Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2012, Az. 2 StR 25/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1655

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 25/12

vom
7.
November 2012
in der Strafsache
gegen
1.

2.

3.

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7.
November 2012 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5.
August 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Durch die Prüfung des Besetzungseinwands sowie die Entscheidungen über die [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit und die dienstli-chen Erklärungen des Richters am [X.] Prof. Dr. Krehl vom
31.
Mai, 12.
und 26.
Juni
2012 ist das Revisionsverfahren nicht rechtsstaats-widrig
verzögert worden. Für eine Kompensation ist daher kein Raum.

Becker

Appl

Schmitt

Berger

Eschelbach

Meta

2 StR 25/12

07.11.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2012, Az. 2 StR 25/12 (REWIS RS 2012, 1655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1655

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