Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.2019, Az. 1 WB 21/18

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2019, 9041

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Gegenstand

Ablehnung eines Versetzungsantrages; Auslandsverwendung


Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt seine Versetzung auf einen Dienstposten in ... im [X.] an eine Verwendung in ... .

2

Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants der Besoldungsgruppe [X.]. Er hat drei schulpflichtige Kinder und ist mit einer für die Zeit seiner Auslandsverwendung beurlaubten Beamtin verheiratet. Vom 1. [X.]eptember 2014 bis zum 30. [X.]eptember 2018 war er ...stabsoffizier im ... in .... .

3

Unter dem 14. Dezember 2017 beantragte er seine Versetzung auf den mit [X.] bewerteten Dienstposten des [X.] beim ... in ... ([X.]: ...). Das am 8. Januar 2018 beim Vorgesetzten des Antragstellers eingegangene [X.]chreiben war am 9. Januar 2018 per E-Mail an das [X.] übersandt worden.

4

Am 5. Februar 2018 erhob der Antragsteller per E-Mail Untätigkeitsbeschwerde, die per Post am 16. Februar 2018 beim [X.] einging. Am 6. März 2018 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

5

Mit Bescheid vom 13. März 2018 wies das [X.] die Beschwerde zurück und lehnte den [X.] ab. Die Untätigkeitsbeschwerde sei vor Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrages beim [X.] erhoben worden und deshalb bei ihrem Eingang per E-Mail beim [X.] verfrüht. Nach Ablauf der Monatsfrist sei aber beim [X.] das unterzeichnete Original der Untätigkeitsbeschwerde eingegangen. Damit sei dieses für die [X.]achentscheidung zuständig geworden. Der Antragsteller habe aber keinen Anspruch auf die beantragte Verwendung. Über die Verwendung eines [X.]oldaten werde nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Nach Rn. 101 und Rn. 201 [X.] sei eine Auslandsverwendung grundsätzlich auf drei Jahre zu befristen; eine weitere Auslandsverwendung solle erst nach einer Verwendung im Inland von mindestens drei Jahren erfolgen. Daher solle der Antragsteller im [X.] an die Verwendung in ... zunächst im Inland verwendet werden. Auf den Dienstposten in ... solle ein anderer [X.]oldat im Interesse von dessen Verwendungsaufbau versetzt werden, weil dieser bislang nicht über eine Auslandsverwendung in einem integrierten NATO-[X.]tab verfüge. Auf die Bewältigung von [X.]chwierigkeiten bei der Reintegration eines mitreisenden Ehepartners in den [X.] Arbeitsmarkt und der Beschulung von Kindern müsse sich jeder [X.]oldat bei einer Auslandsverwendung einstellen. Über die voraussichtliche Dauer der Verwendung auf dem derzeitigen [X.] sei der Antragsteller mit seiner Versetzung dorthin informiert worden.

6

Mit Verfügung vom 26. März 2018 versetzte das [X.] den Antragsteller mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 zum ...kommando ... .

7

Unter 8. April 2018 legte der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid vom 13. März 2018 ein und beantragte erneut die gerichtliche Entscheidung. Das [X.] hat die Anträge mit einer [X.]tellungnahme vom 17. Juli 2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

8

Der Antragsteller macht geltend, er habe den [X.] mündlich im November 2017 gestellt und ihn per E-Mail am 4. Januar 2018 an seinen Vorgesetzten und den [X.] 1-Bereich gesandt. Damit laufe die am 5. Februar 2018 abgelaufene Monatsfrist. Nach Einlegung des [X.] sei das [X.] nicht mehr für die Entscheidung zuständig. Wegen einer Ermessensreduzierung auf Null habe er einen Anspruch auf die beantragte Versetzung. Ihm sei bei einem [X.] im November 2017 durch das [X.] mitgeteilt worden, es gebe in ... einen Dienstposten auf den er sofort versetzt werden könne. Er habe in diesem Gespräch mündlich die Versetzung beantragt, auf die [X.]chutzfrist von drei Monaten verzichtet und den Antrag im Dezember 2017 und im Januar 2018 schriftlich wiederholt. In einem [X.] im [X.]eptember 2016 seien ihm fünf mögliche [X.] in unmittelbarem [X.] an die Auslandsverwendung in ... aufgezeigt worden, von [X.] sei dabei nur im [X.] an eine weitere Auslandsverwendung die Rede gewesen.

