Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2006, Az. IX ZB 23/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4777

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[X.][X.] vom 2. März 2006 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] Art. 46 Abs. 1 [X.] § 22 Abs. 2 und 3 ZPO § 807 Abs. 1, § 900 Abs. 1 Auch im Falle einer Aussetzung des Verfahrens oder einer Anordnung, dass die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn der Gläu-biger einen entsprechenden Auftrag erteilt. [X.], Beschluss vom 2. März 2006 - [X.] - OLG Koblenz

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 2. März 2006 beschlossen: Die Anträge des Schuldners, das Verfahren auszusetzen und - hilfsweise - anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, werden zurück-gewiesen. Gründe: [X.] Das [X.] hat den Schuldner am 9. Oktober 2003 zur [X.] einer Geldsumme an die Gläubigerin verurteilt. Auf deren Antrag hat der Vorsitzende der 15. Zivilkammer des [X.] die Entscheidung für vollstreckbar erklärt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. 1 Nach fristgerechter Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt der Schuldner, das Verfahren auszusetzen, hilfsweise anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Er macht geltend: Er verfüge nicht über die Mittel, den [X.] zu zahlen oder rechtzeitig ein entsprechendes Darlehen zu erhalten. Er müsste die [X.] - 3 - stattliche Versicherung, zu deren Abgabe er auf den 9. März 2006 geladen worden sei, leisten. Dies hätte zur Folge, dass private und geschäftliche Kredite in erheblicher Höhe sofort fällig gestellt würden und er als Geschäftsführer nicht mehr tragbar wäre. I[X.] Die Anträge des Schuldners sind unzulässig. 3 Der Schuldner hat das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht [X.] gemacht. Er kann sowohl mit der in erster Linie beantragten Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 46 Abs. 1 [X.] als auch mit dem Hilfsantrag nach § 22 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 [X.] nur erreichen, dass die Gläubigerin auf eine Sicherungsvollstreckung beschränkt ist. Das folgt für § 22 Abs. 2 und 3 [X.] bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, gilt aber auch für die Aussetzung des Verfahrens (Kropholler, [X.]. Art. 46 [X.] Rn. 6; [X.]/Schütze, [X.]. Art. 46 [X.] Rn. 2; [X.] 1995, 220, 222 zu Art. 38 EuGVÜ). 4 Der Schuldner hat sein Interesse an einer Eilentscheidung des Senats damit begründet, dass er auf Betreiben der Gläubigerin zur Abgabe der eides-stattlichen Versicherung geladen worden sei. Hierzu wäre er aber auch dann verpflichtet, wenn der Senat einem seiner Anträge stattgeben würde. Denn auch im Rahmen einer Sicherungsvollstreckung ist der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet (vgl. zu § 720a ZPO OLG Ham-burg [X.] 1999, 255; [X.] Rpfleger 1996, 468; OLG Kob-5 - 4 - lenz [X.] 1991, 63 f; OLG München [X.] 1991, 64; KG [X.] 1989, 745; OLG Hamm [X.] 1982, 416; [X.] NJW 1980, 2717; [X.] NJW 1980, 1698; [X.], ZPO 22. Aufl. § 807 Rn. 5; [X.], Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 720a Rn. 6; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 720a Rn. 4; [X.]/[X.], 25. Aufl. § 720a Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 64. Aufl. § 720a Rn. 4; Musielak/[X.], ZPO 4. Aufl. § 720a Rn. 4; Musielak/[X.], aaO § 807 Rn. 2; a.[X.] Berlin Rpfleger 1989, 206; [X.] [X.] 1989, 463; [X.] [X.] 1987, 61). Dem Wortlaut der Art. 46, 47 [X.] und der §§ 18 ff [X.] kann nicht entnommen werden, dass der Gläubiger im Rahmen der danach zulässigen Maßnahmen zur Sicherung nicht auch die Abgabe der eidesstattlichen Versi-cherung erwirken kann. Das Gleiche gilt für die Vorschrift des § 720a ZPO; die dort genannte Beschränkung auf die Pfändung beweglicher Sachen und die Eintragung einer Sicherungs- oder [X.] besagt nichts über die Zu-lässigkeit von [X.] der Zwangsvollstreckung, die ihrerseits erst eine zulässige Vollstreckungsmaßnahme ermöglichen sollen ([X.] aaO). 6 Die Gesetzesmaterialien verhalten sich nicht zu der hier zu entscheiden-den Frage (vgl. BT-Drucks. 7/2729 S. 21, 45, 109 f, 7/5250 S. 16, 64 zu § 720a ZPO; 14/4591 S. 22 zu § 22 [X.] 2001; 11/351 S. 26 zu § 24 [X.] 1988; [X.]. 534/99 zu Art. 43, 44 des Vorschlags einer Verordnung [EG] des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). 7 - 5 - Abzustellen ist daher auf Sinn und Zweck der Vorschriften, die dem Gläubiger den Zugriff auf das Schuldnervermögen im Wege der Sicherungsvoll-streckung eröffnen. Dem Gläubiger soll eine dem Arrest vergleichbare Siche-rung verschafft werden, indem er auch vor einer Schmälerung der [X.] durch den Schuldner geschützt wird (BT-Drucks. 7/2729 S. 21, 45, 109 f, 7/5250 S. 16). Dieser Zweck ist aber nur dann sicher zu erreichen, wenn der Schuldner unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen die eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Denn nur auf diesem Wege kann der Gläubiger zuverlässig ermitteln, ob der Schuldner Vermögen besitzt, auf das er im Wege der Sicherungsvollstreckung zugreifen kann ([X.] aaO; [X.], aaO). Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist daher eine Maßnahme zur Vorbereitung zulässiger, hier auf Sicherung beschränkter, [X.]. Aus vergleichbaren Erwägungen ist - soweit ersichtlich - allgemein aner-kannt, dass der dingliche Arrest ein zur Herbeiführung der [X.] genügender Titel ist ([X.] aaO; [X.], aaO; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 807 Rn. 3). 8 - 6 - Vermag somit der Schuldner mit den von ihm beantragten einstweiligen Maßnahmen die anstehende Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zu verhindern, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für seine Anträge. 9 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.07.2005 - 15 O 279/05 - O[X.], Entscheidung vom 11.01.2006 - 2 U 1283/05 -

Meta

IX ZB 23/06

02.03.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2006, Az. IX ZB 23/06 (REWIS RS 2006, 4777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4777

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