Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2012, Az. 4 StR 17/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5799

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 17/12
vom
6. Juni
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Untreue
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6.
Juni
2012 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 24.
Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge des Angeklagten, in der Hauptverhandlung vom 10.
Mai 2011 sei für ihn kein Verteidiger zugegen gewesen, ist unzulässig

-
2
-


344 Abs.
2 StPO), weil sich sein Vorbringen in der Wiedergabe
der zu diesem Zeitpunkt noch nicht berichtigten Protokollierung
erschöpft. Die konkrete Behauptung, dass tatsächlich kein Verteidi-
ger zugegen war, wird nicht aufgestellt (vgl. [X.], Beschluss
vom 8.
Juni 2011 -
4
StR
111/11, Rn.
3; Beschluss vom 13.
Juli 2011 -
4
StR
181/11, Rn.
2). Der Vortrag, dass eine Rücknahme des Befan-genheitsgesuchs vom 17.
Mai 2011 nicht protokolliert sei, war
irreführend, weil dieses Gesuch mit einer als Anlage zum Protokoll vom 24.
Mai 2011 genommenen Erklärung widerrufen worden ist und dieser Umstand nicht mitgeteilt wurde.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Schmitt
Quentin

Meta

4 StR 17/12

06.06.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2012, Az. 4 StR 17/12 (REWIS RS 2012, 5799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5799

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.