Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2016, Az. KZR 64/15

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 4782

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:280916BKZR64.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZR 64/15
vom
28. September
2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat durch
die Präsidentin des [X.] [X.], die Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck und Dr.
Raum sowie [X.] Dr. Strohn und [X.]

am 28.
September
2016

beschlossen:

Das Verfahren wird entsprechend §
148 ZPO bis zu einer Ent-scheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem dort anhängigen Verfahren [X.]/16 ausgesetzt.

Gründe:
[X.] Die beklagte [X.], eine Tochtergesellschaft der [X.], ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz ([X.]). Sie unterhält nahezu das gesamte Schienennetz in [X.]. Die Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunterneh-men, nutzt dieses Netz im Rahmen des Schienengüterverkehrs. Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts für die [X.].
Die Bedingungen des [X.] einschließlich der Entgeltgrundsät-ze legt die [X.] gemäß § 4 Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung ([X.]) in ihren [X.] fest. Auf deren Grundlage schließt sie mit den an einem Netzzugang interessierten Eisenbahnverkehrs-unternehmen Infrastrukturnutzungsverträge. Diese Verträge sind wiederum Grundlage für die über die konkrete Trassennutzung abzuschließenden [X.]. Die Entgelte für ihre Leistungen setzt die [X.] in 1
2
-
3
-
Trassenpreislisten im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 7 [X.] fest, die jeweils für eine Netzfahrplanperiode gelten.
Mit dem von ihr zum 13. Dezember 2009 in [X.] gesetzten Trassen-preissystem 2010 ([X.]) erhöhte die [X.] die Entgelte, die ein Eisen-bahnverkehrsunternehmen für die Trassennutzung zu zahlen hat. Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 11.
Januar 2010 der Erhöhung und zahlte nachfolgend die [X.] nur noch unter dem Vorbehalt der Rück-forderung. Mit der Klage begehrt sie -
gestützt auf § 315 Abs. 3 BGB -
die Rückzahlung der [X.] für die [X.] vom 13. Dezember 2009 bis

g-lich Mehrwertsteuer. Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit ihrem Hauptan-trag verlangt sie zusätzlich die Rückzahlung der [X.] für [X.] bis Juni 2010 in H

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die [X.] ist erfolglos geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die [X.] mit der Beschwerde.
I[X.] Das Verfahren
ist entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entschei-dung des Gerichtshofs der [X.] in dem dort anhängigen Ver-fahren [X.]/16 auszusetzen.
1. Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Juni 2016 in dem Verfahren [X.] hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG des [X.] und des Rates vom 26.
Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nut-zung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung ([X.]. L
75
vom 15.
März 2001, S.
29
ff.) dem Gerichtshof der [X.] fol-gende Fragen zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt:
(1)
Ist eine nationale Vorschrift, nach der der Nutzer einer Eisen-bahninfrastruktureinrichtung, der vor einem Zivilgericht von 3
4
5
6
-
4
-
dem Infrastrukturbetreiber auf Zahlung eines [X.] in Anspruch genommen wird oder die Rückzahlung [X.] begehrt, geltend machen kann, das von dem Infrastrukturbetreiber festgesetzte Entgelt [X.] nicht billigem Ermessen, mit den Bestimmungen der Richtlinie zur Unabhängigkeit der Geschäftsführung des [X.] (Art.
4 Abs.
1, 4, 5), zu den Grundsätzen der Entgeltfestsetzung (Art.
7 bis 12) und zu den Aufgaben der Regulierungsstelle (Art. 30) vereinbar?
(2)
Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist eine nationale Vorschrift mit den genannten Vorschriften der Richtlinie vereinbar, nach der das Gericht, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass das festgesetzte Entgelt nicht der Billigkeit entspricht, berechtigt und verpflichtet ist, das stattdessen geschuldete Entgelt durch Urteil festzusetzen?
2. Diese Fragen sind auch im vorliegenden Fall entscheidungserheb-lich.
Deshalb kann der Senat unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlagepflicht
keine abschließende Sachentscheidung treffen.
Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof der [X.] würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maß-geblichen Rechtsfragen
führen (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Januar 2012

VIII ZR 236/10, [X.] 2012, 405
Rn. 7
ff.). Hieran ändert nichts, dass der Ge-richtshof der [X.] seinerseits das Verfahren [X.]/16 (=
KZR
12/15) bis nach der Urteilsverkündung in der Rechtssache [X.]/15 ausgesetzt hat. Im Gegenteil würde die Funktion des Gerichtshofs der [X.] im Vorabentscheidungsverfahren
eher
beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage mehrfach vorgelegt würde ([X.], Beschluss vom 24. Ja-nuar 2012

VIII ZR 236/10, [X.] 2012, 405
Rn.
8; Beschluss vom 30.
März 2005

[X.], [X.]Z 162, 373, 378).
7
-
5
-

3. Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren entsprechend § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der [X.] anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise [X.], Beschluss vom 24.
Januar 2012

VIII
ZR
236/10, [X.] 2012, 405
Rn.
7
ff.; [X.], [X.], 1836 Rn.
4 ff.;
BFH, Beschluss vom 14. Oktober 1998

[X.]/97;
BPatG,
[X.], 734 f.).
4. Eine solche Aussetzung ist auch im Nichtzulassungsbeschwerdever-fahren möglich ([X.], Beschluss vom 24. Januar 2012

VIII ZR 236/10, [X.] 2012, 405
Rn. 10; Beschluss vom 6. April 2004

[X.], [X.]Z 158, 372, 374 f.).
[X.]
Meier-Beck
Raum

Strohn
Deichfuß

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.07.2011 -
37 O 14793/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.02.2012 -
U 3365/11 Kart -

8
9

Meta

KZR 64/15

28.09.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2016, Az. KZR 64/15 (REWIS RS 2016, 4782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4782

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 236/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.