Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.03.2018, Az. 1 WB 38/17

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2018, 13062

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Gegenstand

Schriftformerfordernis für Zusicherungen bei truppendienstlichen Personalmaßnahmen


Leitsatz

Zusicherungen, die sich auf truppendienstliche Verwendungs- und Personalmaßnahmen der Bundeswehr beziehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit mündlicher Zusicherungen in BVerwGE 83, 255 <260> und BVerwGE 103, 219 <220>).

Tatbestand

1

Der [X.]ntragsteller wendet sich gegen seine Versetzung vom [X.]kommando [X.] und [X.] in [X.], zum [X.] in [X.].

2

Der ... geborene [X.]ntragsteller leistete bereits in der [X.] der [X.] Dienst als Soldat. Mit Wirkung zum 1. November ... erfolgte seine [X.]erufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in der [X.]. Er wurde am 15. Oktober ... zum [X.]erufssoldaten in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ernannt und am 16. September ... zum Hauptmann befördert. Er gehört der [X.]usbildungs- und Verwendungsreihe ...dienst an. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit [X.]blauf des 31. März ... enden. Der [X.]ntragsteller hat drei Kinder, die 1990, 1992 und 1996 geboren wurden. Der Geburtsort seiner jetzigen Ehefrau ist M.

3

Der [X.]ntragsteller wurde vom 1. [X.]ugust 2010 bis zum 31. Juli 2013, nach Verlängerung weiter bis zum 30. Juni 2014 beim ...zentrum ... in .../[X.], verwendet. Daran unmittelbar anschließend war er in einer erneuten [X.]uslandsverwendung vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2017 beim [X.]kommando [X.] und [X.] in [X.], eingesetzt. Seit dem 3. Juli 2017 leistet der [X.]ntragsteller aufgrund der strittigen Versetzungsverfügung Dienst im [X.] in [X.]. Er und seine Familie sind von [X.] nach C umgezogen.

4

[X.]m 18. November 2016 hatte der [X.]ntragsteller eine Vororientierung des [X.]undesamts für das Personalmanagement der [X.] (im Folgenden: [X.]) über seine Versetzung zum [X.] in [X.] erhalten. Er verzichtete nicht auf die ihm zustehende Schutzfrist. Die zu der [X.] angehörte Vertrauensperson der Offiziere beim [X.]kommando [X.] und [X.] wies in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2016 auf die außergewöhnliche familiäre Situation des [X.]ntragstellers hin. Seine Ehefrau und seine erwachsenen Kinder, die sich noch in der [X.]usbildung befänden, seien der [X.] nicht mächtig und müssten immense Nachteile hinnehmen, wenn die Familie geschlossen nach [X.] umziehe. Im Rahmen der Fürsorge seien Sprachunterricht für die Ehefrau und gegebenenfalls für die Kinder sowie eine umfassende Unterstützung durch den Sozialdienst in [X.]etracht zu ziehen.

5

Mit der angefochtenen Verfügung Nr. ... vom 8. Dezember 2016 versetzte das [X.] den [X.]ntragsteller mit Wirkung zum 1. Juli 2017 (Dienstantritt: 3. Juli 2017) auf einen Dienstposten Einsatzoffizier [X.] beim [X.] in [X.]. Dagegen legte der [X.]ntragsteller mit Schreiben seines [X.]evollmächtigten vom 22. Dezember 2016 [X.]eschwerde ein. Zu deren [X.]egründung führte er aus, dass es eine [X.]bsprache zwischen ihm und seiner damaligen Personalführerin im Dezember 2013 in E. gegeben habe, nach der er dauerhaft seinen Dienst in [X.] habe verrichten sollen. Diese dienstliche Verwendung sei ihm später im [X.]kommando [X.] und [X.] nochmals bestätigt worden. Maßgeblich dafür seien seine berufliche Qualifikation und seine einmaligen Spezialkenntnisse aufgrund seiner [X.]usbildung und Tätigkeit bei der ehemaligen [X.]. Die Versetzungsverfügung sei deshalb ermessensfehlerhaft und bewirke für ihn eine unzumutbare Härte. Ein dienstliches [X.]edürfnis für die Versetzung sei bei objektiver [X.]etrachtung nicht erkennbar. Die zweifelhaften [X.]emühungen eines anderen Offiziers der [X.], seinen Ruf zu beschädigen, könnten ein dienstliches [X.]edürfnis für die Versetzung nicht begründen. Die Maßnahme sei voreilig und von Übermaß gekennzeichnet. Ihm sei die Weiterbeschäftigung in den [X.] zu ermöglichen.

