Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.12.2015, Az. 1 ABR 83/13

1. Senat | REWIS RS 2015, 1129

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Gegenstand

Mitbestimmung des Betriebsrats im Arbeitsschutz


Leitsatz

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 22. Oktober 2013 - 11 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat bei der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlichen Mindestsitzungen des [X.] mitzubestimmen hat.

2

Die Arbeitgeberin ist ein Textileinzelhandelsunternehmen mit bundesweit mehr als 390 Filialen, welche eigenständige Betriebe sind. Antragsteller ist der in der Filiale 623 gewählte Betriebsrat. In dieser Filiale sind mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Dem in der Filiale gebildeten Arbeitsschutzausschuss („[X.]“) gehören zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder an.

3

Die Arbeitgeberin hat zur Wahrnehmung der Aufgaben von [X.]n die [X.] ([X.]) und zur Wahrnehmung der Aufgaben von Fachkräften für Arbeitssicherheit die [X.] ([X.]) jeweils als überbetrieblichen Dienst verpflichtet. Nach einem internen Informationspapier der Arbeitgeberin nehmen bei vier [X.]-Sitzungen im Jahr nur an ein bis zwei Sitzungen Vertreter von [X.] und/oder [X.] teil. Entsprechend ist nach den Feststellungen des [X.] an der überwiegenden Zahl der vierteljährlichen Sitzungen des [X.] weder ein Betriebsarzt noch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit anwesend.

4

Der Betriebsrat beanstandete dies und leitete ein Beschlussverfahren bei dem [X.] (- 12 [X.] -) ein. Dieses hat mit Beschluss vom 18. März 2011 die Anträge

        

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, mit dem von ihr beauftragten Betriebsarzt sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Vereinbarung zu treffen, wonach diese sich verpflichten, einmal im Vierteljahr an den Sitzungen des [X.] im Betrieb 623 teilzunehmen;

        

hilfsweise festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, mit dem von ihr beauftragten Betriebsarzt sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Vereinbarung zu treffen, wonach diese sich verpflichten, einmal im Vierteljahr mit einem jeweiligen Zeitvolumen von 4,5 Stunden an den Sitzungen des [X.] im Betrieb 623 teilzunehmen;

        

hilfsweise festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, sicherzustellen, dass der von ihr beauftragte Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit einmal im Vierteljahr an den Sitzungen des [X.] im Betrieb 623 teilnehmen

        

bzw. weiter hilfsweise festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, sicherzustellen, dass der von ihr beauftragte Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit einmal im Vierteljahr mit einem jeweiligen Zeitvolumen von 4,5 Stunden an den Sitzungen des [X.] im Betrieb 623 teilnehmen,

abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Betriebsrats, mit der er hilfsweise den weiteren Antrag verfolgte

        

festzustellen, dass die Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der [X.] an den Sitzungen des [X.] dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt,

verwarf das [X.] mit Beschluss vom 2. Juli 2012 (- 2 [X.] -) als unzulässig und führte zu dem weiteren Hilfsantrag aus, mangels zulässiger Beschwerde liege keine zulässige Antragserweiterung vor.

5

Der Betriebsrat hat in dem von ihm im August 2012 eingeleiteten Beschlussverfahren das letztgenannte Feststellungsbegehren angebracht und die Auffassung vertreten, einer Entscheidung hierüber stehe die Rechtskraft des Beschlusses des [X.] vom 18. März 2011 (- 12 [X.] -) nicht entgegen. Das beanspruchte Mitbestimmungsrecht stehe ihm auch zu; das [X.]esetz regele nicht die Teilnahmeverpflichtung von [X.]n und Fachkräften für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des [X.].

6

Der Betriebsrat hat beantragt

        

festzustellen, dass die Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der [X.] an den Sitzungen des [X.] seinem Mitbestimmungsrecht unterliegt.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

8

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats entsprochen. Das [X.] hat ihn auf die Beschwerde der Arbeitgeberin abgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses.

9

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das [X.] hat den Antrag zu Recht abgewiesen.

