Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2012, Az. 4 StR 299/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3771

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 299/12

vom
22. August
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Bandenbetrugs

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 22.
August
2012
beschlos-sen:
1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.]s Bochum
vom 1.
Juni
2012
wird als unzulässig verworfen.
2.
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
durch Urteil vom 1.
Juni 2012

wegen bandenmäßigen Betrugs in sieben Fällen, davon in einem Fall in 35 tat-einheitlichen Fällen,
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit einem auf den 6.
Juni 2012
datier-ten, beim [X.] am 13.
Juni 2012
eingegangenen
Schreiben Revision eingelegt. Mit Beschluss vom 14.
Juni 2012, dem früheren Verteidiger Rechts-anwalt B.

zugestellt am 18.
Juni
2012, hat das [X.] die Revi-
sion gemäß §
346 Abs.
1 [X.] als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Mit Schreiben vom 22.
Juni
2012
hat der frühere Verteidiger Rechtsanwalt
L.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der
[X.]sfrist
beantragt
und Revision eingelegt.
Mit Schreiben vom 25.
Juni 2012
hat er die Entscheidung des [X.] gemäß §
346 Abs.
2 [X.] gegen den Beschluss des [X.]s vom 14.
Juni
2012

1
-
3
-
beantragt.
Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Angeklagte den [X.] Rechtsanwalt B.

mit Schreiben vom 4.
Juni 2012
beauftragt habe, Revision einzulegen. Dieses Schreiben sei Rechtsanwalt B.

nicht zugegangen. Der Angeklagte habe seine selbst unter dem
6.
Juni 2012 verfasste [X.] am 7.
Juni 2012 in der Justizvoll-zugsanstalt H.

der Justizvollzugsbeamtin K.

ausgehändigt. Zur Glaub-
haftmachung hat er eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des
Angeklagten sowie eine eidesstattliche Versicherung von Rechtsanwalt
B.

, dass er keinen Brief des Angeklagten mit einer Bitte um Revi-
sionseinlegung erhalten habe, vorgelegt.
Die Anträge bleiben erfolglos.
1.
Der Wiedereinsetzungsantrag
ist
unzulässig. Der Angeklagte hat zwar behauptet, bereits
am 7.
Juni 2012, also einen Tag vor Fristablauf,
den Brief vom 6.
Juni 2012 in der Justizvollzugsanstalt in einem Begleitumschlag für ab-gehende Briefe zur Post gegeben zu haben. Er hat aber diese zur Begründung seines Antrags maßgebliche Tatsache entgegen §
45 Abs.
2 Satz
1 [X.] nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist seine Behauptung durch die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 26.
Juni 2012 widerlegt, wonach sich die Justizbeam-tin K.

am 7.
Juni 2012 nicht im Dienst befand und am Feiertag von Gefan-
genen keine Briefpost entgegengenommen wird. Dies steht in Einklang mit der vom Gefangenen selbst auszufüllenden Datumsangabe

Begleitumschlag für abgehende Briefe. Durch die Abgabe des Briefes erst am
Tage des Fristablaufs hat der Angeklagte die Frist schuldhaft versäumt (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Mai 1997

1
StR
142/97, [X.]R [X.] §
44 Ver-schulden
4). Ebenso
wenig hat der Angeklagte die Absendung eines Briefes mit 2
3
-
4
-
einem Auftrag zur [X.] an seinen
Verteidiger am 4.
Juni 2012 glaubhaft gemacht (vgl. [X.], [X.], 55.
Aufl., §
45 Rn.
9 mwN).
Soweit die neue Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin M.

-H.

,
ein
Verschulden der früheren Verteidiger darin sieht, dass sie den Angeklagten erst am 22.
Juni 2012 in der Justizvollzugsanstalt besucht haben, ist der Vortrag verspätet
(vgl. [X.] aaO Rn.
5).
Im Übrigen würde dadurch das
eigene Verschulden des Angeklagten, seine Verteidiger nicht rechtzeitig mit der [X.] beauftragt zu haben, nicht beseitigt (vgl. [X.] aaO §
44 Rn.
12b).
2.
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gemäß §
346 Abs.
2 [X.] ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Frist zur [X.] der Revision gegen das am 1.
Juni 2012
in Anwesenheit des Angeklag-ten verkündete Urteil endete am 8.
Juni 2012

341 Abs.
1 [X.]). Das Land-gericht hat daher das am 13.
Juni 2012
eingegangene Rechtsmittel des Ange-klagten zu Recht gemäß §
346 Abs.
1 [X.] als unzulässig verworfen.
Der
vom Verteidiger unter dem 22.
Juni 2012 eingelegten
Revision kommt daneben
keine eigenständige Bedeutung als [X.] zu, weil ein Rechtsmit-tel bereits mit Schreiben vom 6.
Juni 2012 eingelegt war und hierüber das
4
5
-
5
-
[X.] durch den angefochtenen Beschluss vom 14.
Juni 2012 entschie-den hat (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
November 2009

3 StR
433/09 Rn.
3).
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Quentin
Reiter

Meta

4 StR 299/12

22.08.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2012, Az. 4 StR 299/12 (REWIS RS 2012, 3771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3771

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 299/12

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