Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/02vom15. Mai 2002in der [X.].: 28 Js 11707/01 Staatsanwaltschaft TübingenAz.: 9 Ds 28 Js 11707/01 [X.].: 23 [X.]/00 Amtsgericht - Schöffengericht - Offenbach- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 15. Mai 2002 beschlossen:Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - [X.] anhängigeVerfahren 9 Ds 28 Js 11707/01 wird zu dem beim [X.] - [X.] anhängigen Verfahren23 [X.]/00 gemäß §§ 2 Abs. 2, 4 StPO verbunden.Gründe:Die vom [X.] auf die Vorlage der [X.] beantragte Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung [X.] sachdienlich. Das [X.] ist bereit, das beimAmtsgericht [X.] anhängige Verfahren zu übernehmen; die zuständigenStaatsanwaltschaften sind mit der Übernahme einverstanden; der [X.] gegen die Verbindung keine Einwände erhoben.[X.] [X.][X.] Fischer
Meta
15.05.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2002, Az. 2 ARs 107/02 (REWIS RS 2002, 3202)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3202
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.