Wegen dieser Gespräche und der E-Mail Korrespondenz mit seinem [X.] seit [X.]eptember 2016 hätten der Antragsteller und seine Familie von einer [X.]verwendung im Ausland ausgehen dürfen. Eine Ermessensreduzierung folge auch aus den Richtlinien zum [X.]chutz von Ehe und Familie. [X.]eine Ehefrau bedürfe als in ... beamtete Lehrerin für eine Wiedereingliederung in den [X.]chuldienst eines Vorlaufes von einem Jahr. Dies sei bei der im März 2018 zum 1. Oktober 2018 ausgesprochenen Versetzung nach ... nicht beachtet worden, obwohl er um eine frühzeitige Information im Interesse der Reintegration seiner Ehefrau in den [X.]chuldienst bereits 2016 im [X.] gebeten habe. Da er nicht rechtzeitig über die [X.]verwendung im Inland informiert worden sei, habe er aus [X.] einen Anspruch auf die beantragte Auslandsverwendung. Dass die Versetzung nach ... mit dienstlichen Belangen in Einklang stehe, ergebe sich aus dem [X.] im November 2017, für dessen Inhalt Zeugenbeweis angetreten sei. Mehrere [X.] nacheinander seien möglich und in anderen Fällen auch erfolgt. Er sei für den streitgegenständlichen Dienstposten bestens geeignet, benötige aber für den Dienstposten beim [X.] eine langwierige Ausbildung und habe einen Nachteil bezüglich seines Verwendungsaufbaus.

9

Einen konkreten [X.]achantrag hat der Antragsteller nicht formuliert.

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Es macht geltend, zu einer [X.]achentscheidung im Beschwerdebescheid vom 13. März 2018 noch berechtigt gewesen zu sein. Die Beschwerde gegen die Untätigkeit des [X.] sei erst am 16. Februar 2018 wirksam eingelegt worden. Die Untätigkeit des [X.] hätte daher erst ab dem 17. März 2018 zulässigerweise gerügt werden können. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die beantragte Versetzung nach ... [X.] und Korrespondenz mit dem [X.] würden keine Vertrauenstatbestände schaffen, die einen Rechtsanspruch auf die begehrte Versetzung begründen würden. [X.]oldaten und ihre Familie seien bei einer Auslandsverwendung verpflichtet, sich auf die Rückkehr in das Inland nach drei Jahren einzurichten. Dies sei auch bei der Beschulung der Kinder zu berücksichtigen. Dass es bei der Rückversetzung ins Inland zu [X.]chwierigkeiten hinsichtlich der Reintegration des mitreisenden Ehepartners in den [X.] Arbeitsmarkt kommen könne, müsse jedem [X.]oldaten bewusst sein. Daher erfolgten [X.] möglichst nur mit Zustimmung der Betroffenen. Eine Zusage einer einjährigen "[X.]chutzfrist" für die Rückversetzung in das Inland, sei nicht schriftlich und damit nicht bindend erfolgt. Dem [X.]oldaten seien weder 2016 noch 2017 in [X.]n verbindlich fünf [X.] angeboten worden. [X.]eine familiäre [X.]ituation sei bei der Entscheidung hinreichend berücksichtigt worden.

Der [X.]enat hat den Antrag, das [X.] im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Dienstposten eines ...stabsoffizier der [X.]treitkräfte beim ... in ... ([X.]: ...) bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über den [X.] des Antragstellers im Hauptsacheverfahren (1 [X.] 21.18) freizuhalten, mit Beschluss vom 28. [X.]eptember 2018 (1 WD[X.]-VR 4.18) abgelehnt.

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 versetzte das [X.] Oberstleutnant ... mit Wirkung vom 1. April 2019 auf den streitgegenständlichen Dienstposten. Dieser wurde mit Beschluss vom 9. Januar 2019 zu diesem Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat sich zur [X.]ache nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten des [X.]achverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.] und die Personalgrundakten des Antragstellers und des Beigeladenen haben dem [X.]enat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des [X.] gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen, dass er die Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2018 und die Verpflichtung des [X.], ihn auf den streitgegenständlichen Dienstposten beim ... zu versetzen, begehrt. Da er eine Ermessensreduktion auf Null geltend macht, ist sein Antrag nicht auf eine Neubescheidung seines [X.] beschränkt.

