Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2016, Az. KZR 69/15

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 4809

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:280916BKZR69.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZR 69/15
vom
28. September
2016
in dem Rechtsstreit

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Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des Bundes-gerichtshofs [X.], [X.] und Dr.
Raum sowie [X.] Dr. Strohn und Dr. Deichfuß

am 28. September
2016

beschlossen:

Das Verfahren wird entsprechend
§ 148 ZPO bis zu einer Ent-scheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem dort anhängigen Verfahren [X.]/16 ausgesetzt.

Gründe:
[X.] Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der [X.], ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Allgemeines Ei-senbahngesetz ([X.]). Sie unterhält etwa 5.400 Bahnhöfe in [X.]. Die Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, nutzt die Bahnhöfe der [X.] in [X.] und [X.] im Rahmen des Schienenpersonennahverkehrs. Die Parteien streiten über die Höhe des dafür zu entrichtenden Entgelts.
Die Beklagte schließt mit den dies wünschenden [X.] jeweils Rahmenverträge über die Stationsnutzung ab. Darin nimmt sie hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentgelte Bezug auf ihre jeweils gültige Stationspreisliste (Stationspreissystem, [X.]). Weiter heißt es, sie behalte sich eine Anpassung der Preise vor.
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Die Parteien schlossen am 4. November/28. Dezember 1998 einen Rahmenvertrag über die Nutzung von [X.] der Beklagten. Das Entgelt für die Nutzung der Bahnhöfe wurde zunächst nach dem [X.] 1999 [X.]. Zum 1. Januar 2005 führte die Beklagte ein
neues Preissystem, [X.]
05,
ein. Für die Klägerin führte das neue System zu Preiserhöhungen. Die Klägerin widersprach der Preiserhöhung und bezahlte die erhöhten Entgelte nur unter Vorbehalt.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Rückzahlung ihrer Ansicht nach zu Unrecht gezahlter Stationsnutzungsentgelte für die [X.] vom 1. Januar 2005 bis

Das Berufungsgericht hat der Klage, anders als das [X.], [X.]. Gegen die Nichtzulassung der Revision wehrt sich die Beklagte mit der Beschwerde.
I[X.] Das Verfahren ist entsprechend
§ 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem dort anhängigen Verfahren [X.]/16 auszusetzen.
1. Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Juni 2016 in dem Verfahren [X.] hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG des [X.] und des Rates vom 26.
Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nut-zung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L
75 vom 15.
März 2001, S.
29
ff.) dem Gerichtshof der [X.] folgen-de Fragen zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt:
(1)
Ist eine nationale Vorschrift, nach der der Nutzer einer Ei-senbahninfrastruktureinrichtung, der vor einem Zivilgericht von dem Infrastrukturbetreiber auf Zahlung eines Nutzungs-3
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entgelts in Anspruch genommen wird oder die Rückzahlung gezahlten Nutzungsentgelts begehrt, geltend machen kann, das von dem Infrastrukturbetreiber festgesetzte Entgelt [X.] nicht billigem Ermessen, mit den Bestimmungen der Richtlinie zur Unabhängigkeit der Geschäftsführung des In-frastrukturunternehmens (Art. 4 Abs. 1, 4, 5), zu den [X.] der Entgeltfestsetzung
(Art. 7 bis 12) und zu den [X.] der Regulierungsstelle (Art. 30) vereinbar?
(2)
Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist eine nationale Vorschrift mit den genannten Vorschriften der Richtlinie vereinbar, nach der das Gericht, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass das festgesetzte Entgelt nicht der Billigkeit entspricht, berechtigt und verpflichtet
ist, das stattdessen geschuldete Entgelt durch Urteil festzusetzen?
2. Diese Fragen sind auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Deshalb kann der Senat unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV ent-haltenen Vorlagepflicht keine abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof der [X.] würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfrage führen (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Januar 2012
-
VIII ZR 236/10, [X.] 2012, 405 Rn. 7
ff.). Hieran
ändert nichts, dass der Ge-richtshof der [X.] seinerseits das Verfahren [X.]/16
(= [X.]) bis nach der Urteilsverkündung in der Rechtssache [X.]/15 ausgesetzt hat. Im Gegenteil würde die Funktion des Gerichtshofs der [X.] im Vorabentscheidungsverfahren eher beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage mehrfach vorgelegt würde ([X.], Beschluss vom 24. [X.]
-
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ar 2012 -
VIII ZR 236/10, [X.] 2012, 405 Rn. 8; Beschluss vom 30. März 2005
-
X [X.], [X.]Z 162, 373, 378).
3. Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren entsprechend
§ 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der [X.] anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (zur Zulässigkeit die-ser Vorgehensweise [X.], Beschluss vom 24. Januar 2012 -
VIII ZR 236/10, [X.] 2012, 405 Rn. 7
ff.; [X.], [X.], 1836 Rn. 4 ff.; [X.], Beschluss vom 14. Oktober 1998 -
VII R 56/97; [X.], [X.], 734 f.).
4. Eine solche Aussetzung ist auch im Nichtzulassungsbeschwerdever-fahren möglich ([X.], Beschluss vom 24. Januar 2012 -
VIII ZR 236/10, [X.] 2012, 405 Rn. 10; Beschluss vom 6. April 2004 -
X [X.], [X.]Z 158, 372, 374 f.).

[X.]
Meier-Beck
Raum

Strohn
Deichfuß
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.01.2011 -
101 O 103/10 -

KG Berlin, Entscheidung vom 31.01.2013 -
2 U 1/11 Kart -

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Meta

KZR 69/15

28.09.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2016, Az. KZR 69/15 (REWIS RS 2016, 4809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4809

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VIII ZR 236/10

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