Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2016, Az. KZR 70/15

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 4783

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:280916BKZR70.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZR 70/15
vom
28. September
2016
in dem Rechtsstreit

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2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.] und Dr. Raum sowie [X.] Dr. Strohn und [X.]

am 28. September 2016

beschlossen:

[X.] wird entsprechend §
148 ZPO bis zu einer Ent-scheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem dort anhängigen Verfahren [X.]/16 ausgesetzt.

Gründe:
[X.] Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der [X.], ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Allgemeines Ei-senbahngesetz ([X.]). Sie unterhält etwa 5.400 Bahnhöfe in [X.]. Die Beklagte, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, nutzt die Bahnhöfe der [X.] in [X.], [X.] und [X.] im Rahmen des Schienenpersonennahverkehrs. Die Parteien streiten über die Höhe des dafür zu entrichtenden Entgelts.
Die Klägerin schließt mit den dies wünschenden [X.] jeweils Rahmenverträge über die Stationsnutzung ab. Darin nimmt sie hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentgelte Bezug auf ihre jeweils gültige Stationspreisliste (Stationspreissystem, [X.]). Weiter heißt es, sie behalte sich eine Anpassung der Preise vor.
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Die Parteien schlossen am 20. Februar 2004 einen Rahmenvertrag über die Nutzung von [X.] der Klägerin. Das Entgelt für die Nutzung der Bahnhöfe wurde zunächst nach dem [X.] 1999 berechnet. Zum 1. Januar 2005 führte die Klägerin ein neues Preissystem, [X.] 05,
ein. Für die Beklagte führte das neue System zu Preiserhöhungen, die sie nicht be-zahlte.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin die restlichen Stationsnutzungsent-gelte für die [X.] vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe von

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision wehrt sich die Klägerin mit der Beschwerde.
I[X.] [X.] ist entsprechend §
148 ZPO bis
zu einer Entschei-dung des Gerichtshofs der [X.] in dem dort anhängigen Ver-fahren [X.]/16 auszusetzen.
1. Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Juni 2016 in dem Verfahren [X.] hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG des [X.] und des Rates vom 26.
Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nut-zung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L
75 vom 15.
März 2001, S.
29
ff.) dem Gerichtshof der [X.] fol-gende Fragen zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt:
(1)
Ist eine nationale Vorschrift, nach der der Nutzer einer Ei-senbahninfrastruktureinrichtung, der vor einem Zivilgericht von dem Infrastrukturbetreiber auf Zahlung eines Nutzungs-entgelts in Anspruch genommen wird oder die Rückzahlung gezahlten Nutzungsentgelts begehrt, geltend machen kann, 3
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das von dem Infrastrukturbetreiber festgesetzte Entgelt [X.] nicht billigem Ermessen, mit den Bestimmungen
der Richtlinie zur Unabhängigkeit der Geschäftsführung des [X.] (Art.
4 Abs. 1, 4, 5), zu den Grundsätzen der Entgeltfestsetzung
(Art. 7 bis 12) und zu den Aufgaben der Regulierungsstelle (Art. 30) vereinbar?
(2)
Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist eine nationale Vorschrift mit den genannten Vorschriften der Richtlinie vereinbar, nach der das Gericht, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass das festgesetzte Entgelt nicht der Billigkeit entspricht, berechtigt und verpflichtet ist, das stattdessen geschuldete Entgelt durch Urteil festzusetzen?
2. Diese Fragen sind auch im vorliegenden Fall entscheidungserheb-lich. Deshalb kann der Senat unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlagepflicht keine abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof der [X.] würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maß-geblichen Rechtsfragen führen (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Januar 2012

VIII ZR 236/10, [X.] 2012, 405 Rn. 7
ff.). Hieran ändert nichts, dass der Ge-richtshof der [X.] seinerseits das Verfahren [X.]/16 (=
KZR
12/15) bis nach der Urteilsverkündung in der Rechtssache [X.]/15 ausgesetzt hat. Im Gegenteil würde die Funktion des Gerichtshofs der [X.] im Vorabentscheidungsverfahren eher beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage mehrfach vorgelegt würde ([X.], Beschluss vom 24. Ja-nuar 2012
VIII ZR 236/10, [X.] 2012, 405 Rn.
8; Beschluss vom 30. März 2005 ZB 26/04, [X.]Z 162, 373, 378).
3. Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren entsprechend § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der Eu-8
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ropäischen [X.] anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise [X.], Beschluss vom 24.
Januar 2012

VIII
ZR
236/10, [X.] 2012, 405 Rn. 7
ff.; [X.], [X.], 1836 Rn. 4 ff.; [X.], Beschluss vom 14. Oktober 1998 -
VII R 56/97; [X.], [X.], 734 f.).
4. Eine solche Aussetzung ist auch im [X.] möglich ([X.], Beschluss vom 24. Januar 2012 -
VIII ZR 236/10, [X.] 2012, 405 Rn. 10; Beschluss vom 6. April 2004 -
X [X.], [X.]Z 158, 372, 374 f.).

[X.]
Meier-Beck
Raum

Strohn

Deichfuß
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.02.2010
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100 O 91/08 -

KG Berlin, Entscheidung vom 31.01.2013 -
2 U 9/10 Kart -

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Meta

KZR 70/15

28.09.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2016, Az. KZR 70/15 (REWIS RS 2016, 4783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4783

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VIII ZR 236/10

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