6

Die [X.]eschwerde wies das [X.]undesministerium der Verteidigung - [X.] 2 - mit [X.]eschwerdebescheid vom 7. Juni 2017 zurück. Für die Versetzung des [X.]ntragstellers bestehe ein dienstliches [X.]edürfnis, weil der beim [X.] für ihn vorgesehene Dienstposten frei und zu besetzen sei. Der Dienstposten umfasse verschiedene [X.]ufgaben des [X.] und sei weder an einen bestimmten Werdegang noch an andere Voraussetzungen gebunden. Es bestünden keine Zweifel an der Eignung des [X.]ntragstellers für den Dienstposten. [X.]us seiner planmäßigen [X.]eurteilung zum 31. März 2016 ergäben sich hingegen [X.]nhaltspunkte für Zweifel an seiner Eignung für einen repräsentativen Dienstposten im [X.]usland. Darüber hinaus beruhe das dienstliche [X.]edürfnis für die Wegversetzung auf dem [X.]blauf der Verwendungsdauer im [X.]usland zum 30. Juni 2017. Die Verwendungszeit im [X.]usland ("[X.]") betrage regulär drei Jahre. Sie könne im [X.]usnahmefall auf bis zu sechs Jahre verlängert werden. Im Zeitpunkt der verfügten Rückversetzung werde sich der [X.]ntragsteller bereits sieben Jahre dienstlich in den [X.] aufgehalten haben. Eine schriftliche Zusage über seinen Verbleib am Standort in den [X.] sei ihm nicht erteilt worden. [X.] lägen in seiner Person nicht vor. Die mangelnden Deutschkenntnisse seiner Ehefrau und seiner Kinder könnten das bestehende dienstliche Interesse an der Versetzung nicht überlagern.

7

Gegen diese ihm am 9. Juni 2017 eröffnete Entscheidung hat der [X.]ntragsteller mit Schreiben seines [X.]evollmächtigten vom 29. Juni 2017 "[X.]eschwerde" eingelegt. Den Rechtsbehelf hat das [X.]undesministerium der Verteidigung - [X.] 2 - als [X.]ntrag auf Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts gewertet und diesen mit der Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 dem Senat vorgelegt.

8

Zur [X.]egründung seines [X.]ntrags vertieft der [X.]ntragsteller sein [X.]eschwerdevorbringen. Er betont, dass ihm seine Personalführerin eine dauerhafte Verwendung auf seinem ehemaligen Dienstposten in den [X.] zugesichert habe.

9

Der [X.]ntragsteller beantragt im Rahmen eines Hilfsantrages

festzustellen, dass die angegriffene Versetzungsverfügung vom 8. Dezember 2016 und der [X.]eschwerdebescheid des [X.]undesministeriums der Verteidigung vom 7. Juni 2017 rechtswidrig sind.

Das [X.]undesministerium der Verteidigung beantragt,

den [X.]ntrag zurückzuweisen.

Es verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.

