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PDF anzeigen[X.] ZB 113/01vom31. Oktober 2001in der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Oktober 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Hahne, [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des [X.] gegen den Beschluß [X.] Zivilsenats [X.] [X.] vom 27. April 2001 Œ 11 UF 183/01 Œ wirdauf seine Kosten zurückgewiesen.Der Wert beträgt 500 DM.Gründe:Die sofortige Beschwerde des [X.] ist statthaft (§ 519b Abs. 2 ZPO)und auch sonst zulässig (§ 569 Abs. 2 S. 2 ZPO). Sie ist jedoch nichtbegründet. Das [X.] hat die Berufung zu Recht alsunzulässig verworfen, da die Berufung weder durch einen beim[X.] zugelassenen Anwalt noch innerhalb der Frist des§ 516 ZPO beim [X.] eingelegt worden ist und [X.] durch das angefochtene Urteil des [X.] nicht beschwert wird.[X.]Hahne[X.][X.]Fuchs
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31.10.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2001, Az. XII ZB 113/01 (REWIS RS 2001, 793)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 793
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