2. Der Antrag ist mit diesem Inhalt zulässig.

a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Rüge der Untätigkeit des [X.] auf die Beschwerde gegen die Untätigkeit des [X.] vor Ablauf der Monatsfrist des § 1 Abs. 2 [X.] erhoben und ob das [X.] für den Bescheid vom 13. März 2018 noch eine Sachentscheidungsbefugnis hatte. Denn der Beschwerdebescheid vom 13. März 2018 ist in das anhängige Verfahren einzubeziehen und dieses ist mit dem Ziel der angestrebten Verpflichtung fortzusetzen, weil der Antragsteller durch Schriftsatz vom 8. April 2018 die Rechtswidrigkeit auch des [X.] rügt und sein Versetzungsbegehren weiter verfolgt.

Nach den allgemeinen Regeln zur Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO), die gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] auch im [X.] gelten, wenn - wie hier - die Eigenart des [X.]s nicht entgegensteht, kann ein nach Erhebung der Untätigkeitsklage von der Behörde oder Dienststelle erlassener Ablehnungsbescheid in das Untätigkeitsklageverfahren einbezogen werden. Einer zusätzlichen Klage oder der Durchführung eines gesonderten Vorverfahrens gegen den ergangenen Ablehnungsbescheid bedarf es nicht ([X.], Beschluss vom 4. August 2010 - 2 A 796/09 - juris Rn. 22, 25; vgl. auch [X.], Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 [X.] 42.88 - [X.]E 88, 254 <256>). Der Streitgegenstand des Untätigkeitsklageverfahrens umfasst dann auch den im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht ergangenen Ablehnungsbescheid; in dieser erweiterten Form wird das Klageverfahren fortgesetzt (Kopp/[X.], VwGO, 24. Aufl. 2018, § 75 Rn. 21 m.w.N.). Das gilt entsprechend für einen Ablehnungs- oder Beschwerdebescheid im [X.] ([X.], Beschluss vom 31. Januar 2018 - 1 [X.] 42.17 und 43.17 - juris Rn. 29).

b) Durch die Versetzung des Beigeladenen auf den vom Antragsteller begehrten Dienstposten ist keine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Denn dem Verpflichtungsbegehren des Antragstellers kann trotz der Versetzung des Beigeladenen noch entsprochen werden. Eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung verfestigt sich nämlich nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; der Beigeladene müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 25. April 2007 - 1 [X.] 31.06 - [X.]E 128, 329 Rn. 39 m.w.N.).

3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Versetzung auf den Dienstposten eines ...stabsoffiziers im ... . Die Entscheidung, diesen Dienstposten nicht mit dem Antragsteller, sondern mit dem Beigeladenen zu besetzen, verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

a) [X.] hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 [X.] 30.02 - [X.] 236.1 § 3 [X.] Nr. 30 S. 24 und vom 14. Dezember 2017 - 1 [X.] 42.16 - juris Rn. 32). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 [X.]) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise, wie sie sich insbesondere aus dem [X.] ([X.]) [X.]/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" ergeben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - 1 [X.] 57.02 - [X.]E 118, 25 <27> und vom 14. Dezember 2017 - 1 [X.] 42.16 - juris Rn. 32), gewahrt sind. Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird ([X.], Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 [X.] 28.15 - juris Rn. 29 m.w.N.).

b) Hiernach ist die Ablehnung des [X.] des Antragstellers nicht zu beanstanden. Das [X.] hat die Grenzen des weiten organisatorischen Ermessensspielraums des Dienstherrn im Rahmen von Verwendungsentscheidungen nicht überschritten und Rechte des Antragstellers nicht verletzt.

aa) [X.] auf Null folgt nicht aus einer Zusicherung der Verwendung auf einem weiteren [X.]. Eine solche Zusicherung hat der Antragsteller nicht erhalten.

Eine bindende Zusicherung liegt nur vor, wenn eine zur Überzeugung des Gerichts feststehende eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung mit [X.] von einem Vorgesetzten abgegeben worden ist oder wird, der zu dieser Erklärung aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist ([X.], Beschlüsse vom 22. März 1995 - 1 [X.] 81.94 - [X.]E 103, 219 <220>, vom 30. September 2008 - 1 [X.] 31.08 - Rn. 36 - und vom 1. März 2018 - 1 [X.] 38.17 - juris Rn. 29). Die Mitteilung einer bloßen Planungsabsicht entfaltet noch keine rechtliche Bindungswirkung. Äußerungen dieser Art unterscheiden sich von rechtsverbindlichen Zusagen gerade dadurch, dass ihnen erkennbar kein Selbstbindungswille zugrunde liegt ([X.], Beschluss vom 25. Juni 2002 - 1 [X.] 19.02 - [X.] 236.1 § 3 [X.] Nr. 28 S. 18 = juris Rn. 15). Zusicherungen, die sich auf truppendienstliche Verwendungs- und Personalmaßnahmen der [X.] beziehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Schriftform ([X.], Beschluss vom 1. März 2018 - 1 [X.] 38.17 - juris Rn. 34 f. m.w.N.).