[X.]uf [X.]nforderung des Senats hat die vom [X.]ntragsteller namentlich benannte, ehemals für ihn zuständige Personalführerin am 1. Dezember 2017 eine Dienstliche Erklärung abgegeben, auf deren Inhalt verwiesen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der [X.]kten [X.]ezug genommen. Die [X.]eschwerdeakte des [X.]undesministeriums der Verteidigung - [X.] 2 - ... - und die Personalgrundakte des [X.]ntragstellers haben dem Senat bei der [X.]eratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der [X.]ntrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

Der [X.]ntragsteller hat sich in seinem [X.]ntrag auf seine [X.]eschwerdebegründung vom 17. März 2017 bezogen, in der er vorgetragen hat, man habe ihm zugesichert, ihn "dauerhaft in [X.] seinen Dienst verrichten" zu lassen. Sein Rechtsschutzbegehren ist deshalb dahin auszulegen, dass er neben dem Hilfsantrag (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung des [X.] vom 8. Dezember 2016) zusätzlich den Hauptantrag stellt, diese Versetzungsverfügung und den [X.]eschwerdebescheid des [X.] vom 7. Juni 2017 aufzuheben und das [X.] zu verpflichten, ihn dauerhaft auf einem Dienstposten bei dem [X.]undeswehrkommando US[X.] und [X.] zu verwenden.

1. Dieser Hauptantrag ist ungeachtet des am 3. Juli 2017 vollzogenen Dienstantritts des [X.]ntragstellers beim ...amt in [X.] zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Die angefochtene Versetzungsverfügung Nr. ... des [X.] (im Folgenden: [X.]undesamt für das Personalmanagement) vom 8. Dezember 2016 und der sie bestätigende [X.]eschwerdebescheid des [X.] vom 7. Juni 2017 sind rechtmäßig; sie verletzen den [X.]ntragsteller nicht in seinen Rechten. Dieser hat auch keinen [X.]nspruch auf dauerhafte Weiterverwendung auf einem Dienstposten bei dem [X.]undeswehrkommando US[X.] und [X.].

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen [X.]nspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender [X.]nspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. September 2002 - 1 W[X.] 30.02 - [X.]uchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher [X.]efugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 [X.]bs. 3 Satz 2 W[X.]O) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a [X.]bs. 2 Satz 1 W[X.]O i.V.m. § 114 VwGO).

Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom [X.] im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 27. Februar 2003 - 1 W[X.] 57.02 - [X.]VerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus dem [X.] ([X.]) [X.]-1300/46 ("Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung") sowie aus den Verwaltungsvorschriften zur [X.]uslandsverwendung von Soldaten (Erlass des [X.]MVg "Verwendung von Soldaten im [X.]usland und bei integrierten Stäben im Inland" vom 25. November 1999, VM[X.]l 2000, [X.]; [X.] [X.]-1340/9 "Verwendung von Soldaten im [X.]usland und bei integrierten Stäben" vom 11. Juni 2014 und [X.] [X.]-1340/9 "Verwendung von Soldatinnen und Soldaten im [X.]usland" vom 7. Dezember 2016) ergeben. Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung ([X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG) grundsätzlich für die [X.]estimmung der Zumutbarkeitsgrenze maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 30. Juni 2016 - 1 W[X.] 28.15 - juris Rn. 29 m.w.N. und vom 13. Dezember 2017 - 1 WDS VR 9.17 - Rn. 17).

Nach diesen Maßstäben ist die Versetzung des [X.]ntragstellers auf den Dienstposten eines Einsatzoffiziers [X.] beim ...amt in [X.] nicht zu beanstanden. Sie enthält - auch in der Gestalt des [X.]eschwerdebescheids mit der inzidenten [X.]blehnung seiner Weiterverwendung in den US[X.] - keine Rechts- oder Ermessensfehler.

a) Das gemäß Nr. 201 Punkt 1 [X.] [X.]-1300/46 erforderliche dienstliche [X.]edürfnis für die Zuversetzung des [X.]ntragstellers ist gegeben, weil der Dienstposten ID ... eines Einsatzoffiziers [X.] beim ...amt frei und zu besetzen war (Nr. 202 [X.]uchst. a [X.] [X.]-1300/46). Der [X.]ntragsteller ist unstreitig für diesen Dienstposten geeignet. Die Dotierung des Dienstpostens nach [X.]esoldungsgruppe [X.] 11 entspricht Dienstgrad und Planstelleneinweisung ([X.]esoldungsgruppe [X.] 11) des [X.]ntragstellers.

