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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 17/12
vom
6. Juni
2012
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6.
Juni
2012 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 24.
Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge des Angeklagten, in der Hauptverhandlung vom 10.
Mai 2011 sei für ihn kein Verteidiger zugegen gewesen, ist unzulässig
-
2
-
(§
344 Abs.
2 StPO), weil sich sein Vorbringen in der Wiedergabe
der zu diesem Zeitpunkt noch nicht berichtigten Protokollierung
erschöpft. Die konkrete Behauptung, dass tatsächlich kein Verteidi-
ger zugegen war, wird nicht aufgestellt (vgl. [X.], Beschluss
vom 8.
Juni 2011 -
4
StR
111/11, Rn.
3; Beschluss vom 13.
Juli 2011 -
4
StR
181/11, Rn.
2). Der Vortrag, dass eine Rücknahme des Befan-genheitsgesuchs vom 17.
Mai 2011 nicht protokolliert sei, war
irreführend, weil dieses Gesuch mit einer als Anlage zum Protokoll vom 24.
Mai 2011 genommenen Erklärung widerrufen worden ist und dieser Umstand nicht mitgeteilt wurde.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Schmitt
Quentin
Meta
06.06.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2012, Az. 4 StR 17/12 (REWIS RS 2012, 5799)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5799
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 149/12 (Bundesgerichtshof)
2 StR 61/12 (Bundesgerichtshof)
1 StR 208/11 (Bundesgerichtshof)
1 StR 199/12 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Entpflichtung des Pflichtverteidigers wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses
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