Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2016, Az. 3 StR 484/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14951

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[X.]:[X.]:BGH:2016:080316B3STR484.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 484/15
vom
8. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten schweren Bandendiebstahls

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13.
Mai 2015 wird der Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte des versuchten schweren Bandendiebstahls schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten ausweislich der Urteilsformel we-gen schweren Bandendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf verfahrens-
und materiellrechtliche Beanstandun-gen gestützte Revision führt lediglich
zu der aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen Änderung des tenorierten Schuldspruchs; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Generalbundesanwalt hat zu der Schuldspruchänderung in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der Schuldspruch bedarf indes der beantragten Änderung. Die Feststel-lungen tragen -
die Tat war mangels des [X.] von stehlens-werten Gegenständen fehlgeschlagen -
lediglich eine Verurteilung we-gen versuchten schweren Bandendiebstahls. Die Verurteilung wegen einer vollendeten Tat erfolgte ausweislich der Urteilsgründe nur wegen eines Versehens bei der Verkündung des Urteils ([X.]). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung bereits deshalb nicht
entgegen, weil die Tat ohnehin nur als versuchter schwerer Bandendiebstahl an-geklagt worden war."

Dem stimmt der Senat zu.
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben; denn das [X.] ist bei der Zumessung der Strafe von einem Versuchsdelikt ausgegangen, indem es den vertypten [X.] des Versuchs in die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall nach § 244a Abs. 2 StGB anzunehmen ist, eingestellt und die konkrete Strafe dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrah-men des § 244a Abs. 1 StGB entnommen hat.
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Der geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass, die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen auch nur teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Becker
[X.] Gericke

Ri'inBGH [X.] befindet Tiemann

sich im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker
5

Meta

3 StR 484/15

08.03.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2016, Az. 3 StR 484/15 (REWIS RS 2016, 14951)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14951

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3 StR 484/15

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