Das dienstliche [X.]edürfnis für die Wegversetzung des [X.]ntragstellers ist darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt gegeben, dass seine befristete [X.]uslandsverwendung beim [X.]undeswehrkommando US[X.] und [X.] zum 30. Juni 2017 geendet hat. Diesen Versetzungsgrund legt Nr. 202 [X.]uchst. f [X.] [X.]-1300/46 unter [X.]ezugnahme auf den [X.] [X.]-1340/9 vom 11. Juni 2014 fest. Nach Nr. 101 Punkt 1 [X.] [X.]-1340/9 sind Verwendungszeiten im [X.]usland grundsätzlich zu befristen; gemäß Nr. 101 Punkt 2 [X.] [X.]-1340/9 beträgt die normale Verwendungszeit ([X.]) drei Jahre. Diese Regelungen waren zuvor schon im Erlass vom 25. November 1999 (dort in Nr. 1.1 und 1.2) enthalten; sie werden in Nr. 101 Punkt 2 [X.] [X.]-1340/9 vom 7. Dezember 2016 wiederholt. Endet eine befristete integrierte Verwendung im Inland oder - wie hier - eine befristete [X.]uslandsverwendung, so begründet dies regelmäßig ein dienstliches [X.]edürfnis für die Wegversetzung. Gegen diese zeitliche [X.]egrenzung der [X.] bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine rechtlichen [X.]edenken (vgl. z.[X.]. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 25. Juni 2002 - 1 W[X.] 19.02 - [X.]uchholz 236.1 § 3 SG Nr. 28, vom 28. Februar 2012 - 1 W[X.] 57.11 - juris Rn. 41 und vom 25. September 2014 - 1 W[X.] 29.14 - juris Rn. 23). Die Dauer der [X.]uslandsverwendung des [X.]ntragstellers beim [X.]undeswehrkommando US[X.] und [X.] in [X.] vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2017 entspricht exakt der regulären Dauer einer [X.].

Das dienstliche [X.]edürfnis für die Wegversetzung des [X.]ntragstellers ist entgegen seiner [X.]nnahme nicht auf Nr. 202 [X.]uchst. g [X.] [X.]-1300/46 (mangelnde Eignung für den bisherigen Dienstposten) gestützt worden. Zwar hat das [X.] - [X.] 2 - in seinem [X.]eschwerdebescheid darauf hingewiesen, dass unter [X.]erücksichtigung der bestandskräftigen planmäßigen [X.]eurteilung des [X.]ntragstellers zum 31. März 2016 mögliche Zweifel an seiner Eignung für einen repräsentativen Dienstposten im [X.]usland bestünden. Das [X.] hat aber nicht das spezielle [X.]nhörungs- und [X.]eteiligungsverfahren durchführen lassen, das für Fälle einer Versetzungsabsicht wegen mangelnder Eignung in Nr. 303 [X.] [X.]-1300/46 vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Versetzungsentscheidung in der Gestalt des [X.]eschwerdebescheids nicht entscheidungstragend auf fehlende Eignung des [X.]ntragstellers für eine [X.]uslandsverwendung gestützt. Ebenso wenig wird sie mit dem [X.]spekt der "[X.]" (Nr. 202 [X.]uchst. h [X.] [X.]-1300/46) begründet.

b) Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 203 bis 206 [X.] [X.]-1300/46 sind seitens des [X.]ntragstellers nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Ein spezifischer [X.]etreuungsbedarf für die 1990, 1992 und 1996 geborenen erwachsenen Kinder des [X.]ntragstellers ist nicht geltend gemacht.

