Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. I ZB 18/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 86

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 18/03vom 18. Dezember 2003in der [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] Rechtsanwalt [X.] § 91 Abs. 2 Satz 1Ein Verband zur Verfolgung gewerblicher Interessen i.S. von § 13 Abs. 2Nr. 2 UWG ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechts-abteilung in der Lage, einen Prozeßbevollmächtigten am Sitz des [X.] schriftlich zu instruieren. Beauftragt der Verband dennoch einen aus-wärtigen Rechtsanwalt mit der Prozeßführung, sind dessen im [X.] mit der Reise zum Prozeßgericht entstandene Auslagen im [X.] keine notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgungoder -verteidigung.[X.], [X.]. v. 18. Dezember 2003 [X.] [X.] OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2003 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und [X.] [X.],[X.], Dr. Schaffert und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 17. Zivilsenats des[X.]s [X.] vom 30. Juni 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 325,70 e-setzt.Gründe:[X.] Verfügungskläger ist der in [X.] ansässige Verein [X.], zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerbli-chen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Einhaltung der Regeln deslauteren [X.], gehört. In einem wettbewerbsrechtlichen Streit mit [X.] beauftragte der Verfügungskläger die Rechtsanwälte einerin [X.] ansässigen Sozietät, die für ihn beim [X.] eine [X.]uß-verfügung erwirkten und nach Widerspruch den Verhandlungstermin vor [X.] wahrnahmen. Im Termin erkannte der Verfügungsbeklagte die [X.] ergangene einstweilige Verfügung als endgültige und abschließende Regelungan. Das [X.] erlegte ihm daraufhin die weiteren Kosten des [X.] 3 -Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Verfügungskläger beantragt, auchdie Kosten der Reise seines [X.]er Prozeßbevollmächtigten zum Verhandlungs-termin in [X.] sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld festzusetzen. Das [X.] hat diesem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde des [X.] hat das [X.] die begehrte Festsetzung [X.] abzüglicheines Anteils ersparter Kosten für eine schriftliche Unterrichtung eines [X.]er Pro-zeßbevollmächtigten [X.] abgelehnt.Hiergegen richtet sich die [X.] vom Beschwerdegericht zugelassene [X.] Rechts-beschwerde des Verfügungsklägers, mit der er seinen Kostenfestsetzungsantraghinsichtlich der genannten Positionen weiterverfolgt.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Mit Recht hat das Beschwer-degericht die Mehrkosten, die im Streitfall durch die Beauftragung eines [X.]erstatt eines [X.]er Rechtsanwalts entstanden sind, als nicht erstattungsfähig an-gesehen.Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Reisekosten hängt [X.], ob es für den Verfügungskläger notwendig war, einen Rechtsanwalt mit [X.] zu beauftragen, der nicht am Ort des [X.], sondern in[X.] ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Diese Frage hat das Be-schwerdegericht zutreffend [X.] handelt es sich [X.] wie der [X.] entschieden hat [X.]im allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfol-gung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende [X.] einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsan-walt mit ihrer Vertretung beauftragt ([X.], [X.]. v. 16.10.2002 [X.] VIII ZB 30/02,NJW 2003, 898, 900 f.; [X.]. v. 12.12.2002 [X.] I ZB 29/02, [X.], 391, 392 [X.]- 4 -Auswärtiger Rechtsanwalt I; [X.]. v. 10.4.2003 [X.] I ZB 36/02, [X.], 725 f.= [X.], 894 [X.] Auswärtiger Rechtsanwalt II; [X.]. v. 9.10.2003 [X.]VII ZB 45/02, [X.]-Rep 2004, 70, 71; [X.]