Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2006, Az. XI ZR 429/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1906

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 429/04 vom 12. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] als Vorsitzenden, [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dr. Schmitt und [X.] am 12. September 2006 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 23. November 2004 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 13. Juni 2006 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Schriftsatz der Klägerin vom 17. Juli 2006 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer Änderung oder Er-gänzung seiner Rechtsprechung zur einschränkenden richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ([X.], 248, 253 ff.) und zur Zurechnung der Haustürsituation im Rahmen von § 1 Abs. 1 HWiG un-ter Verzicht auf die Voraussetzungen des § 123 BGB - 3 - (Urteile vom 14. Februar 2006 - [X.] ZR 255/04, [X.], 674, 675 und vom 25. April 2006 - [X.] ZR 193/04, [X.], 1003, 1008). Die von der Klägerin angeführte Veröffentlichung über die europa- und ver-fassungsrechtlichen Schranken richtlinienkonformer Auslegung ([X.], 1921 ff.) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 56.978,78 • festgesetzt.
[X.] [X.]

[X.] Schmitt

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.05.2003 - 8 O 543/02 - [X.], Entscheidung vom 23.11.2004 - 6 U 101/03 -

Meta

XI ZR 429/04

12.09.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2006, Az. XI ZR 429/04 (REWIS RS 2006, 1906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1906

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