Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2004, Az. VI ZR 208/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1455

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[X.] ZR 208/04 vom 28. September 2004 in dem Rechtsstreit

[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 28. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juni 2004 wird abgelehnt (§ 114 ZPO), weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist nicht zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer des [X.] 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Berufungsgericht hat dem Kläger, der ein Schmerzensgeld von 30.000 DM beantragt hat, ein Schmerzensgeld von 7.500 • nebst Zinsen zugesprochen. Seine Beschwer beläuft sich daher lediglich auf die Differenz von 7.838,76 •. Soweit in der Eingabe des [X.] zugleich ein Antrag auf Erhöhung des [X.] zu sehen sein sollte, hat dieser ebenfalls keinen Erfolg (vgl. Senatsurteile [X.], 341, 352; 140, 335, 340; vom 30. März 2004 - [X.]/03 - NJW-RR 2004, 863). Der Kläger erhält Gelegenheit, zur Vermeidung weiterer Kosten seine nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 ZPO) unzulässig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bis 22. Oktober 2004 zurückzunehmen.

[X.]

Pauge Zoll

Meta

VI ZR 208/04

28.09.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2004, Az. VI ZR 208/04 (REWIS RS 2004, 1455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1455

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