Hiernach liegt eine bindende schriftliche Zusicherung weder in Aussagen während der [X.] mit dem Antragsteller 2016 oder 2017 noch in den vom Antragsteller in Bezug genommenen E-Mails seines [X.]s. Soweit dem Antragsteller darin künftige Verwendungen in Aussicht gestellt wurden, handelt es sich um Mitteilungen von Planungsabsichten.

Dass in den [X.]n am 6. September 2016 und am 21. November 2017 keine verbindlichen Zusagen seitens des [X.] erteilt worden sind, ergibt sich bereits daraus, dass als Ergebnis der Gespräche nach Angaben zur persönlichen und dienstlichen Situation des Antragstellers und seinen Wünschen und Vorstellungen nur "Planungen [X.]" festgehalten sind. Hinsichtlich des Gespräches im November 2017 ist zudem ausdrücklich ein Dissens in Bezug auf das Ergebnis des [X.] bzw. die Planungen für die kommenden fünf Jahre festgehalten. Diesen Dissens bestätigt der Umstand, dass der Antragsteller unter dem 25. Januar 2018 Ergänzungen zum Protokollentwurf an das Bundesamt für das Personalmanagement der [X.] gesandt hat, in denen er eine abweichende Darstellung der Gespräche niederlegt. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass dem Antragsteller in den Gesprächen mehr als Planungsabsichten erläutert worden sind. Einer Beweiserhebung zum Inhalt der Gespräche durch Zeugenvernehmungen bedarf es nicht. Der Antragsteller hat keine konkrete Tatsachenbehauptung hierzu aufgestellt, aus denen sich eine schriftliche Zusicherung der Versetzung auf einen [X.] im [X.] an die Verwendung in ... ergeben würde.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der E-Mail-Korrespondenz des Antragstellers mit seinem [X.]. Hiernach hat letzterer dem Antragsteller mehrfach Gelegenheit gegeben, seine Wünsche für die weitere Verwendung mitzuteilen. Daraus ergibt sich keine Zusage, diese Wünsche auch zu erfüllen. Hieraus kann der Antragsteller nur das Vertrauen darauf ableiten, dass seine Vorstellung bei der Verwendungsplanung bedacht, nicht aber, dass diese auch umgesetzt werden.

bb) [X.] auf Null ergibt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Schutz von Ehe und Familie.

Zwar müssen, soweit eine Versetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist, aus [X.] (§ 10 Abs. 3 [X.]) sowie wegen der Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die persönlichen und familiären Interessen des Soldaten angemessen berücksichtigt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 [X.] 28.15 - juris Rn. 36 mit zahlreichen Nachweisen). Bei einem Berufssoldaten gehört seine jederzeitige [X.] jedoch zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb hinnehmen, wenn seine persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Erst wenn die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können, muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise [X.] werden (Beschluss vom 11. April 2017 - 1 [X.] 1.17 - Rn. 27 f.).

Die mit der Wiedereingliederung der Ehefrau des Antragstellers in den Schuldienst und der Übergang seiner Kinder in das [X.] Schulsystem verbundenen Schwierigkeiten überschreiten die Zumutbarkeitsschwelle nicht. Dass die Ehefrau des [X.] als Beamtin des [X.] ... nur dort einen Rechtsanspruch auf Beschäftigung als Lehrerin hat, ist von vornherein kein Umstand, der den Dienstherrn zu einer weiteren Auslandsverwendung verpflichten könnte. Die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten steht in keinem inneren Zusammenhang mit seinem Wehrdienstverhältnis, sodass die [X.] Stellen nicht verpflichtet sind, bei der Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse eines Soldaten diese Berufstätigkeit zu berücksichtigen (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 [X.] 40.13 - juris Rn. 35 m.w.N. - und vom 11. April 2017 - 1 [X.] 1.17 - Rn. 27). Auch die mit einer Versetzung ins Inland verbundenen schulischen Nachteile der Kinder können das Versetzungsermessen des Dienstherrn nicht dahingehend reduzieren, dass er den Antragsteller von einer Auslandsverwendung in ... zu einer [X.]verwendung in ... versetzen müsste. Denn in beiden Fällen müssen sich die Kinder in ein neues schulisches Umfeld eingewöhnen.

cc) [X.] hinsichtlich der begehrten weiteren Auslandsverwendung ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Vorgaben des [X.]es ([X.]) [X.]/46.

