Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2004, Az. VI ZR 25/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3824

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 30. März 2004 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

[X.]R: ja

ZPO a.F. § 511 a Hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Be-tragsvorstellung verlangt und hat das Gericht ihm ein Schmerzensgeld in eben dieser Höhe zuerkannt, so ist er durch dieses Urteil nicht beschwert und kann es nicht mit dem alleinigen Ziel eines höheren Schmerzensgeldes anfechten (Bestätigung der Senatsurteile [X.] 132, 341, 352 und [X.] 140, 335, 340 f.).

[X.], Urteil vom 30. März 2004 - [X.]/03 - LG Saarbrücken

AG [X.]

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. [X.] sowie die Rich-ter Dr. [X.], Wellner, Pauge und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision des [X.]n gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 19. Dezember 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Der [X.] nimmt im Wege der Widerklage den Kläger und den [X.] zu 2 auf Schmerzensgeld wegen Verletzungen in Anspruch, die er bei einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien erlitten hat. Mit seinem erstinstanzlichen Klageantrag hat er einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag gefordert, wenigstens aber 4.000 DM. Das Amtsge-richt hat die Widerbeklagten in Höhe des angegebenen [X.] verur-teilt. Hiergegen hat sich der [X.] mit seiner Berufung gewandt und [X.], ihm unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils einen über das bereits zuerkannte Schmerzensgeld hinausgehenden, in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag zuzusprechen, mindestens jedoch weitere - 3 -

6.000 DM. Das [X.] hat die Berufung des [X.]n mangels Beschwer als unzulässig verworfen und hiergegen die Revision zugelassen, "da die [X.] bei unbezifferten Schmerzensgeldklagen von grundsätzlicher Bedeutung" sei. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der vom Amtsgericht zugespro-chene Schmerzensgeldanspruch habe der Größenordnung entsprochen, die sich der [X.] vorgestellt und in seinem Vortrag zum Ausdruck gebracht habe. Bei einem unbezifferten Klageantrag, mit dem ein Schmerzensgeld in Höhe eines bestimmten [X.] begehrt werde, liege - so das [X.] unter Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.] - eine Beschwer erst bei Unterschreiten der vom Kläger genannten [X.] vor. Seien die Verletzungen des [X.]n tatsächlich - wie er in der Berufungsbegründung vorgetragen habe - erheblicher gewesen, als bei [X.] zunächst angenommen und ein Schmerzensgeld von 4.000 DM daher nach seiner Auffassung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand-lung nicht mehr angemessen gewesen, so hätte er diesem Umstand durch eine Erhöhung des [X.] oder durch dessen Weglassung Rechnung tra-gen müssen. Eine nachträgliche Korrektur sei mangels Beschwer in der [X.] nicht mehr möglich. I[X.] - 4 -

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher [X.] stand. Das Revisionsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das [X.] gebunden (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO), obwohl - entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts - Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht ersichtlich sind. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Berufung des [X.]n gegen das erstinstanzliche Urteil als unzulässig verworfen. Hat der ([X.] ein angemessenes Schmerzensgeld unter [X.] einer Betragsvorstellung verlangt und hat das Gericht ihm ein Schmerzens-geld in eben dieser Höhe zuerkannt, so ist er durch das Urteil nicht beschwert und kann es nicht mit dem alleinigen Ziel eines höheren Schmerzensgeldes anfechten. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.] (Senatsurteile [X.] 132, 341, 352; vom 20. September 1983 - [X.] ZR 111/82 - [X.], 1160, 1161 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 4. November 1969 - [X.] ZB 14/69 - [X.], 83; [X.], Urteil vom 8. Juli 1993 - [X.] - NJW 1993, 2875; [X.], Beschluß vom 25. Januar 1996 - [X.] - [X.], 194), an der er bis in die jüngste Zeit - auch unter Auseinandersetzung mit der dagegen geäußerten Kritik - festgehalten hat (vgl. Senatsurteil [X.] 140, 335, 340 f.; [X.], Urteil vom 10. Oktober 2002 - [X.]/01 - [X.], 1521, 1522; sowie Senatsbeschluß vom 30. September 2003 - [X.] ZR 78/03 - [X.], 219). Der Streitfall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung ab-zuweichen. Erfolglos macht die Revision geltend, der [X.] sei bereits im Verlaufe des Verfahrens erkennbar von der ursprünglichen Größenvorstellung - 5 -

des Schmerzensgeldes abgewichen. Zum einen entspricht dies nicht dem [X.] des erstinstanzlichen Urteils, dessen Berichtigung der [X.] nicht beantragt hat, zum andern wäre es auch bei Berücksichtigung dieses Vorbrin-gens erforderlich gewesen, daß der [X.] einen bestimmten Betrag genannt hätte, bei dessen Unterschreitung er sich beschwert fühlte (vgl. Senatsurteil [X.] 132, 341, 352 und [X.] 140, 335, 340 f.). II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.] [X.] Wellner

Pauge [X.]

Meta

VI ZR 25/03

30.03.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2004, Az. VI ZR 25/03 (REWIS RS 2004, 3824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3824

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