Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2004, Az. VII ZR 367/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1847

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 367/02
vom 26. August 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. August 2004 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 25. September 2002 wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: • 407.497,04

Gründe: 1. Der Senat legt das Berufungsurteil nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe dahin aus, daß das erstinstanzliche Urteil in vollem Um-fang, also auch insoweit aufgehoben worden ist, als darin auf eine Abweisung der Klage erkannt worden ist. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde greift die ihr günstige Auffassung des Berufungsgerichts, das landgerichtliche Urteil beruhe wegen der Zurückweisung von Vorbringen als verspätet auf einem Verfahrensmangel, nicht an. Entgegen ihrer Auffassung liegt kein Zulassungsgrund vor, soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Klage sei nicht zur vollständigen Abweisung reif. - 3 - 3. Das [X.], das nunmehr zu einer erneuten Beurteilung des ge-samten Streitgegenstandes berufen ist, wird sich im einzelnen mit denjenigen rechtzeitig vorgebrachten (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2003 - [X.] ZR 288/02) Einwendungen zu befassen haben, die die Beklagte gegen die Prüfbar-keit und die Richtigkeit der Schlußrechnungen sowie zu Gegenansprüchen we-gen Mängeln vorgebracht hat. 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). [X.]

Haß

[X.]

Kuffer

Meta

VII ZR 367/02

26.08.2004

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2004, Az. VII ZR 367/02 (REWIS RS 2004, 1847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1847

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