c) Ein [X.] nach Nr. 207 [X.] [X.]-1300/46 liegt im Fall des [X.]ntragstellers ebenfalls nicht vor. Danach kann von der Versetzung eines Soldaten abgesehen werden, wenn andere Gründe als die schwerwiegenden persönlichen Gründe vorliegen, die der Person des betroffenen Soldaten oder seinen privaten Lebensumständen zugerechnet werden müssen, und das [X.]bstandnehmen von der Versetzung mit den dienstlichen [X.]elangen in Einklang gebracht werden kann. Derartige spezifische Gründe ergeben sich nicht aus den mangelnden [X.] Sprachkenntnissen der Ehefrau des [X.]ntragstellers und seiner Kinder. Unzureichende Kenntnisse der Sprache des neuen Verwendungsortes bei Familienangehörigen eines Soldaten können durch Sprachkurse behoben werden. Dies hat die Vertrauensperson in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt. Ein [X.] folgt hieraus jedoch nicht.

d) Die sechsmonatige Schutzfrist bei Änderungen des [X.] nach Nr. 602 Satz 1 [X.] [X.]-1300/46, deren Verletzung allerdings ohnehin nur den Zeitpunkt des Dienstantritts, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche berühren würde (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 26. November 2015 - 1 W[X.] 34.15 - juris Rn. 30 m.w.N.), ist gewahrt.

e) Die [X.]nhörung der Vertrauensperson ist erfolgt (§§ 21, 24 [X.]bs. 1 Nr. 1 und [X.]bs. 3 S[X.]G 2016).

f) Das Ermessen des [X.]undesamts für das Personalmanagement war im vorliegenden Fall auch nicht durch eine rechtswirksame Zusicherung gebunden, den [X.]ntragsteller dauerhaft auf seinem letzten Dienstposten in den US[X.] weiter zu verwenden. Eine derartige Zusicherung hat der [X.]ntragsteller nicht erhalten.

aa) Eine bindende Zusicherung liegt nach der Rechtsprechung des Senats nur dann vor, wenn eine zur Überzeugung des Gerichts feststehende eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung mit [X.]indungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben worden ist oder wird, der zu dieser Erklärung aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist. Die Zusicherung muss entweder von einer Dienststelle der [X.]undeswehr oder von einem bestimmten (militärischen) Vorgesetzten erklärt werden, der bzw. dem auch die Entscheidungskompetenz in der Sache zugewiesen ist (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 22. März 1995 - 1 W[X.] 81.94 - [X.]VerwGE 103, 219 <220> und vom 30. September 2008 - 1 W[X.] 31.08 - Rn. 36 m.w.N.).

Im Jahr der behaupteten Zusicherung (2013) galt noch der zitierte Erlass vom 25. November 1999, der nach Nr. 1.5 im [X.]usnahmefall eine Verlängerung der Verwendungsdauer im [X.]usland bis zu sechs Jahren gestattete. Die Wiederverwendung eines Soldaten im [X.]usland in Gestalt einer Weiterverwendung (ohne eine zwischengeschaltete nationale Verwendung im Inland) bedurfte nach Nr. 3.3 des Erlasses der vorherigen Zustimmung des [X.] ([X.] oder [X.]). In der Folgezeit, für die der [X.]ntragsteller eine [X.]estätigung der behaupteten Zusicherung geltend macht, galten die inhaltlich gleichlautenden Regelungen in Nr. 102 und Nr. 304 [X.] [X.]-1340/9. Diese sind anschließend in Nr. 102 [X.] [X.]-1340/9 übergeleitet worden, wonach, sofern keine Einschränkungen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, [X.]bsprachen oder festgelegte Organisationsmaßnahmen bestehen, die regulär dreijährige Verwendungsdauer einer [X.]uslandsverwendung aus dienstlichen Gründen und unter [X.]erücksichtigung persönlicher [X.]elange im [X.]usnahmefall über drei, für Unteroffiziere mit Portepée im [X.]ttachédienst über vier Jahre hinaus verlängert werden kann. Nach Nr. 103 [X.] [X.]-1340/9 bedürfen Verlängerungen der Verwendungsdauer über sechs Jahre hinaus der vorherigen Zustimmung des oder der für die Personalführung des oder der [X.]etroffenen zuständigen [X.]/Unterabteilungsleiterin im [X.]undesamt für das Personalmanagement der [X.]undeswehr bzw. des [X.] bzw. der Referatsleiterin [X.]MVg - P II 2 -.