I. Der Antrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

1. Die vom Betriebsrat erstrebte Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der [X.] an den Arbeitsschutzausschusssitzungen bezieht sich auf § 11 Satz 4 ASi[X.], wonach der Arbeitsschutzausschuss mindestens einmal vierteljährlich zusammentritt. Anlass für den Streit der Beteiligten ist die Verlautbarung der Arbeitgeberin in ihrem internen Informationspapier sowie die von ihr geübte - und nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag mit der Berufsgenossenschaft und den Ämtern für Arbeitsschutz abgestimmte - [X.]raxis, wonach die mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichteten überbetrieblichen Dienste nicht an [X.] der gesetzlichen Mindestsitzungen des [X.] teilnehmen. Allein dies beanstandet der Betriebsrat und beansprucht damit keine Mitbestimmung bei einer Teilnahmeverpflichtung der benannten Stellen an Sitzungen, die über die gesetzlich festgelegte Zahl des Zusammentretens des [X.] hinausgehen.

2. In diesem Verständnis ist der Antrag zulässig.

a) Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.]O. Auch liegen die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 Z[X.]O vor. Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei einem bestimmten [X.] ist ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 Z[X.]O, das einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist (vgl. zB BA[X.] 17. Januar 2012 - 1 [X.] - Rn. 16, BA[X.]E 140, 223). Für dessen Klärung besteht das nach § 256 Abs. 1 Z[X.]O notwendige Feststellungsinteresse. Der Betriebsrat rühmt sich eines von der Arbeitgeberin in Abrede gestellten Mitbestimmungsrechts. Das Feststellungsbegehren des Betriebsrats führt den zugrunde liegenden Streit der Beteiligten über das Bestehen des Mitbestimmungsrechts in dieser Konstellation einer Klärung zu.

b) Der Antrag ist nicht im Hinblick auf die Rechtskraft des Beschlusses des [X.] vom 18. März 2011 in dem von den Beteiligten geführten Vorverfahren unzulässig.

aa) Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 322 Abs. 1 Z[X.]O sind Beschlüsse der Rechtskraft fähig, soweit über den durch den Antrag erhobenen Anspruch entschieden ist. Die materielle Rechtskraftwirkung solcher Beschlüsse hindert grundsätzlich, dass bei Identität der Beteiligten und des Sachverhalts die bereits rechtskräftig entschiedene Frage den [X.]erichten zur erneuten Entscheidung unterbreitet werden kann (BA[X.] 5. März 2013 - 1 [X.] - Rn. 12). Ein Antrag, der den gleichen Streitgegenstand erneut zur Entscheidung stellt, ist unzulässig, weil der Rechtsschutz bereits gewährt wurde (BA[X.] 13. März 2013 - 7 [X.] - Rn. 10 mwN, BA[X.]E 144, 340).

Der Begriff des Anspruchs in § 322 Abs. 1 Z[X.]O bezeichnet den prozessualen Anspruch im Sinne der Streitgegenstandslehre. Die objektiven [X.]renzen der Rechtskraft des Entscheidungsgegenstandes werden durch den Streitgegenstand des vorangehenden Verfahrens bestimmt. Dieser richtet sich nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird. Dabei sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das [X.]arteivorbringen, ergänzend heranzuziehen, wenn die Entscheidungsformel, wie insbesondere bei einer den Antrag abweisenden Entscheidung, den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft nicht erkennen lässt (BA[X.] 5. März 2013 - 1 [X.] - Rn. 13 mwN).

bb) Danach steht die Rechtskraft des Beschlusses des [X.] in dem zuvor von den Beteiligten dort unter dem [X.]. - 12 [X.] - geführten Beschlussverfahren der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Die Streitgegenstände der Verfahren sind nicht identisch. Die im vorliegenden Verfahren beanspruchte Feststellung eines Mitbestimmungsrechts war nicht [X.]egenstand des zuvor geführten Verfahrens. In diesem hatte der Betriebsrat vielmehr diverse Verpflichtungen der Arbeitgeberin zum Treffen einer Vereinbarung mit den beauftragten überbetrieblichen Diensten und zur Sicherstellung der Einhaltung näher beschriebener Teilnahmeobliegenheiten zur Entscheidung gestellt. Zwar hat der Betriebsrat mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 18. März 2011 (- 12 [X.] -) seine Anträge um das im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Feststellungsbegehren erweitert. Über diesen Antrag hat das [X.] in seinem Beschluss vom 2. Juli 2012 (- 2 [X.] -) aber nicht entschieden, weil es die Beschwerde des Betriebsrats als unzulässig verworfen und die Antragserweiterung als unzulässig angesehen hat.

II. Der Antrag ist unbegründet. Das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht ergibt sich weder aus § 11 ASi[X.] noch aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrV[X.].

