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PDF anzeigen[X.] ZB 182/01vom24. Oktober 2001in der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2001 durch [X.] [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des16. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 25. Juli 2001 wird auf seine Kosten als unzulässigverworfen.[X.] n d e :Die Unterzeichnung der [X.] genügt nicht den an die [X.] zu stellenden Anforderungen. Insoweit wird auf die zutreffendenAusführungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen (vgl. auch [X.], [X.] 20. November 1986 [X.] Œ [X.]R ZPO § 130 Nr. 6 Unterschrift 1).Wert des [X.]: 8.103 DM[X.][X.][X.][X.]Ahlt
Meta
24.10.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2001, Az. XII ZB 182/01 (REWIS RS 2001, 888)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 888
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