Die vom [X.]ntragsteller angestrebte dauerhafte Weiterverwendung in den US[X.] würde wesentlich mehr als sechs Jahre umfassen und im Ergebnis auf insgesamt fast 13 Jahre hinauslaufen. Eine Zusicherung seiner dauerhaften Weiterverwendung beim [X.]undeswehrkommando US[X.] und [X.] durch die genannten zuständigen Dienststellen und Vorgesetzten hat der [X.]ntragsteller nicht erhalten.

[X.]uch aus der [X.] seiner ehemaligen Personalführerin ergibt sich, dass er keine Zusage über seinen dauerhaften Verbleib in den US[X.] erhalten hat. In der [X.] vom 1. Dezember 2017 heißt es:

"Ich erkläre in Gegenwart meines Vorgesetzten, dass ich ..... in meiner früheren Funktion als Personalführerin beim Personalamt der [X.]undeswehr und beim späteren [X.]undesamt für das Personalmanagement der [X.]undeswehr dem Hauptmann ... keine Zusage über seinen dauerhaften Verbleib in den US[X.] gemacht habe. Ein dauerhafter Verbleib bedurfte mindestens der Zustimmung des [X.]bteilungsleiters (Pers[X.][X.]w II) bzw. [X.] ([X.][X.]Pers[X.]w III 2).

Der zu dieser Zeit zu besetzende Dienstposten konnte nicht durch den zuständigen Personalführer des Werdeganges Militärisches Nachrichtenwesen ([X.]) besetzt werden, weswegen Hauptmann ... vorgeschlagen wurde.

Ich habe ihm aufgrund seiner Vorverwendung in der [X.] der [X.] und den besonderen [X.]nforderungen an den Dienstposten in den US[X.] lediglich die Möglichkeit in [X.]ussicht gestellt, dass er für eine weitere Dienstpostenbesetzung nach [X.]blauf der Verwendungsdauer mitbetrachtet werden könnte und er über die grundsätzlich regelmäßige Verwendungsdauer im [X.]usland von drei Jahren hinaus dort verwendet werden könnte."

Die [X.] belegt unmissverständlich, dass die ehemalige Personalführerin dem [X.]ntragsteller schon deshalb keine wirksame Zusicherung über seine dauerhafte Weiterverwendung in den US[X.] gegeben hat, weil sie hierfür nicht zuständig war. Darüber hinaus betont sie, dass es allenfalls um eine Verlängerung der regulär dreijährigen Verwendungsdauer im [X.]usland hätte gehen können. Damit stand eine dauerhafte Verwendung des [X.]ntragstellers in den US[X.] nicht zur Diskussion.

bb) [X.]bgesehen davon, dass der [X.]ntragsteller inhaltlich keine Zusicherung mit dem von ihm behaupteten Inhalt erhalten hat, wäre eine mündliche Zusicherung (eine schriftliche Zusicherung hat er weder dargelegt noch glaubhaft gemacht) über seine dauerhafte Verwendung in den US[X.] unwirksam, weil sie nicht dem Schriftformerfordernis des § 38 [X.]bs. 1 Satz 1 VwVfG entsprochen hätte.

