Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. IX ZR 23/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5849

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 23/06 vom 11. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 11. Januar 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 23. Januar 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 98.897,39 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil steht nicht in Widerspruch zu den von der Nichtzulas-sungsbeschwerde erörterten einschlägigen Urteilen des Senats. Von einer [X.] Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 1 [X.] Raebel [X.]
[X.] [X.] - 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.07.2005 - 9 O 43/05 - [X.], Entscheidung vom 23.01.2006 - 5 U 144/05 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.07.2005 - 9 O 43/05 - [X.], Entscheidung vom 23.01.2006 - 5 U 144/05 -

Meta

IX ZR 23/06

11.01.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. IX ZR 23/06 (REWIS RS 2007, 5849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5849

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