1. § 11 ASi[X.] gibt für die erstrebte Feststellung nichts her. Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zur Bildung eines [X.] und enthält nähere Vorgaben zu dessen Zusammensetzung, Aufgaben und Zusammentreten.

2. Die vom Betriebsrat beanspruchte Mitbestimmung folgt auch nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrV[X.]. Dem steht der Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrV[X.] entgegen.

a) Nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrV[X.] bestehen Mitbestimmungsrechte nach dieser Bestimmung nur, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Wenn eine solche Regelung den [X.] inhaltlich und abschließend regelt, sind die Interessen der Arbeitnehmer hinreichend geschützt und bedürfen keines weiteren Schutzes durch Mitbestimmungsrechte. Auch fehlt es dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer zwingenden gesetzlichen oder tariflichen Regelung selbst keine [X.]estaltungsmöglichkeit mehr besitzt, an einem Ansatz für eine eigenständige Regelung durch die Betriebsparteien. Verbleibt dagegen trotz der gesetzlichen oder tariflichen Regelung ein [X.]estaltungsspielraum, ist insoweit Raum für die Mitbestimmung des Betriebsrats (BA[X.] 22. Juli 2008 - 1 [X.] - Rn. 72, BA[X.]E 127, 146).

b) Der [X.]egenstand der streitbefangenen Mindestteilnahme ist in § 11 ASi[X.] abschließend geregelt. Der Betriebsrat verweist zwar zutreffend darauf, dass sich dem Normwortlaut eine Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des [X.] nicht unmittelbar entnehmen lässt. Sie ergibt sich aber zwingend aus der Systematik des § 11 ASi[X.].

aa) [X.]emäß § 11 Satz 2 ASi[X.] setzt sich der Arbeitsschutzausschuss zusammen aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, [X.]n, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten nach § 22 S[X.]B VII. Das gibt gesetzlich vor, wer dem Arbeitsschutzausschuss (mindestens) angehört. Nach § 11 Satz 4 ASi[X.] tritt der Arbeitsschutzausschuss mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Damit ist ein Mindestsitzungsturnus des [X.] festgelegt. Wegen dieser gesetzlichen ([X.] handelt es sich um kein Zusammentreten des [X.], wenn bei diesem [X.] und (oder) [X.] regel- und planmäßig fehlen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie - wie vorliegend - von vornherein geplant nicht an [X.] der nach § 11 Satz 4 ASi[X.] vorgeschriebenen mindestens einmal vierteljährlich stattfindenden Sitzungen des [X.] teilnehmen. Aus der Wahrnehmung der Aufgaben der [X.] und der [X.] durch überbetriebliche Dienste (§ 19 ASi[X.]) folgen insofern keine Besonderheiten.

bb) Im Hinblick auf diese gesetzlichen Festlegungen fehlt es für die Festlegung einer Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen im [X.] des § 11 Satz 4 ASi[X.] an einer [X.]estaltungsmöglichkeit der Arbeitgeberin und damit an einem Handlungsspielraum, der unter Mitwirkung des antragstellenden Betriebsrats auszufüllen wäre. Zwar genügt die Arbeitgeberin mit ihrer tatsächlichen Handhabung einer Limitierung der Teilnahme der zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 ASi[X.] ([X.]) und § 6 ASi[X.] ([X.]) verpflichteten überbetrieblichen Dienste an den vier Sitzungen des [X.] im Jahr nicht ihrer [X.]flicht nach § 11 ASi[X.]. Nach der [X.]esetzessystematik obliegt die Durchsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung jedoch der zuständigen Arbeitsschutzbehörde. Diese hat nach § 12 Abs. 1 ASi[X.] eine entsprechende Maßnahme anzuordnen und diese nach § 20 ASi[X.] im [X.] durch Verhängung einer [X.]eldbuße durchzusetzen. Der Betriebsrat kann nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrV[X.] die zuständige Arbeitsschutzbehörde ersuchen, gegenüber dem Arbeitgeber die Verpflichtungen aus § 11 ASi[X.] im Wege einer Anordnung nach § 12 Abs. 1 ASi[X.] durchzusetzen (vgl. BA[X.] 15. April 2014 - 1 [X.] - Rn. 11 mwN, BA[X.]E 148, 58).

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    Stemmer    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 ABR 83/13

08.12.2015

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Hannover, 11. April 2013, Az: 3 BV 9/12, Beschluss

§ 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG, § 11 ASiG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.12.2015, Az. 1 ABR 83/13 (REWIS RS 2015, 1129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1129

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