Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2012, Az. 1 StR 199/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5734

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 199/12

vom
12. Juni
2012
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juni
2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO). Das Vorbringen der Revision hinsichtlich § 31 BtMG ist ausweislich der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft schon nicht bewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.]

Wahl Rothfuß

Graf Jäger

Meta

1 StR 199/12

12.06.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2012, Az. 1 StR 199/12 (REWIS RS 2012, 5734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5734

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