. v. 18.12.2003 [X.] I ZB 21/03, [X.] 4 [X.] Auswärtiger Rechtsanwalt III). Eine Ausnahme besteht indessen,wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß eineingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich seinwird. Dies ist nach der Rechtsprechung des [X.] unter [X.] dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen [X.] um ein gewerbli-ches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitendeRechtsabteilung verfügt ([X.] NJW 2003, 898, 901; [X.], 725, 726 [X.]Auswärtiger Rechtsanwalt II; [X.]. v. 18.12.2003 [X.] I ZB 21/03, Umdruck S. 5 [X.]Auswärtiger Rechtsanwalt III). In einem solchen Fall ist davon auszugehen, daßder Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung in tat-sächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und die [X.] daher in der [X.] wird, einen am Sitz des [X.] ansässigen [X.] schriftlich zu instruieren. Ein eingehendes persönliches Mandantenge-spräch ist unter diesen Voraussetzungen weder zur Ermittlung des Sachverhaltsnoch zur Rechtsberatung erforderlich. Nach der schriftlichen Übermittlung der [X.] Informationen können Beratung und Abstimmung des prozessualenVorgehens ebenfalls schriftlich oder telefonisch erfolgen. Diese Grundsätze geltenauch für das Verfügungsverfahren ([X.] [X.], 725, 726 [X.] [X.] [X.] [X.] gewerblicher Interessen, der sich [X.] wie derVerfügungskläger [X.] damit befaßt, Verstöße gegen das [X.]recht zu ver-folgen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG), ist wie ein Unternehmen mit einer eigenenRechtsabteilung zu behandeln. Ein solcher Verband muß personell und sachlichso ausgestattet sein, daß er das [X.]geschehen beobachten und bewer-- 5 -ten kann; er muß auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische unddurchschnittlich schwer zu verfolgende [X.]verstöße zu erkennen undabzumahnen (vgl. [X.], Urt. v. 12.4.1984 [X.] I ZR 45/82, [X.], 691, 692 =[X.], 405 [X.] Anwaltsabmahnung; [X.]Z 126, 145, 147 [X.] Verbandsausstat-tung II; Urt. v. 27.4.2000 [X.] I ZR 287/97, [X.], 1093, 1094 = WRP 2000,1275 [X.] Fachverband). Dies bedeutet nicht, daß ein solcher Verband einen Mitar-beiter beschäftigen muß, der über eine juristische Ausbildung verfügt. Auch ein [X.] Laie kann sich im Rahmen seiner beruflichen Praxis die erforderlichenKenntnisse der Regeln des lauteren Geschäftsverkehrs aneignen, um den Tätig-keitsbereich des Verbands betreffende, durchschnittlich schwierige [X.]-verstöße zu erkennen und gegebenenfalls selbst abzumahnen (vgl. [X.] GRUR2000, 1093, 1095 [X.] Fachverband).Ein [X.]verband, der über eine diesen Anforderungen genügendepersönliche Ausstattung verfügt, ist ebenso wie ein Unternehmen mit eigenerRechtsabteilung regelmäßig in der Lage, einen Prozeßbevollmächtigten am Sitzdes [X.] schriftlich zu instruieren. Dabei ist zu berücksichtigen, daß [X.] den von einem [X.]verband aufgegriffenen Fällen typischerweise umdie rechtliche Beurteilung einer Werbemaßnahme geht, die im Tatsächlichen un-streitig ist und die sich normalerweise auch unschwer dokumentieren läßt. [X.] des [X.] schließt es nicht aus, die Mehrkosten, die durch die Zu-ziehung eines am Sitz des [X.] entstehen, aus-nahmsweise dann als notwendig anzuerkennen, wenn dargetan wird, daß zumZeitpunkt der Beauftragung des Anwalts eine persönliche Kontaktaufnahme un-verzichtbar [X.] im Zusammenhang mit der Reise zum Prozeßgericht entstandenenAuslagen des [X.]er Prozeßbevollmächtigten sind danach im Streitfall keine not-wendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Der [X.] 6 -kläger hätte einen [X.]er Rechtsanwalt beauftragen und ihm die erforderlichenInformationen schriftlich zukommen lassen können. Besonderheiten des [X.], die ein persönliches Gespräch des Mandanten mit dem Prozeßbevollmäch-tigten erfordert hätten, sind nicht ersichtlich.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.UllmannBornkammBüscherSchaffertBergmann

Meta

I ZB 18/03

18.12.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. I ZB 18/03 (REWIS RS 2003, 86)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 86

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

5 Ta 447/18

5 Ta 447/17

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.