Insbesondere stellen eventuelle Sprachprobleme der Kinder des Antragstellers bei einer Inlandsversetzung keinen schwerwiegenden persönlichen Härtegrund im Sinne der Nr. 204 b) [X.] [X.]/46 dar. Eine schwerwiegende persönliche Härte in diesem Sinne läge nur vor, wenn ein Kind des Antragstellers eine weiterführende allgemeinbildende Schule vom künftigen Wohnort nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten erreichen könnte. Das ist nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers nicht der Fall und würde auch nur zur Auswahl eines anderen Standorts im Inland, nicht zur Versetzung in eine bestimmte Auslandsverwendung zwingen.

Die genannten Umstände begründen auch keine "anderen Gründe" i.S.d. Nr. 207 [X.] [X.]/46. Alle Soldaten, die sich zu einer mehrjährigen Auslandsverwendung bereit erklären, müssen sich grundsätzlich darauf einstellen, dass nicht nur die Eingewöhnung im Ausland sondern auch die Rückversetzung ins Inland für sie und ihre Familie besondere Herausforderungen und Schwierigkeiten mit sich bringen kann. Die vom Antragsteller diesbezüglich vorgetragenen Umstände sind nicht derart außergewöhnlich, dass die dienstlichen Belange bei der Ausübung des Ermessens demgegenüber zurücktreten müssten.

dd) Ein Anspruch auf Versetzung des Antragstellers auf den streitgegenständlichen Dienstposten folgt nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf die Regelungen der Zentralen Dienstvorschrift ([X.]) A - 1340/9 "Verwendung von Soldatinnen und Soldaten im Ausland". Dessen Regelungen rechtfertigen vielmehr die Ablehnung des Versetzungsbegehrens des Antragstellers.

Die vom Antragsteller beantragte Versetzung auf den Dienstposten in ... stünde mit den für [X.] in [X.], 102 und 201 [X.] [X.] aufgestellten Grundsätzen nicht in Einklang. Nach der [X.] und 102 [X.] [X.] ist die Verwendungsdauer im Ausland grundsätzlich auf drei Jahre zu befristen. Im Ausnahmefall kann die Verwendungsdauer aus dienstlichen Gründen und unter Berücksichtigung persönlicher Belange über drei Jahre hinaus verlängert werden. Die Wiederverwendung im Ausland soll grundsätzlich erst nach einer erneuten Verwendung im Inland von mindestens drei Jahren erfolgen (Nr. 201). Da der Antragsteller bereits eine vierjährige Auslandsverwendung absolviert hat, ist die Entscheidung, die Verwendungsdauer im Ausland durch eine Versetzung nach ... nicht erneut zu verlängern, nicht zu beanstanden.

ee) Unerheblich ist, ob dem Antragsteller nach Eignung und Leistung der Vorrang vor dem Beigeladenen gebühren würde. Denn der streitgegenständliche Dienstposten ist ausweislich des [X.] und der Dienstpostenbeschreibung aus dem [X.] der [X.] vom 27. Februar 2018 mit [X.]/[X.] bewertet. Damit handelt es sich weder für den Antragsteller noch für den Beigeladenen, die beide Oberstleutnant der [X.] sind, um eine höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendung. Daher ist der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 [X.] nicht berührt und die Vergabe des in Streit stehenden Dienstpostens musste nicht auf der Grundlage eines Eignungs- und Leistungsvergleichs erfolgen (vgl. [X.], Beschluss vom 1. März 2018 - 1 [X.] 40.17 - juris Rn. 21 f).

4. Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, trägt seine Kosten selbst.

Meta

1 WB 21/18

21.03.2019

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

Art 3 Abs 1 GG, § 17 WBO, § 21 WBO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.2019, Az. 1 WB 21/18 (REWIS RS 2019, 9041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9041

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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