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PDF anzeigen[X.]/01vom31. Oktober 2001in der [X.] u.a.[X.].: 22 Js 6597/99 Staatsanwaltschaft [X.][X.].: VI - 683/2001 Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München[X.].: 5 Ds 22 Js 6597/99 Amtsgericht [X.][X.].: 7 [X.] 1183/00 Amtsgericht - Schöffengericht - [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 31. Oktober 2001 beschlossen:Das beim Amtsgericht - Strafrichter - [X.] anhängigeStrafverfahren wegen Betrugs ([X.].: 5 Ds 22 Js 6597/99) wird zudem beim Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] a.d. Riß an-hängigen Strafverfahren wegen Betrugs u.a. ([X.].: 7 [X.]1183/00) verbunden.Gründe:Der [X.] ist für die Verbindung nach § 4 Abs. 2 Satz 2StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig; die Verbindung [X.], die bei Gerichten verschiedener Rangordnung anhängig sind.Beide Verfahren sind, nachdem das Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] das Hauptverfahren in der Sache 7 [X.] 1183/00 durch Beschluß vom25. Oktober 2001 eröffnet hat, rechtshängig; das Amtsgericht [X.] ist mitder vom Amtsgericht [X.] angeregten Verbindung [X.] 3 -Die Verbindung ist sachgerecht, da die Verfahren sich gegen [X.] richten und parallele Tatvorwrfe betreffen; in beiden Verfahrenwerden dieselben Beweismittel zu verwerten sein.[X.] [X.] Elf
Meta
31.10.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2001, Az. 2 ARs 271/01 (REWIS RS 2001, 801)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 801
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