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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs
261/14
2 AR 181/14
vom
11. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Betrugs
Az.: 6 Ds 150 Js 2005/13 [X.]
Az.: 7 [X.] Js 6711/13 [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des [X.] am 11.
September 2014
beschlossen:
Das Verfahren 6 Ds 150 Js 2005/13, rechtshängig beim Amtsge-richt -
Strafrichter -
[X.], wird zu dem beim Amtsgericht
-
Schöffengericht -
Reutlingen rechtshängigen
Verfahren 7 [X.] Js 6711/13 verbunden.
Gründe:
Das [X.] und das [X.] haben je-weils in bei ihnen anhängigen Verfahren das Hauptverfahren gegen den Ange-klagten eröffnet. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] hat das Amtsge-richt [X.] das bei ihm geführte Verfahren dem Amtsgericht
-
Schöffengericht
-
Reutlingen zur Übernahme vorgelegt. Das zur Übernahme bereite [X.] hat die Sache zur Entscheidung dem [X.] vorgelegt.
Der [X.] ist gemäß §
4 Abs.
2 Satz
2 StPO zuständig.
1
2
-
3
-
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verbindung gemäß §
4 Abs.
1 StPO liegen vor. Die Verbindung erscheint auch im Interesse umfassender Auf-klärung und Aburteilung sachdienlich.
Fischer
Appl Krehl
Eschelbach Ott
3
Meta
11.09.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2014, Az. 2 ARs 261/14 (REWIS RS 2014, 3023)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3023
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