Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. KZR 60/16

Kartellsenat | REWIS RS 2017, 16875

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:240117BKZR60.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZR
60/16
vom
24. Januar 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]ellsenat des [X.] hat durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck und Dr.
Raum sowie [X.] Kirchhoff, [X.] und [X.] am
24.
Januar 2017

beschlossen:

Das Verfahren wird entsprechend §
148 ZPO bis zu einer Ent-scheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem dort anhängigen Verfahren [X.]/16 ausgesetzt.

Gründe:
[X.] Die beklagte [X.], eine Tochtergesellschaft der [X.], ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz ([X.]). Sie unterhält nahezu das gesamte Schienennetz in [X.]. Die Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunterneh-men, nutzt dieses Netz im Rahmen des Schienengüterverkehrs. Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts wegen der Stornierung von [X.].
Grundlage der Nutzung des Schienennetzes der Beklagten durch die Klägerin war der "[X.] der Nord-Süd Güterschnellver-kehrstrassen"
vom 24./26. September 2001. Hinsichtlich der Entgelte für die Trassen war in diesem Infrastrukturnutzungsvertrag bestimmt, dass Grundlage der Entgeltberechnung der Beklagten die jeweils gültige [X.] oder Anlagenpreisliste ist. Die [X.], auch Trassenpreissystem ([X.]) 1
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genannt, wird von der Beklagten ohne Mitwirkung der [X.] fortlaufend, mit Wirkung jeweils für eine Netzfahrplanperiode (Ka-lenderjahr), gestaltet und veröffentlicht.

Mit dem Trassenpreissystem 2008 ([X.] 2008) erhöhte die Beklagte die Entgelte für die Stornierung von [X.]. Erst zum [X.] im Dezember 2011 nahm die Beklagte die Erhöhungen der Stornie-rungsentgelte zurück. Mit der Klage begehrt die Klägerin -
gestützt auf § 315 Abs. 3 BGB -
die Rückzahlung der [X.] für die Jahre 2009 bis .
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen [X.].
I[X.] Das Verfahren ist entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entschei-dung des Gerichtshofs der [X.] in dem dort anhängigen Ver-fahren [X.]/16 auszusetzen.
1. Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Juni 2016 in dem Verfahren [X.] hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG des [X.] und des Rates vom 26.
Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nut-zung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L
75 vom 15.
März 2001, S.
29
ff.) dem Gerichtshof der [X.] fol-gende Fragen zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt:
(1)
Ist eine nationale Vorschrift, nach der der Nutzer einer Eisen-bahninfrastruktureinrichtung, der vor einem Zivilgericht von dem Infrastrukturbetreiber auf Zahlung eines [X.] in Anspruch genommen wird oder die Rückzahlung ge-3
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zahlten Nutzungsentgelts begehrt, geltend machen kann, das von dem Infrastrukturbetreiber festgesetzte Entgelt [X.] nicht billigem Ermessen, mit den Bestimmungen der Richtlinie zur Unabhängigkeit der Geschäftsführung des [X.] (Art.
4 Abs.
1, 4, 5), zu den [X.] der Entgeltfestsetzung (Art.
7 bis 12) und zu den [X.] der Regulierungsstelle (Art. 30) vereinbar?
(2)
Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist eine nationale Vorschrift mit den genannten Vorschriften der Richtlinie vereinbar, nach der das Gericht, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass das festgesetzte Entgelt nicht der Billigkeit entspricht, berechtigt und verpflichtet ist, das stattdessen geschuldete Entgelt durch Urteil festzusetzen?
2. Diese Fragen sind auch im vorliegenden Fall entscheidungserheb-lich. Deshalb kann der Senat unter Beachtung der in Art. 267 Abs. 3 AEUV statuierten
Vorlagepflicht keine abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof der [X.] würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfragen führen (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Januar 2012

VIII ZR 236/10, [X.] 2012, 405 Rn. 7
ff.). Hieran ändert nichts, dass der Ge-richtshof der [X.] seinerseits das Verfahren [X.]/16 (=
KZR
12/15) bis nach der Urteilsverkündung in der Rechtssache [X.]/15 ausgesetzt hat. Im Gegenteil würde die Funktion des Gerichtshofs der [X.] im Vorabentscheidungsverfahren eher beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage mehrfach vorgelegt würde ([X.], Beschluss vom 24. Ja-nuar 2012

VIII ZR 236/10, [X.] 2012, 405
Rn.
8; Beschluss vom 30. März 2005

[X.], [X.]Z 162, 373, 378).

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5
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3. Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren entsprechend § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der [X.] anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise [X.], Beschluss vom 24.
Januar 2012

VIII
ZR
236/10, [X.] 2012, 405 Rn.
7
ff.; [X.], [X.], 1836 Rn.
4 ff.; [X.], Beschluss vom 14. Oktober 1998

[X.]/97; [X.], [X.], 734 f.).

Meier-Beck
Raum
Kirchhoff

Bacher
Deichfuß
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.02.2015 -
14d O 11/14 -

O[X.], Entscheidung vom 09.12.2015 -
VI-U ([X.]) 3/15 -

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Meta

KZR 60/16

24.01.2017

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. KZR 60/16 (REWIS RS 2017, 16875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16875

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VIII ZR 236/10

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