Nach dieser Vorschrift bedarf eine Zusicherung zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. § 38 [X.]bs. 1 Satz 1 VwVfG ist auf truppendienstliche Verwendungs- und Personalmaßnahmen der [X.]undeswehr unmittelbar anzuwenden. Der [X.]nwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes erstreckt sich auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der [X.]ehörden des [X.]undes (§ 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 VwVfG). Zu den [X.]ehörden des [X.]undes im Sinne des § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1, [X.]bs. 4 VwVfG gehören die [X.]ehörden der unmittelbaren [X.]undesverwaltung wie z.[X.]. die Ministerien, außerdem die den einzelnen [X.]undesministerien zugeordneten [X.]undesoberbehörden (Kopp/[X.], VwVfG, 18. [X.]ufl. 2017, § 1 Rn. 23). Die [X.]earbeitung und der Erlass truppendienstlicher Verwendungs- und Personalmaßnahmen stellen öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten dar. Damit unterliegen das [X.] und das ihm als [X.]undesoberbehörde nachgeordnete [X.]undesamt für das Personalmanagement bei diesen Tätigkeiten dem [X.]nwendungsbereich des § 38 [X.]bs. 1 Satz 1 VwVfG. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (grundlegend: [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 27. November 1986 - 1 W[X.] 102.84 - [X.]VerwGE 83, 255 <260> und vom 22. März 1995 - 1 W[X.] 81.94 - [X.]VerwGE 103, 219 <220>) für die Wirksamkeit von Zusagen, die militärische Verwendungsentscheidungen betrafen, die mündliche Form als hinreichend angesehen hat, hält er daran nicht mehr fest.

[X.]us der fehlenden Zusicherung einer dauerhaften Weiterverwendung in den US[X.] folgt zugleich, dass der [X.]ntragsteller keinen [X.]nspruch auf eine derartige Weiterverwendung hat. Dies ist im [X.]eschwerdebescheid des [X.] ohne Rechtsfehler mitentschieden worden. Dort wird zutreffend ausgeführt, dass der [X.]ntragsteller unmittelbar vor seiner letzten dreijährigen [X.]uslandsverwendung beim [X.]undeswehrkommando US[X.] und [X.] eine weitere fast vierjährige Verwendung in den US[X.] wahrgenommen hat und damit der reguläre Zeitrahmen von [X.]uslandsverwendungen in seiner Person erheblich überschritten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt es ein berechtigtes [X.]nliegen der Personalführung dar, möglichst vielen hierfür geeigneten Soldatinnen und Soldaten eine [X.]uslandsverwendung zu ermöglichen und deshalb die weitere Verlängerung der [X.]uslandsverwendung eines bereits längerfristig im [X.]usland eingesetzten Soldaten abzulehnen (z.[X.]. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. Februar 2012 - 1 W[X.] 57.11 - juris Rn. 41 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ergab sich für das [X.]undesamt für das Personalmanagement keine Ermessensbindung aus den vom [X.]ntragsteller geltend gemachten fachlichen Spezialkenntnissen. Es liegt im Kernbereich des gerichtlich nicht überprüfbaren Organisations- und Planungsermessens der Personalführung, in ([X.]uslands-)Verwendungen, die eine besondere Fachexpertise voraussetzen, nicht auf Dauer nur einen einzigen Spezialisten einzusetzen, sondern die [X.]asis der personellen Fähigkeiten der [X.] dadurch zu verbreitern, dass auch andere Soldaten mit derartigen [X.]ufgaben betraut werden und ihre diesbezüglichen Kenntnisse und [X.]efähigungen einbringen und vertiefen können.

2. Der Hilfsantrag ist unzulässig.

Ihm steht die Subsidiaritätsklausel des § 43 [X.]bs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 23a [X.]bs. 2 Satz 1 W[X.]O entgegen, wonach die Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht begehrt werden kann, soweit der [X.]ntragsteller seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage - hier durch einen [X.]nfechtungs- und [X.] - verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

Ein derartiges vorrangiges [X.]ntragsbegehren ist Gegenstand des unter 1. erörterten [X.].

Meta

1 WB 38/17

01.03.2018

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 38 Abs 1 S 1 VwVfG, § 3 SG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.03.2018, Az. 1 WB 38/17 (REWIS RS 2018, 13062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13062

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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