und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 17. Zivilsenats des[X.]s [X.] vom 30. Juni 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 325,70 e-setzt.Gründe:[X.] Verfügungskläger ist der in [X.] ansässige Verein [X.], zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerbli-chen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Einhaltung der Regeln deslauteren [X.], gehört. In einem wettbewerbsrechtlichen Streit mit [X.] beauftragte der Verfügungskläger die Rechtsanwälte einerin [X.] ansässigen Sozietät, die für ihn beim [X.] eine [X.]uß-verfügung erwirkten und nach Widerspruch den Verhandlungstermin vor [X.] wahrnahmen. Im Termin erkannte der Verfügungsbeklagte die [X.] ergangene einstweilige Verfügung als endgültige und abschließende Regelungan. Das [X.] erlegte ihm daraufhin die weiteren Kosten des [X.] 3 -Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Verfügungskläger beantragt, auchdie Kosten der Reise seines [X.]er Prozeßbevollmächtigten zum Verhandlungs-termin in [X.] sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld festzusetzen. Das [X.] hat diesem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde des [X.] hat das [X.] die begehrte Festsetzung [X.] abzüglicheines Anteils ersparter Kosten für eine schriftliche Unterrichtung eines [X.]er Pro-zeßbevollmächtigten [X.] abgelehnt.Hiergegen richtet sich die [X.] vom Beschwerdegericht zugelassene [X.] Rechts-beschwerde des Verfügungsklägers, mit der er seinen Kostenfestsetzungsantraghinsichtlich der genannten Positionen weiterverfolgt.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Mit Recht hat das Beschwer-degericht die Mehrkosten, die im Streitfall durch die Beauftragung eines [X.]erstatt eines [X.]er Rechtsanwalts entstanden sind, als nicht erstattungsfähig an-gesehen.Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Reisekosten hängt [X.], ob es für den Verfügungskläger notwendig war, einen Rechtsanwalt mit [X.] zu beauftragen, der nicht am Ort des [X.], sondern in[X.] ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Diese Frage hat das Be-schwerdegericht zutreffend [X.] handelt es sich [X.] wie der [X.] entschieden hat [X.]im allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfol-gung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende [X.] einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsan-walt mit ihrer Vertretung beauftragt ([X.], [X.]. v. 16.10.2002 [X.] VIII ZB 30/02,NJW 2003, 898, 900 f.; [X.]. v. 12.12.2002 [X.] I ZB 29/02, [X.], 391, 392 [X.]- 4 -Auswärtiger Rechtsanwalt I; [X.]. v. 10.4.2003 [X.] I ZB 36/02, [X.], 725 f.= [X.], 894 [X.] Auswärtiger Rechtsanwalt II; [X.]. v. 9.10.2003 [X.]VII ZB 45/02, [X.]-Rep 2004, 70, 71; [X.]. v. 18.12.2003 [X.] I ZB 21/03, [X.] 4 [X.] Auswärtiger Rechtsanwalt III). Eine Ausnahme besteht indessen,wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß eineingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich seinwird. Dies ist nach der Rechtsprechung des [X.] unter [X.] dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen [X.] um ein gewerbli-ches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitendeRechtsabteilung verfügt ([X.] NJW 2003, 898, 901; [X.], 725, 726 [X.]Auswärtiger Rechtsanwalt II; [X.]. v. 18.12.2003 [X.] I ZB 21/03, Umdruck S. 5 [X.]Auswärtiger Rechtsanwalt III). In einem solchen Fall ist davon auszugehen, daßder Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung in tat-sächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und die [X.] daher in der [X.] wird, einen am Sitz des [X.] ansässigen [X.] schriftlich zu instruieren. Ein eingehendes persönliches Mandantenge-spräch ist unter diesen Voraussetzungen weder zur Ermittlung des Sachverhaltsnoch zur Rechtsberatung erforderlich. Nach der schriftlichen Übermittlung der [X.] Informationen können Beratung und Abstimmung des prozessualenVorgehens ebenfalls schriftlich oder telefonisch erfolgen. Diese Grundsätze geltenauch für das Verfügungsverfahren ([X.] [X.], 725, 726 [X.] [X.] [X.] [X.] gewerblicher Interessen, der sich [X.] wie derVerfügungskläger [X.] damit befaßt, Verstöße gegen das [X.]recht zu ver-folgen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG), ist wie ein Unternehmen mit einer eigenenRechtsabteilung zu behandeln. Ein solcher Verband muß personell und sachlichso ausgestattet sein, daß er das [X.]geschehen beobachten und bewer-- 5 -ten kann; er muß auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische unddurchschnittlich schwer zu verfolgende [X.]verstöße zu erkennen undabzumahnen (vgl. [X.], Urt. v. 12.4.1984 [X.] I ZR 45/82, [X.], 691, 692 =[X.], 405 [X.] Anwaltsabmahnung; [X.]Z 126, 145, 147 [X.] Verbandsausstat-tung II; Urt. v. 27.4.2000 [X.] I ZR 287/97, [X.], 1093, 1094 = WRP 2000,1275 [X.] Fachverband). Dies bedeutet nicht, daß ein solcher Verband einen Mitar-beiter beschäftigen muß, der über eine juristische Ausbildung verfügt. Auch ein [X.] Laie kann sich im Rahmen seiner beruflichen Praxis die erforderlichenKenntnisse der Regeln des lauteren Geschäftsverkehrs aneignen, um den Tätig-keitsbereich des Verbands betreffende, durchschnittlich schwierige [X.]-verstöße zu erkennen und gegebenenfalls selbst abzumahnen (vgl. [X.] GRUR2000, 1093, 1095 [X.] Fachverband).Ein [X.]verband, der über eine diesen Anforderungen genügendepersönliche Ausstattung verfügt, ist ebenso wie ein Unternehmen mit eigenerRechtsabteilung regelmäßig in der Lage, einen Prozeßbevollmächtigten am Sitzdes [X.] schriftlich zu instruieren. Dabei ist zu berücksichtigen, daß [X.] den von einem [X.]verband aufgegriffenen Fällen typischerweise umdie rechtliche Beurteilung einer Werbemaßnahme geht, die im Tatsächlichen un-streitig ist und die sich normalerweise auch unschwer dokumentieren läßt. [X.] des [X.] schließt es nicht aus, die Mehrkosten, die durch die Zu-ziehung eines am Sitz des [X.] entstehen, aus-nahmsweise dann als notwendig anzuerkennen, wenn dargetan wird, daß zumZeitpunkt der Beauftragung des Anwalts eine persönliche Kontaktaufnahme un-verzichtbar [X.] im Zusammenhang mit der Reise zum Prozeßgericht entstandenenAuslagen des [X.]er Prozeßbevollmächtigten sind danach im Streitfall keine not-wendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Der [X.] 6 -kläger hätte einen [X.]er Rechtsanwalt beauftragen und ihm die erforderlichenInformationen schriftlich zukommen lassen können. Besonderheiten des [X.], die ein persönliches Gespräch des Mandanten mit dem Prozeßbevollmäch-tigten erfordert hätten, sind nicht ersichtlich.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.UllmannBornkammBüscherSchaffertBergmann
Meta
18.12.2003
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. I ZB 18/03 (REWIS RS 2003, 86)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 86
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